Bei der Kapitalanlage sind Provisionen jetzt offen zu legen
Banken und andere Wertpapierdienstleister haben bislang meistens verschwiegen, was sie selbst an den Produkten verdienen, die sie ihren Kunden empfehlen. Seit dem 1. November ist per Gesetz mehr Mitteilsamkeit angesagt. Denn mit der Umsetzung der MiFID, einer europäischen Richtlinie über Märkte für Finanzdienstleistungen, müssen Wertpapierdienstleister nun offen legen, welche Zuwendungen sie im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen von Dritter Seite erhalten.
Konkret geht es dabei vor allem um die Provisionen, die sie für die erfolgreiche Vermittlung von Finanzprodukten erhalten – und die hintenherum den Anlagegeldern entnommen werden. Bei Investmentfonds und Anlagezertifikaten sind diese „Kick-backs“ vor allem im Ausgabeaufschlag beim Kauf der Fondsanteile bzw. im Agio beim Kauf der Zertifikate versteckt. Daneben sind aber auch Bestandsprovisionen üblich, die aus der laufenden Managementgebühr der Fonds gezahlt werden oder die bereits in den Ausgabepreis von Zertifikaten eingepreist wurden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben kann die Offenlegung in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen. Mit solchen allgemeinen Informationen und vagen prozentualen Angaben zu den Provisionen sollten sich Anleger jedoch nicht zufrieden geben. Sie sollten vielmehr verlangen, dass ihnen bei jeder Anlageempfehlung die Höhe der Provisionen in Euro-Beträgen genannt wird. Denn sie haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die Art und der Umfang der Zuwendungen in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen gelegt werden. Wenn Anleger bereits Wertpapiere wie Fondsanteile oder Zertifikate besitzen, sollten sie sich zum Einstieg auch eine detaillierte Aufstellung geben lassen, in welcher Höhe die Bank oder der Vermittler derzeit Zuwendungen für diese Papiere erhält. Das Gesetz zur Umsetzung der MiFID sieht zwar nur vor, dass die Offenlegung vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung erfolgen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten diese Informationen aber auch schon vor Inkrafttreten der MiFID gegeben werden müssen. Eine detaillierte Aufstellung ist somit lediglich das Nachholen von versäumten Informationen. Zudem muss der Anleger wissen, welche Provisionen mit den bereits im Depot befindlichen Wertpapieren verbunden sind. Denn nur so kann er beurteilen, inwieweit künftige Empfehlungen zu Umschichtungen durch die eigenen Interessen des Beraters beeinflusst sind. Genau das aber ist die Intention der von der MiFID verlangten Offenlegung von Zuwendungen von dritter Seite. Ein Musterbrief für die Anfrage finden Sie unten.
Es fallen allerdings nicht alle Anlageprodukte unter die MiFID. Eine wichtige Ausnahme sind Renten- und Lebensversicherungen. Für sie gilt ein anderes Gesetz, das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das zum 1. Januar 2008 aber ebenfalls reformiert worden ist. Ab dann müssen auch bei kapitalbildenden Versicherungen die Abschluss- und Vermittlungskosten genannt werden.
Eine andere wichtige Ausnahme bilden die so genannten Geschlossenen Fonds, die in Immobilien, Flugzeuge, Schiffe und dergleichen investieren. Dass sie nicht unter die MiFID fallen, ist besonders bedauerlich, weil in diesem Bereich die meisten Probleme auftreten und besonders hohe Provisionen gezahlt werden. Nach den Beobachtungen der Verbraucherzentrale sind Banken und Vermittler deshalb gerade bei größeren Geldanlagen oft bemüht, zumindest einen Geschlossenen Fonds mit abzusetzen, um damit ihre Provisionssumme aufzupeppen. Diese Versuchung dürfte mit der Ausnahme von der MiFID noch zunehmen. Anleger sollten deshalb darauf bestehen, dass ihnen auch bei einem Geschlossenen Fonds die Provisionen beziffert werden. Andernfalls wäre das schon ein hinreichender Grund, das empfohlene Produkt zu meiden.
Von der MiFID ausgenommen ist schließlich auch die Anlageberatung und Vermittlung von Anteilen an Investmentfonds durch freie Finanzberater oder Strukturvertriebe, die lediglich eine Zulassung nach § 34c der Gewerbeordnung besitzen. Auch hier sollten die Anleger die gesetzliche Lücke selbst schließen und auf Offenlegung der Provisionen beharren.
Denn diese Offenlegung ist der neue Standard und ihr Zweck ist klar: der Kunde soll erkennen können, inwieweit der Anlageberater selbst ein Interesse an den empfohlenen Produkten besitzt. Hinzu kommt, dass man nur über das verhandeln kann, was man kennt. Wichtig ist daher: Bei Fonds und Zertifikaten gibt es, anders als bei Versicherungen, kein Provisionsabgabeverbot. Bei den Ausgabeaufschlägen gibt es deshalb schon seit längerem Erstattungen. Warum nicht künftig auch bei den Bestandsprovisionen?
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Di, 20. Nov 2007

