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„Riester“: Der Kreis der Begünstigten ist größer als viele glauben

Wer sich für die Riester-Rente interessiert, muss zunächst klären, ob er zum Kreis der Geförderten zählt. In den meisten Fällen fällt die Antwort nicht schwer. Viele Verbraucher sind allerdings noch unsicher, ob sie die staatlichen Zulagen erhalten können. Und manche sind sich gar nicht bewusst, dass sie von der Förderung profitieren können, obwohl sie eigentlich nicht zum Kreis der staatlich Begünstigten zählen.

Zu den begünstigten Personen zählen zunächst die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Also vor allem die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie die als arbeitssuchend gemeldeten Arbeitslosen. Letztere auch dann, wenn sie wegen des zu berücksichtigen Vermögens keine Leistungen vom Arbeitsamt erhalten. Hinzukommen Wehr- und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, Pflegepersonen, Vorruhestandsgeldbezieher sowie Landwirte und Selbstständige, die der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Bezieher von Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten zählen ebenfalls dazu, sofern sie einen rentenversicherungspflichtigen Hinzuverdienst erzielen. Wer lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, für die der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an die Rentenversicherung leistet, wird nicht gefördert. Stockt sie oder er den Arbeitgeberbetrag aber durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz auf, besteht ebenfalls Anspruch auf Förderung.

In manchen Ratgebern ist noch zu lesen, dass Beamte, Berufssoldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes nicht zum Kreis der Begünstigten zählen. Solche Aussagen sind überholt. Nachdem auch dort inzwischen Kürzungen bei den künftigen Altersbezügen vorgenommen wurden, können sie im Gegenzug ebenfalls die Riester-Förderung nutzen.

Dank der Ehepartnerförderung profitieren auch nicht Berufstätige von den staatlichen Zulagen. Zielgruppe des Gesetzgebers sind hier vor allem die nicht berufstätigen Ehegatten und speziell die klassischen „Hausfrauen“, die im Alter keine eigene Rente oder allenfalls eine Minirente beziehen. Sie brauchen – außer während einer dreijährigen Kindererziehungszeit, in der sie in der gesetzlichen Rentenversicherung formal versicherungspflichtig werden – nicht einmal einen eigenen Beitrag zu zahlen. Um die volle Grundzulage und eventuell die Kinderzulagen zu erhalten, genügt es, dass der förderungsberechtigte Ehepartner die notwendigen Mindestbeträge in seinen Vorsorgevertrag einzahlt und der nicht berufstätige Gatte einen separaten Vertrag auf eigenen Namen abschließt.

Durch die Ehepartnerförderung können schließlich sogar Personengruppen von der Riester-Förderung profitieren, die der Gesetzgeber eigentlich nicht begünstigen wollte – wie insbesondere Freiberufler und Selbständige. Sofern deren Ehegatte zum Kreis der Förderberechtigten gehört, können sie die Zulage ebenfalls kassieren. Unter Umständen kann der Mitnahmeeffekt sogar noch weitaus größer sein: Stellt ein Freiberufler oder Selbstständiger seinen bislang nicht berufstätigen Ehepartner als 325-Euro-Kraft an, so erwirbt dieser einen Anspruch auf Riester-Förderung, wenn er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Nutzt er dann den Förderungshöchstbetrag für Einzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag aus, kann das steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaar bis zu 2.100Euro im Jahr ( ab 2008) als Sonderausgaben absetzen und bei hohem Einkommen somit rund 1.000Euro an Steuern sparen.

Eine Gruppe hat jedoch keine Chance auf Riester-Förderung: die Bezieher von Sozialhilfeleistungen.

Fr, 14. Jan 2005

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