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Mehr Vorsicht bei Überweisungen

Am 1. November sind die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen in Kraft getreten. Zu den wichtigen Änderungen zählt eine neugefasste Klausel in den „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“. Darin heißt es:

Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers auszuführen.

In einer vorausgehenden Klausel wird ausgeführt, was mit „Kundenkennung“ gemeint ist, nämlich die Kontonummer und die Bankleitzahl oder die Internationale Bankkontonummer (IBAN) und der Bank-Identifizierungs-Code (BIC). Zur Kundenkennung zählt also nicht der Name des Zahlungsempfängers.

Bei der Bearbeitung des Überweisungsauftrages muss die Bank also nicht mehr abgleichen, ob Kontonummer und Bankleitzahl mit dem angegebenen Empfänger übereinstimmen. Das bedeutet: Unterläuft dem Auftraggeber ein Fehler bei der Eintragung der Kontonummer, muss er den daraus resultierenden Schaden selber tragen. Er muss noch einmal neu an den richtigen Empfänger zahlen und sich selbst darum kümmern, dass er den Geldbetrag vom falschen Empfänger zurückerstattet bekommt

Nach den gesetzlichen Bestimmungen „sollen“ die Banken den Kunden dabei unterstützen. Sollen heißt aber nicht müssen und der Kunde wird damit rechnen müssen, dass die Unterstützung nicht kostenlos sein wird. Darüber hinaus bleibt das Risiko, dass der falsche Empfänger das Geld bereits ausgegeben hat und bei ihm möglicher Weise nichts mehr zurück zu holen ist.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch Folgendes: Was kann ein Kunde tun, wenn er unmittelbar nach Erteilung des Überweisungsauftrages merkt, dass ihm ein Fehler bei der Kontonummer oder der Bankleitzahl unterlaufen ist?

Grundsätzlich gilt nach den neuen Bedingungen: Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Wer online einen Überweisungsauftrag erteilt hat, kann diesen selbst mit einem sofortigen Anruf bei der Bank nicht widerrufen, denn der Auftrag ist der Bank dann schon auf dem Online-Banking-Server zugegangen. Er kann lediglich noch versuchen, die Bank dazu zu bewegen, kulanter Weise die Ausführung noch zu verhindern oder den Überweisungsauftrag zurückzuholen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs wird dann aber ein Entgelt fällig.

Anders wäre es, wenn der Überweisungsauftrag per Post verschickt worden ist. Dann könnte er noch mit einem Anruf am selben Tag widerrufen werden. Ein Widerruf ist zudem möglich, wenn für die Überweisung ein bestimmter Termin vorgegeben ist und der Widerruf bis zum Ende des vor dem Termin liegenden Geschäftstages der Bank erfolgt.

Die neuen Bedingungen erfordern also mehr Vorsicht bei der Ausfüllung von Zahlungsaufträgen. Das gilt umso mehr, als die bisherige Bankleitzahl und Kontonummer in den nächsten Jahren von einer 22stellige Internationalen Bankkontonummer (IBAN) und einer 11stelligen Bank-Identifizierungsnummer (BIC) abgelöst werden wird. Die Gefahr von Zahlendrehern dürfte dann noch zunehmen.

Di, 23. Feb 2010

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