Gesellschaftsbeteiligungen: BGH stärkt Rechte von Kleinanlegern – gerade noch rechtzeitig
Der für Gesellschaftsbeteiligungen zuständige II. Senat des Bundesgerichtshofes hat im Sommer des Jahres die Rechte von Verbrauchern entscheidend gestärkt, die in geschlossenen Immobilienfonds investiert und dafür Darlehen aufgenommen haben; ebenso die Rechte von Verbrauchern, die in sogenannte atypisch stille Beteiligungen einzahlen oder eingezahlt haben. Die meisten dieser Verträge können jetzt komplett rückabgewickelt werden.Jedoch: Die Zeit wird knapp! Ein Teil der Ansprüche wird am 31.12. dieses Jahres verjähren, weil der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform 2002 die allgemeinen Verjährungsfristen drastisch verkürzt hat.
Nachstehend finden Sie Informationen darüber, wer betroffen ist und was unternommen werden muß, damit die jetzt zuerkannten Ansprüche gewahrt werden.
Um welche Immobilienbeteiligungen und Anlagegesellschaften geht es?
Betroffen von den erwähnten Urteilen sind in erster Linie Anleger von Fonds der HAT aus Hamburg, der WGS aus Stuttgart, der Domicilbau, bzw. GVV-Fonds aus München. Die Urteile haben auch Auswirkungen auf die sog. „Drei-Länder-Fonds“ (DLF), die hauptsächlich über die Berliner bank oder das BHW finanziert wurden, sowie auf Fonds von z.B. Thomae & Partner, Dr. Hanne oder die „Cumulus-Fonds“.
Bei den stillen Beteiligungen ist betroffen die Real-Direkt AG, die allerdings schon in der Insolvenz ist. Übertragen werden kann die Rechtsprechung auch auf die Beteiligungen bei der „Göttinger Gruppe“ (Securenta), der „Euro-Gruppe“ aus Würzburg (Lenz-AG, Ibeka, Goj), der „Frankonia“, „süd-west-renta“-Gruppe, der „BEMA“ und der „DOBA“, die alle nach einem gleichen Muster aufgebaut sind.
Welche Rechte hat der Bundesgerichtshof nun diesen Anlegern eingeräumt?
Bei den Immobilienfonds können die Anleger die Rückabwicklung oder auch Schadensersatz von den Finanzierungsbanken verlangen, wenn das ganze im „Paket“ über einen Vermittler kam (sog. Verbundene Geschäfte) und die Verträge in einer Haustürsituation angebahnt worden sind und über das dann eigentlich bestehende Widerrufsrecht nicht oder nicht richtig belehrt wurde, oder wenn für den Beitritt ein Treuhänder eingeschaltet war oder wenn der Darlehensvertrag bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben nicht enthalten hat oder wenn dem Beitritt Prospektfehler zugrunde gelegen haben oder etwa sogar mit Kapitalanlagebetrug zusammenhängen. Dies berechtigt auch zur Rückabwicklung der stillen Beteiligungen, hier aber zunächst gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selber, aber eventuell auch gegenüber einer finanzierenden Bank.
Wer von den potentiell Betroffenen kann den die eben beschriebenen Rechte in Anspruch nehmen?
Im Grunde fast alle. Es hängt vom Zustandekommen der Verträge ab. Es hängt auch davon ab, um welchen Fonds z.B. es sich handelt, und von der konkreten Vertragsgestaltung.
Wessen Ansprüche können zum Ende dieses Jahres verjähren? Wer muß deshalb schnellstens etwas tun?
Für alle Beteiligungen oder Darlehensverträge, die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden, droht die Verjährung der Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche zum 31.12.2004, es sei denn der Betroffene hat erst nach dem 01.01.02 vom Schaden und vom Schädiger Kenntnis erlangt. Da aber ungewiss ist, ob und wann das ist, sollten auf jeden Fall bis Ende des Jahres Maßnahmen ergriffen werden, die die Verjährung hemmen. In der Regel ist dafür die Einreichung einer Klage nötig. Das gleiche kann aber auch manchmal die Einleitung einer Schlichtung bewirken oder man versucht die Gegenseite zum Verzicht auf die Verjährung zu bewegen. Etwas günstiger stellt es sich diesbezüglich allerdings für diejenigen dar, die die Verträge noch widerrufen können oder die einen Treuhänder eingeschaltet haben.
(Aktenzeichen der BGH-Urteile: II ZR 393/02; II ZR 407/02; II ZR 392/01; II ZR 395/01; II ZR 385/02; II ZR 374/02; II ZR 373/00 und II ZR 354/02.)
Die Verbraucherzentrale Bremen bietet Betroffenen eine Spezialberatung zu den angesprochenen Rechtsfragen an. Jeweils Donnerstags von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr an.
Anmeldung unter Telelefon 0421-160 777.
Kosten € 25,00 je halbe Stunde.
Do, 14. Okt 2004



