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Unwirksame Lebensversicherungen für Kleinkinder

Viele Eltern haben sich im vergangenen Jahr noch dazu überreden lassen, eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung abzuschließen, bei der ihr Kind die versicherte Person ist. Nach den Beobachtungen der Verbraucherzentrale handelt es dabei zumeist um fondsgebundene Versicherungen, deren Laufzeiten oft mehr als 50 oder sogar 60 Jahre betragen.

Auf den ersten Blick scheint es, als würden mit solchen Verträgen gleich zwei Fliegen mit einer Klappe gefangen: Die Eltern sichern ihren Kinder noch den Vorteil einer steuerfreien Auszahlung der Versicherung. Gleichzeitig wird schon früh mit der Vorsorge für das Alter der Kinder begonnen, was angesichts der Entwicklungen bei der gesetzlichen Rente wichtiger denn je zu sein scheint.

Tatsächlich sind solche langfristigen Versicherungsverträge jedoch aus zwei Gründen in der Regel nicht empfehlenswert: Zum einen gibt es noch ein Leben vor der Rente. In den meisten Fällen werden die Kinder das angesparte Geld deshalb schon früher brauchen: für ein Auto, für eine eigene Wohnung oder – Stichwort Studiengebühren – für die eigene Ausbildung. Zum anderen führt die lange Laufzeit dazu, dass die Verträge mit immens hohen Anfangskosten belastet sind. Denn die planmäßig zu zahlenden Beiträge sind die Bezugsgröße für die Abschlussprovisionen, die an den Vermittler gezahlt werden und die dazu führen, dass in den ersten Jahren kaum etwas in den Spartöpfen der Verträge landet. Die meisten Versicherer legen ihren Provisionen zwar maximal eine Beitragsdauer von 35 Jahren zugrunde. Aber auch dies ist eine sehr lange Zeit und einzelne Versicherer bemessen die Provisionen noch länger – ohne dass der Versicherungsnehmer eine Chance hat, dies zu erfahren.

Bei einer vorzeitigen Kündigung der Verträge nach 15 bis 20 Jahren drohen deshalb äußerst mickrige Anlageergebnisse. Nachrechnungen von Modellrechnungen für solche Policen zeigen, dass selbst dann, wenn die ausgewählten Investmentfonds eine Wertentwicklung von 7 bis 10 Prozent erreichen würden, oft nur die Hälfte oder noch weniger für den Anleger übrig bliebe. Für solch niedrige Chancen das Risiko einer Aktienanlage einzugehen, die auch mit einem Verlust enden kann, scheint kaum sinnvoll.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale dürfte es bei den meisten dieser Kleinkind-Policen deshalb besser sein, sie schnellstmöglich wieder zu kündigen und den Verlust des ersten Beitragsjahres in Kauf zu nehmen. In manchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, ohne Verlust wieder aus den Verträgen herauszukommen. Wenn Eltern als Versicherungsnehmer das Leben ihres minderjährigen Kindes versichern und diese Versicherung vor Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes bei dessen Tod mehr als 8.000 Euro auszahlen würde, dann bedarf es nämlich einer besonderen Prozedur: Es muss über das Vormundschaftsgericht ein Ergänzungspfleger beantragt werden, der im Namen des versicherten Kindes in den Vertragsabschluß einwilligt. Unterbleibt dies, ist der Vertrag rechtlich unwirksam. So bestimmt es § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Eltern, die für ihre kleinen Kinder eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, sollten deshalb anhand der Policen prüfen, ob die Todesfallleistung vor Vollendung des siebten Lebensjahrs ihres Kindes mehr als 8.000 Euro betragen würde. Falls ja, sollten sie diesen Artikel ausdrucken, an den Versicherer schicken und die Erstattung aller Beiträge plus vier Prozent Zinsen fordern. Zu einer sinnvollen Anlagealternative für die spätere Ausbildung der Kinder kann sie die Verbraucherzentrale beraten.

Di, 22. Mär 2005

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