BHW-Bausparkasse: Zwangsauflösung von Hochzinsverträgen?
Die BHW Bausparkasse AG hat im September offenbar alle ihre Kunden mit vollständig angesparten Hochzinsverträgen angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass ihr Guthaben in Kürze ausgezahlt und der Vertrag aufgelöst werde. Aus Sicht der Verbraucherzentralen ist dieser beispiellose Versuch, unliebsame Verträge loszuwerden, unzulässig. Sie raten den Betroffenen daher, sich gegen die Zwangsauflösung der attraktiven Verträge zu wehren.
Zum Hintergrund: In den späten 1990er Jahren haben sich viele Bausparkassen intensiv darum bemüht, ihren klassischen Kundenstamm um „unechte“ Bausparer zu vergrößern: nämlich um Kunden, die lediglich eine sichere und gut verzinste Geldanlage suchten. Zu den Vorreitern dieser Strategie zählte vor allem die BHW Bausparkasse. Sie warb mit Verträgen, bei denen der Bausparer bis zu fünf Prozent Zinsen erzielen konnte, wenn er nach einer Mindestlaufzeit von sieben Jahren auf seinen Darlehensanspruch verzichtete. „Bauen oder sparen – Sie tun immer das Richtige“, so lautete die Botschaft aus Hameln, dem Sitz der Bausparkasse.
Das Unternehmen spekulierte damals, im Vorfeld der Euro-Einführung, offenbar auf langfristig steigende Zinsen, in denen selbst so hohe Guthabenzinsen noch bauspartechnisch verkraftet werden konnten. Diese Spekulation ist jedoch gründlich daneben gegangen. Statt zu steigen und auf hohem Niveau zu verharren, sanken die Zinsen über Jahre hinweg auf ein vorher nie gekanntes Niveau. Für die BHW Bausparkasse wurden die hoch verzinsten Verträge damit zu einem Verlustbringer, den sie schnellstmöglich wieder loswerden wollte.
Nach den Beobachtungen der Verbraucherzentralen wurde zunächst versucht, die Kunden über ihre Vermittler dazu zu bringen, in einen anderen und angeblich günstigeren Tarif zu wechseln. Ein weiterer Trick wurde angewandt, wenn die Verträge erstmals die Voraussetzungen für die Zuteilung erreichten. In diesen Fällen wurden die Kunden gefragt, ob sie das Darlehen oder eine Auszahlung des Guthabens wünschen. Die dritte Möglichkeit, die Zuteilung nicht anzunehmen und den Vertrag weiter zu besparen, wurde demgegenüber verschwiegen.
Nach dem Verkauf der BHW Bausparkasse an die Potsbank soll das Problem offenbar jetzt radikal angegangen werden. Kunden, die ihren Vertrag bis zur vollen Höhe der vereinbarten Bausparsumme angespart haben, erhielten mit Datum vom 17. September ein Schreiben, betreffend die „Überzahlung Ihres Bausparvertrages“. Darin wird ihnen vom Leiter der Kundenberatung mitgeteilt, dass es beim Bausparen nicht allein um das Sparen, sondern auch um ein zinssicheres Bauspardarlehen gehe. Dieses Ziel könne nicht mehr erreicht werden, weil der Vertrag inzwischen zu 100 % bespart sei. Der Vertrag sei daher erfüllt und das Guthaben werde zum 24. Oktober ausgezahlt. Alternativ wird die Anlage im „neuen Postbank Strategie-Sieger Zertifikat II“ empfohlen, mit dem der Kunde „immer auf der Siegerseite“ stehen werde.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Bremen besitzt BHW für diesen Vorstoß keinerlei Rechtsgrundlage. Denn die Allgemeinen Bausparbedingungen dieser Verträge enthalten keine Bestimmung, wonach der Vertrag bei Erreichen einer hundertprozentigen Besparung automatisch als erfüllt gelten soll. Es entspricht auch nicht der bisherigen Praxis von BHW, die bislang die Zinsen aus solchen Verträgen auf andere Verträge überweisen ließ und dafür sogar über Vermittler ausdrücklich geworben hatte. Einige empörte Kunden, die sich beschwert hatten, erhielten inzwischen ein Schreiben, dass die Auszahlung wegen eines laufenden Verfahrens bei der Ombudsfrau der Privaten Bausparkassen zurückgestellt werde. Eine Aufforderung der Verbraucherzentrale Bremen an den BHW-Vorstand, bei allen Betroffenen so zu verfahren, wurde nicht beantwortet.
Die Verbraucherzentrale Bremen empfiehlt daher allen betroffenen Bausparern, die BHW Bausparkasse aufzufordern, die angekündigte Zwangsauflösung des Vertrages zu unterlassen. Hierzu kann dieses Musterschreiben (PDF, 559 KB) verwendet werden. Dies sollte der Bausparkasse entweder per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Faxprotokoll zugesandt werden, um den Zugang bei der Bausparkasse nachweisen zu können.
Sollte die Bausparkasse dennoch den Guthabenbetrag weisungswidrig überweisen, empfehlen wir zur Erfüllung der allgemeinen Schadensminderungspflicht, den Betrag in vollständiger Höhe auf ein gut verzinstes Tagesgeldkonto zu deponieren und keinerlei Verfügungen über die Summe vorzunehmen.
Die Zulässigkeit der einseitigen Vertragsauflösung wäre dann im Nachhinein rechtlich zu prüfen. Dies könnte z.B. kostenfrei im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens über die Ombudsfrau des Bundesverbandes der privaten Bausparkasse geschehen. Alternativ könnte allerdings auch im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens die Zulässigkeit des Vorgehens geklärt werden bzw. daraus entstehende Schadensersatzansprüche gegenüber der Bausparkasse geltend gemacht werden. Die Durchführung einer Sammelklage durch die Verbraucherzentrale Bremen ist in diesem Zusammenhang aus Kapazitätsgründen leider nicht möglich.
Zur Einleitung des angesprochenen Schlichtungsverfahrens sollten sich betroffene BHW-Kunden an die folgende Adresse wenden:
Verband der privaten Bausparkasse e.V.
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 303079
10740 Berlin.
Weitere Informationen zum Inhalt und Ablauf des Ombudsverfahrens finden Sie auf der Internetseite des Bausparkassenverbandes (www.Bausparkassen.de) unter dem Stichwort „Verbraucherinfos“. Das Verfahren ist kostenlos und hat bei einem positiven Ausgang eine bindende Wirkung gegenüber der Bausparkasse bis zu einem streitigen Betrag in Höhe von € 5.000,-.
Mi, 17. Okt 2007



