Riester-Rente: Wer erhält die Kinderzulage?
Eltern werden im Rahmen der Riester-Rente zusätzlich gefördert. Neben der Grundzulage überweist der Staat auch eine Zulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Kinderzulage beträgt in den Jahren 2002 und 2003 je Kind 46 Euro und steigt stufenweise auf bis zu 185 Euro ab dem Jahre 2008. Anders als die Grundzulage, die beide Elternteile bekommen können, wird die Kinderzulage je Kind allerdings nur einmal bezahlt. Die Frage ist daher, welches Elternteil die Zulage erhält?
Bei Ehepaaren wird das Geld grundsätzlich auf den Vertrag der Mutter überwiesen. Väter erhalten die Zulage nur dann, wenn beide Partner das gemeinsam beantragen. Ein solcher Antrag ist zudem stets auf ein Jahr befristet und muss deshalb jeweils neu gestellt werden. Innerhalb des Beitragsjahres kann er aber auch nicht widerrufen werden. Leben die Eltern getrennt, gelten folgende Regelungen: Wer das Kindergeld bekommt, dem steht auch die Kinderzulage zu. Bei einer Anspruchskonkurrenz bezüglich des Kindergeldes erfolgt die Überweisung an den Berechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn das Kind den Haushalt wechselt und beide Elternteile innerhalb eines Jahres zeitversetzt Kindergeld ausbezahlt bekommen, ist ebenfalls keine doppelte Berücksichtigung möglich: Die Zulage erhält dann derjenige, der in dem betreffenden Jahr die erste Kindergeldrate erhalten hat.
Aufgrund dieser Regelungen sind einige Punkte zu beachten. Wenn nur der Vater einen direkten Anspruch auf die Riester-Förderung besitzt, sollte natürlich gleichzeitig auch ein eigener Vorsorgevertrag auf den Namen der Ehefrau abgeschlossen werden. Denn sonst entgeht dieser nicht nur die Grundzulage. Sofern kein gemeinsamer Antrag auf Zahlung an den Vater gestellt würde, entfiele auch die Kinderzulage. Wichtig: Haben die Eheleute Kinder unter drei Jahren, muss die Mutter zudem einen Mindesteigenbeitrag für ihren Vertrag leisten, um die Zulagen zu erhalten: Der Grund: Während der dreijährigen Kindererziehungszeit erwirbt sie automatisch eigene Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und kann deshalb in dieser Zeit als Rentenversicherungspflichtige nicht von der Ehegattenregelung profitieren. Erst wenn die gesetzliche Kindererziehungszeit vorbei, braucht sie keinen eigenen Beitrag mehr zu leisten.
Mit einem sehr zwiespältigem Problem werden verheiratete Eltern konfrontiert, wenn sie später einmal das Entnahmemodell zum Erwerb eines Eigenheimes nutzen möchten. Einerseits drängt es sich auf, dass derjenige Ehegatte die Kinderzulage bekommt, der sich um die Kindererziehung kümmert und deshalb geringere eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Andererseits führt eine solche Zuordnung dazu, dass es – je nach Kinderzahl – erheblich länger dauert, bis der Mindestbetrag von 10 Tausend Euro für die Entnahme angespart ist oder dass nur eine geringere Summe für den zinslosen Kredit an sich selbst zur Verfügung steht. Denn die Entnahmevorschriften gelten für jeden Altersvorsorgevertrag einzeln; das Guthaben in Verträgen von Ehepaaren kann deshalb nicht zusammen bemessen werden. Von daher besteht ein Anreiz, die Kinderzulage doch in den Vertrag des Haupt- oder Alleinverdieners fließen zu lassen. Das sollte jedoch gründlich überlegt werden.
Bei Kindern ab 18 Jahren, die sich noch in der Ausbildung befinden, dürfen schließlich die eigenen Einkünfte und Bezüge bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten. Sonst entfällt das Kindergeld und damit auch die Kinderzulage. In 2002 liegt der Grenzbetrag bei 7.188 Euro. Achtung: Seit diesem Jahr werden auch Zinseinkünfte unterhalb des Sparerfreibetrages von 1.550 Euro angerechnet.
Fr, 14. Jan 2005

