Provisionsoffenlegung auch bei Geschlossenen Fonds
Anlageberater, die eine Geldanlage in Geschlossenen Fonds empfehlen, müssen über die verdeckten Rückvergütungen aufklären, die sie bei erfolgreicher Vermittlung erhalten. Das hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Beschluss vom Januar dieses Jahres klargestellt. Von der Finanzbranche war das bis dato immer bestritten worden. Viele Anleger, die durch solche zumeist hochgradig kostenverseuchten Fonds geschädigt wurden, erhalten dadurch die Chance auf Schadensersatz.
Ein erstes bahnbrechendes Urteil hatte der BGH bereits im Dezember gefällt. Schon damals entschieden die Richter: Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält – dann muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären. Denn nur so könne der Kunde beurteilen: erfolgt die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse? Oder geht es der Bank mehr darum, selbst möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Das damalige Urteil bezog sich im Wortlaut jedoch nur auf offene Investmentfonds, die unter die besonderen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes fallen.
Geschlossene Fonds, die in Immobilien, Schiffen, Flugzeugen, Filmen oder dergleichen investieren, unterliegen demgegenüber bislang nicht dem Wertpapierhandelsgesetz. Aus diesem Grunde lehnten es Banken und andere Anlageberater weiterhin ab, bei diesen Fonds die ihnen zufließenden Provisionen offen zu legen. Denn angeblich würde der BGH die Pflicht zur Offenlegung nur aus den spezifischen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes herleiten.
Dieser Argumentation hat der BGH jetzt eine Abfuhr erteilt. Er hat klargestellt, dass sich die Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen immer dann ergibt, wenn es sich um eine Anlageberatung handelt. Konkret bezieht sich der neue Beschluss des BGH zwar nur auf einen Fall, in dem es um Schadensersatz aus fehlgeschlagenen Medienfonds geht. Durch das Abstellen auf die Beratungssituation ist die Klarstellung aber auch auf andere Geschlossene Fonds übertragbar.
Der Beschluss des BGH betrifft deshalb eine große Zahl von Fällen. Denn bislang haben Banken und andere Anlageberater regelmäßig verschwiegen, welche Rückvergütungen ihnen aus der Vermittlung von Geschlossenen Fonds zufließen – und das nicht zuletzt aus gutem Grund: Die Provisionen sind bei diesen Fonds nämlich besonders hoch. Nach außen wird zumeist nur ein so genanntes Agio von fünf Prozent berechnet. Daneben fließen aber noch weitere so genannte Innenprovisionen. In der Summe erreichen die verdeckten Rückvergütungen dann zumeist eine zweistellige Höhe. Exorbitant hohe Provisionen werden insbesondere bei Schiffsbeteiligungen bezahlt, die in den letzten Jahren im großen Stil vertrieben worden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass bei kaum einem dieser Fonds weniger als 15 Prozent des eingezahlten Kapitals inklusive Agio als Provision abgezweigt werden.
Dass über solche massiven Eigeninteressen des Beraters nicht aufgeklärt wurde, eröffnet jetzt aber für die Anleger auch die Chancen auf Schadensersatz. Die Verbraucherzentrale Bremen bietet dazu persönliche Beratungen, in denen Betroffene eine erste Einschätzung ihres Falles erhalten.
Di, 23. Feb 2010



