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Anleger der Göttinger Gruppe sollten Ansprüche rasch prüfen

Mit einer Reihe von Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) im März dieses Jahres Anlegern der „Göttinger Gruppe“ den Rücken gestärkt. Sofern diese nicht über bestimmte Risiken aufgeklärt worden sind, können sie ihre Einlagen in voller Höhe zurückfordern. Das wird allerdings in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Die Frage ist zudem, inwieweit das Unternehmen noch in der Lage ist, in größerem Umfang Erstattungen zu leisten.

Die Göttinger Gruppe hat in den 90er Jahren über 100.000 Anleger für stille Beteiligungen an ihren verschiedenen Gesellschaften geworben, deren Geschäftszweck in der Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen bestand. Die "SecuRente" genannten stillen Beteiligungen sollten zunächst in nach und nach neu gegründeten Unternehmenssegmenten investiert werden, um so durch andauernde Verlustzuschreibungen Steuerersparnisse zu erzielen. Nach einer bestimmten Laufzeit sollten die dann vorhandenen Guthaben mit einem festen Zinssatz von 7 Prozent verzinst und in Raten über einen festen Zeitraum (meist zwischen 10 und 15 Jahre) ausgezahlt werden. Diese ratenweise Auszahlung wurde jedoch im Oktober 1999 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, weil es sich um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft handelte. In einem nachfolgenden Vergleich verpflichtete sich die Göttinger Gruppe, die Guthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen.

Wie der BGH in seinen jüngsten Urteilen festgestellt hat, können die Anleger ihre Beteiligung mit sofortiger Wirkung kündigen, weil mit der Einmalauszahlung die versprochene Verzinsung wegfällt. Eine Fortsetzung der Verträge sei den Anlegern daher nicht zumutbar. Aufgrund der Kündigung haben sie Anspruch auf sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, also des Wertes, den ihre Beteiligung zu dieser Zeit hat. Das Problem ist jedoch, dass dieser Wert sehr niedrig ist, weil von den Anlegergeldern tatsächlich nur ein geringer Teil werthaltig investiert wurde.

Wirtschaftlich wichtiger ist deshalb die Frage, ob die Anleger unabhängig von dem jetzt noch bestehenden Wert ihrer Beteiligung die von ihnen eingezahlten Beträge in voller Höhe zurückverlangen können. Nach den Entscheidungen des BGH hängt dies davon ab, ob der einzelne Anleger beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden sind.

Bei nach dem 1.1.1998 abgeschlossenen Verträgen hat das Gericht einen solchen Mangel schon darin gesehen, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher dargestellt wurde. Bei früher abgeschlossenen Verträgen ist demgegenüber zu prüfen, ob die Anleger über andere Umstände nicht richtig aufgeklärt oder ihnen von den Werbern der Gruppe falsche Angaben gemacht wurden. Der BGH hat deshalb einige der Verfahren zur näheren Klärung an die unteren Gericht zurückverwiesen.

Letztlich werden die Erstattungsansprüche in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Dabei kann es allerdings auch passieren, dass die Anleger am Ende zwar Recht, aber kein Geld bekommen - weil die Kassen der Göttinger Gruppe leer sind. Wer betroffen ist, sollte sich deshalb möglichst schnell informieren, wie seine Chancen nach den jüngsten Urteilen des BGH zu bewerten sind. Die Verbraucherzentrale Bremen bietet hierzu Beratungen an. Termine können in der Zeit von 10 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 160 777 vereinbart werden.

Mi, 03. Aug 2005

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