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Erst gefördert, dann aber voll besteuert

Der Staat fördert zwar den Aufbau einer privaten oder betrieblichen Zusatzrente. In der Leistungsphase werden diese Renten aber später voll besteuert. Manche Kritiker argwöhnen deshalb, dass sich die Riester-Rente insbesondere für Anleger mit hohem Steuersatz gar nicht lohne und die Investition in konventionelle, nicht geförderte Produkte der lukrativere Weg sei. Diese Einwürfe sind aber wenig überzeugend.

m Rahmen der Riester-Rente spendiert der Staat nicht nur Grund- und Kinderzulagen, die in die Altersvorsorgeverträge fließen. Die Sparleistungen und die Zulagen können zudem bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt zunächst 525 Euro und steigt dann über 1.050 Euro (ab 2004) und 1.575 Euro (ab 2006) auf 2.100 Euro pro Jahr (ab 2008). Übersteigt die daraus resultierende Steuerersparnis die Summe der Zulagen, wird der Differenzbetrag automatisch an den Steuerzahler erstattet. Durch diese Steuerrückzahlung erfolgt die Anlage in Riester-Verträgen – wenn auch mit einer gewissen Verzögerung – praktisch aus unversteuertem Einkommen.

Das Gleiche gilt für den zweiten staatlichen Förderweg für eine Zusatzrente: die Gehaltsumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Dort können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in unverfallbare Rentenansprüche gewandelt werden. Sie gelten dann nicht als Erwerbseinkommen und bleiben unversteuert. Einzige Ausnahme: Wenn die Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung erfolgt, wird eine pauschale Besteuerung von 20 Prozent fällig.

Während bei der Direktversicherung in der Rentenbezugsphase dann nur der so genannte Ertragsanteil von zirka 27 Prozent besteuert wird, unterliegen die Riester-Renten und die betrieblichen Renten aus der Gehaltsumwandlung der vollen Besteuerung.

Diese zeitlich verlagerte Besteuerung ist entgegen machen Befürchtungen jedoch in der Regel vorteilhaft. Der Grund: Von hundert Euro Bruttolohn fließen dann auch hundert Euro in den Anlagevertrag, während es bei einer vorgelagerten Besteuerung – je nach Steuersatz – nur 70, 60 oder noch weniger Euro sind. Das heißt: Bei einer nachgelagerten Besteuerung kann in der Ansparphase mehr Kapital gebildet werden, was sich – durch den Zinseszinseffekt – insbesondere bei langen Anlagefristen sehr stark auswirkt. Ein 35jähriger, der 30 Jahre lang die Riesterförderung voll ausnutzt, kann beispielsweise bei einer angenommenen Rendite von 5 % bis zum Rentenbeginn ein Kapital von knapp 125 Tausend Euro bilden. Bei einem (Grenz-) Steuersatz von 40 Prozent würde er demgegenüber – ausgehend vom gleichen Anteil am Bruttoeinkommen und nach Abzug der Steuern – mit derselben Rendite mit einem nicht geförderten Produkt nur ein Kapital von gut 66 Tausend Euro ansammeln können. Durch die volle Besteuerung der Förderrente gegenüber der nur teilweisen Besteuerung einer konventionellen Privatrente würde der Vorteil – bei anhaltend hohem Steuersatz – zwar wieder verringert. Völlig wettgemacht würde er aber allenfalls dann, wenn bei dem nicht geförderten Weg in der Entnahmephase die steuerliche Belastung über eine Aktienanlage gegen Null gedrückt werden könnte.

Bei den meisten Anlegern wird das Steuerproblem noch dadurch gemildert, dass der Steuersatz in der Rentenphase geringer sein wird als während der Erwerbszeit oder gar keine Steuern zu zahlen sind. Dies wird sich im Zuge der vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Reform zwar wahrscheinlich ändern. Führt man sich vor Augen, dass die gesetzliche Rente von Neurentnern derzeit nur bei 59 Prozent des letzten Einkommens liegt, so dürfte – größere Erbschaften ausgenommen – auch bei einer nachgelagerten Besteuerung aller Renteneinkünfte der spätere Steuersatz in der Regel nicht deutlich höher liegen.

Zunichte gemacht werden dürfte der Vorteil der staatlich geförderten Renten daher nur, wenn die geförderten Anlagen eine erheblich niedrigere Rendite als die nichtgeförderten abwerfen würden. Bei überteuerten Produkten kann das durchaus der Fall sein. Bei sorgfältiger Wahl der Anlageform ist das aber nicht zu erwarten.

Fr, 14. Jan 2005

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