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Mehr Aufsicht und mehr Schutz für die Anleger

Umfragen zufolge befürchtet die Mehrheit der Bürger, dass die Banken und andere Anbieter und Vermittler von Finanzdienstleistungen keine Lehren aus der Finanzkrise ziehen werden. Tatsächlich darf es aber nicht so weitergehen wie bisher. Die Verbraucherzentralen fordern, dass die Finanzberatung sich künftig ausschließlich am Bedarf der ratsuchenden Verbraucher ausrichten muss. Gleichzeitig sind dem Verbraucher wirksame Rechte bei Falschberatung einzuräumen. Konkret geht es dabei vor allem um fünf Reformen.

Aufsicht über die Beratungsqualität

Die Qualität der Finanzberatung wird bislang nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Dies gilt es zu ändern. Um Falsch- und Fehlberatungen vorzubeugen, sollte die Marktüberwachung auch die Qualität der Finanzberatung umfassen. Die Überwachung muss unmittelbar am Beratungsprozess ansetzen. Verstöße sind zu sanktionieren und Verträge, die infolge einer Falschberatung abgeschlossen wurden, sind rückabzuwickeln.

Gesetzliche Regeln der Beratungsqualität

Die Beratungsqualität hängt wesentlich von der Qualifikation des Beraters und des Beratungskonzepts ab. Die gesetzlichen Vorgaben für die Finanzberatung und für Finanzberater sind bislang jedoch extrem uneinheitlich und beruhen auf unterschiedlichen Gesetzen. Im Bereich des Grauen Kapitalmarkts fehlt sogar weitgehend eine gesetzliche Regulierung. Verbraucher müssen sich aber darauf verlassen können, dass gleiche Regeln für alle Finanzberater gelten, unabhängig vom Produkt- und Vertriebsweg.

Zukünftig sollte niemand eine Finanzberatung durchführen dürfen, der nicht die erforderliche Qualifikation besitzt und bestimmten Wohlverhaltenspflichten unterliegt. Es bedarf deshalb eines gesetzlicher Rahmens für das Berufsbild „Finanzberater“. Damit würde diese Bezeichnung zugleich gegen eine missbräuchliche Verwendung geschützt ist.

Verbesserte Verjährungsfristen

Seit dem 05. August 2009 verjähren Ansprüche aus Falschberatungen nicht mehr schon drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Falschberatung. Sie verjähren erst drei Jahre, nachdem der Verbraucher davon Kenntnis erhalten hat. Dabei besteht eine Frist von bis zu 10 Jahren.

Der Gesetzgeber hat also erkannt, dass die alten Verjährungsfristen unzulänglich waren. Die neue Verjährungsfrist gilt aber erst für Beratungen ab dem 05. August 2009. Anleger, die vor diesem Stichtag falsch beraten wurden, können sich darauf nicht berufen. Manchen Geschädigten der Finanzkrise ist deshalb der Klageweg schon verbaut. Viele Andere stehen vor dem Dilemma, dass sie schon kurzfristig klagen müssten – obwohl noch gar nicht klar ist, ob sich die Rechtsprechung so entwickelt, dass die Chancen einer Klage deren Risiken übersteigen.

Die neue Verjährungsfrist sollte deshalb auf alle Beratungen ausgedehnt werden, die heute noch nicht verjährt sind.

Die Beweislast bei Falschberatung ist umzukehren

Die bisherigen Erfahrungen mit Beratungsprotokollen zeigen, dass die Empfehlungen des Beraters aus diesen Dokumentationen oft nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen sind. Die Protokolle scheinen oft mehr der Absicherung des Vermittlers zu dienen als dem Schutz des Anlegers. Es ist zu befürchten, dass auch die gesetzlich vorgegebene Dokumentationspflicht ab dem 1. Januar 2010 diesbezüglich nur wenig Verbesserungen bringt. Denn es mangelt an detaillierten Vorgaben, Klarstellungen und verpflichtenden Standards.

Eine wirkliche Lösung ist daher nur von einer Umkehrung der Beweislast bei einer Falschberatung zu erwarten. Nicht der Anleger muss beweisen, dass er falsch beraten wurde. Sondern der Berater muss beweisen, dass er richtig beraten hat.

Provisionen in der Finanzberatung auf den Prüfstand

Die Finanzberatung wird gegenwärtig vor allem über Provisionen finanziert – hinter dem Rücken des Anlegers und aus dessen Geldern. Diese Art der Entlohnung ist wesentlich mit dafür verantwortlich, dass sich die Beratung – wenn man sie überhaupt so nennen kann – vielfach in erster Linie an den eigenen Interessen der Vermittler und der Banken ausrichtet.

Gesetzliche Vorgaben und höchstrichterliche Urteile haben zwar inzwischen für mehr Transparenz bei den Provisionen geführt. Diese Transparenz ist aber immer noch unzureichend. Zudem ändert sie nichts an dem grundsätzlichen Problem, dass durch das Provisionssystem falsche Anreize gesetzt werden und die Beratung nie frei ist von den eigenen Interessen des Beraters oder dessen Arbeitgebers.

Das Provisionssystem ist deshalb als Ganzes auf den Prüfstand zu stellen und mit Blick auf eine grundsätzliche Alternative zu beleuchten: dem Übergang zu einer reinen Honorarberatung, die keine Provisionen kennt, ausschließlich auf die Interessen des Anlegers verpflichtet ist und strengen Haftungspflichten unterliegt.

Di, 23. Feb 2010

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