Quid – wieviel ist drin?
Jahrzehnte lang war es ein Ratespiel: Wieviel Rahm ist im Rahmspinat? Wieviel Thunfisch auf der Thunfischpizza? Und wieviel Geflügel im Geflügelsalat?
Die Hersteller konnten vor 2001 kleinste Mengen an Zutaten, wie zum Beispiel Geflügel, in ihren Salat rühren, ihn ansonsten mit billigen Bestandteilen auffüllen und das Ganze „Geflügelsalat“ nennen. Das könnten sie zwar heute auch noch, nur müssen sie jetzt den prozentualen Anteil des Geflügels angeben. Die Europäische Union beschloss damals, die Bestandteile eines Lebensmittels, die für einen Kunden kaufentscheidend sind, besser zu kennzeichnen. „Quid-Regelung“ heißt die Vorschrift, die dann eine Prozentangabe erfordert, wenn
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eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt wird, zum Beispiel Nusscroissant: „x % Nüsse“ oder Fischgratin: „x % Fisch“;
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durch die Verkehrsbezeichnung klar ist, dass bestimmte Zutaten enthalten sind, zum Beispiel Jägersoße: „x % Pilze“ oder Rote Grütze: „x % Früchte“;
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eine Zutat nur durch Bilder gezeigt wird, wenn beispielsweise bei einer Gemüsesuppe Möhren und Erbsen durch Abbildungen auf der Verpackung zu sehen sind: „x % Möhren“ und „x % Erbsen“;
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die Zutat ganz wesentlich und unverwechselbar für das Produkt ist, dazu zählt unter anderem der Ölanteil bei einer Mayonnaise.
So weit, so gut. Die Quid-Regelung sorgt tatsächlich für mehr Transparenz und für eine bessere Möglichkeit, Produkte vergleichen zu können. Auf der Zutatenliste werden zwar alle Zutaten in absteigender Reihenfolge aufgeführt, aber über den genauen Anteil einzelner Bestandteile erfährt man nur dann etwas, wenn sie auch unter die Quid-Regelung fallen. Die Panade eines Fischgratins zählt allerdings nicht zu den „wertbestimmenden“ Zutaten, genau so wenig wie der Zuckeranteil einer Roten Grütze. Hierfür sind deshalb keine Prozentangaben erforderlich.
Zudem bietet die Quid-Regelung auch selber eine Reihe von Schlupflöchern. Keine Prozentangaben erfolgen beispielsweise, wenn
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es ein Abtropfgewicht gibt, wie bei Obst- und Gemüsekonserven oder Würstchen im Glas;
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Zutaten nur in kleinen Mengen zur Geschmackverbesserung verwendet werden, wie bei Kümmelbraten oder Vanilleeis;
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Obst-, Gemüse-, Gewürz- oder Kräutermischungen in etwa gleichen Gewichtsanteilen verwendet wurden;
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Zutaten zwar im Produktnamen auftauchen, deren Menge jedoch für den Verbraucher nicht kaufentscheidend ist, wie bei Milchreis oder Hefegebäck.
Bei dem einen oder anderen Punkt ließe sich über den Sinn der Nicht-Kennzeichnung wohl streiten. Warum nur sollen Kunden bei „Schinkenwürstchen“ im Glas nichts über die tatsächliche Schinkenmenge erfahren? Und wer setzt eigentlich fest, dass der Milchanteil im Milchreis nicht kaufentscheidend ist? Besonders ärgerlich ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bremen eine Art Sonderregelung, nach der es bei Fruchtjoghurts ausreicht, wenn nur der prozentuale Anteil der gesamten Fruchtzubereitung genannt wird. Darin ist jedoch meist mehr Zucker als Frucht enthalten – wieviel genau, bleibt einmal mehr das Geheimnis der Hersteller.
Theoretisch gibt es auch die Möglichkeit, lose verkaufte Lebensmittel (freiwillig) mit Prozentangaben zu kennzeichnen. Aber das ist offensichtlich zu viel verlangt.
Do, 15. Apr 2010



