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Die Sparkasse bittet zum Informationsgespräch

Die Sparkasse in Bremen hat zahlreiche Kunden angeschrieben. Und nicht wenige der Empfänger sind irritiert. Sie werden nämlich zu einem gesonderten Aufklärungs- und Informationsgespräch eingeladen. Dazu – so heißt es in dem Schreiben – sei die Sparkasse in regelmäßigen Abständen vom Gesetzgeber verpflichtet. Man wolle sich deshalb in den nächsten Tagen ein wenig Zeit füreinander nehmen und die Angaben des Kunden in Ruhe besprechen. Dieses wichtige Gespräch könne man dann auch gleich für einen Rückblick auf das vergangene und einen Ausblick auf das kommende Halbjahr nutzen.

Eine Reihe von Kunden hat sich an die Verbraucherzentrale gewandt und nach den Hintergründen dieser ungewöhnlichen Aktion gefragt. Ob es wirklich eine gesetzliche Verpflichtung zu solchen Gesprächen gebe und ob sie dazu verpflichtet seien, diese zu führen. Oder ob es sich nur um einen Trick der Sparkasse handele, um die Kunden ins Haus zu locken und ihnen dann etwas aufzuschwätzen?

Vorweg: Kein Kunde ist verpflichtet, der Einladung zum Gespräch Folge zu leisten. Die Informationen, die die Sparkasse jetzt abfragen möchte, können auch erhoben werden, wenn der Kunde das nächste Mal von sich aus eine Anlageberatung oder den Kauf eines Wertpapieres wünscht.

Richtig ist allerdings, dass die Sparkasse – und andere Banken – gesetzlich gehalten sind, vom Kunden bestimmte Informationen einzuholen und zu dokumentieren, bevor sie im Rahmen einer Anlageberatung konkrete Finanzprodukte oder Wertpapierdienstleistungen empfehlen. Ohne die erforderlichen Informationen dürfen sie solche Empfehlungen nicht aussprechen.

Das gilt jedoch nicht erst seit Neuestem, sondern bereits seit dem 1. November 2007. Denn zu diesem Datum traten Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz und ergänzende Verordnungen in Kraft, die jetzt offenbar den Anlass für das Kundenanschreiben der Sparkasse bilden.

Sofern nur Kunden angeschrieben werden, denen die Sparkasse seit dem 1. November 2007 keine Anlageempfehlungen zu Finanzprodukten mehr gegeben hat, läge kein Versäumnis vor. Anders sähe es aber bei Kunden aus, denen zwischenzeitlich solche Empfehlungen gegeben wurden. Ohne die erforderlichen Kundeninformationen und deren Dokumentation hätte die Sparkasse dann diese Empfehlungen gar nicht geben dürfen. Es läge zwar „nur“ ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Pflichten vor; dieser könnte in einem Streitfall mit dem Kunden allerdings schon zu Lasten der Sparkasse gewertet werden.

Das nachträgliche Einholen der erforderlichen Informationen würde ein früheres Versäumnis nicht heilen können. Wenn sich ein Kunde aber nachträglich als „risikobewusst“ oder „spekulativ“ einstufen lässt, wird er in einem Streit über eine frühere Anlageempfehlung allerdings kaum überzeugend anführen können, dass er eine konservative Anlage gewünscht habe.

Neben der Risikoneigung werden weitere und recht weitgehende Informationen abgefragt. Hier stellt sich für die Kunden die Frage, ob sie eigentlich alle gewünschten Angaben erteilen müssen – und was die Folge ist, wenn sie das nicht tun? Das wird das Thema der nächsten Woche sein.

Di, 23. Feb 2010

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