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Kreditkarten: Mithaftung mit 150 Euro?

In Deutschland und in anderen europäischen Ländern läuft eine gigantische Umtauschaktion bei Kreditkarten. Hintergrund ist offenbar ein Diebstahl von Daten bei einem spanischen Zahlungsdienstleister. Bislang gab es wohl nur wenige Missbrauchsfälle. Gleichwohl stellt sich die Frage, wie gut die Kunden geschützt sind und wieweit sie möglicher Weise mithaften oder an den Kosten des Umtausches beteiligt werden können.

Mit ihren neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben viele Banken und Sparkassen auch eine Neuerung bei der Haftung der Kreditkartenbesitzer eingeführt. Bislang galt generell die Regelung: Wurde eine Kreditkarte verloren oder gestohlen, so traf den Karteninhaber keine Haftung für Schäden, wenn ihm kein Verschulden anzulasten war und er den Verlust unverzüglich meldete. Neuerdings haftet der Kartenbesitzer bei Schäden, die vor der Sperranzeige verursacht wurden, aber auch dann mit bis zu 150 Euro, wenn ihn keinerlei Verschulden an dem Abhandenkommen der Karte trifft. Im Klartext bedeutet das: Selbst wenn jemand überfallen und ihm dabei die Kreditkarte geraubt wird, haftet er selbst bis zu 150 Euro mit für Schäden, die bis zur Verlustanzeige mit der gestohlenen Kreditkarte angerichtet werden.

Dass der Gesetzgeber die Tür für eine solche Verschlechterung der Kreditkartenbedingungen eröffnet hat, ist ärgerlich. Es ist daher zu begrüßen, dass einige Banken, wie etwa die Deutsche Bank, auf diese Haftungserweiterung verzichten. Andere, wie etwa die Sparkasse in Bremen, beschränken diese Haftung auf maximal 50 Euro – eine „nicht-Fisch-nicht-Fleisch“-Entscheidung, die man halb begrüßen kann, bei der man sich aber einen konsequenteren gänzlichen Verzicht gewünscht hätte. Wer eine Kreditkarte besitzt, sollte prüfen, wie es seine Bank in dieser Frage hält. Steht die verschuldensunabhängige Haftung in den neuen Kreditkartenbedingungen, sollte über einen Wechsel des Anbieters nachgedacht werden.

Was bedeutet diese neue Haftungsregelung bei dem jetzigen Diebstahl von Kreditkarten-Daten? – Sie ist darauf nicht anwendbar, denn es sind ja nur „Daten“, nicht aber die Kreditkarten gestohlen worden. Da die Kunden kein Verschulden trifft, können ihnen auch keine Kosten für den Kartenumtausch belastet werden.

Beachten müssen die Kunden aber zwei wichtige Punkte. Erstens: Für Ansprüche und Einwendungen gegen nicht autorisierte Buchungen auf dem Kreditkartenkonto gilt eine Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastungsbuchung. Danach können Erstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Karteninhaber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Die 13monatige Frist bedeutet zudem nicht, dass sich Karteninhaber auch entsprechend lange Zeit lassen können, wenn sie eine nicht autorisierte Abbuchung bemerken. Sie sind vielmehr – zweitens – verpflichtet, bei Feststellung einer solchen Buchung unverzüglich die Bank zu benachrichtigen. Wenn das nachweisbar nicht der Fall war, können sich daraus Schadensersatzpflichten der Bank ergeben. Vor dem Hintergrund des jetzigen Kartenaustausches sollten die Kreditkartenabrechnungen deshalb besonders sorgfältig kontrolliert werden.

Schließlich noch ein Hinweis: Die Beschränkung der Haftung des Karteninhabers auf 150 Euro gilt nicht für den Fall der „groben Fahrlässigkeit“. Diese Einrede erfolgt immer dann, wenn mit einer gestohlenen oder verlorenen Kreditkarte Geld über einen Gelautomaten abgehoben wird. Denn dann wird unterstellt, dass der Kunde die Karte und die PIN-Nummer zusammen aufbewahrt hat.

Di, 23. Feb 2010

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