Lebensmittelkennzeichnung: Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
Die meisten Lebensmitteln haben auf ihrer Verpackung ein Mindesthaltbarkeitsdatum, sehr empfindliche Lebensmittel ein Verbrauchsdatum. Einige Lebensmittel kommen ganz ohne Datumsangabe aus, zum Beispiel frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse, Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 10 Volumenprozent, Wein und schaumweinähnliche Getränke, Speiseeis in Portionspackungen, Zucker und Salz (Ausnahme: jodiertes Speisesalz), Kaugummi und Zuckerwaren oder Brote oder Brötchen, die innerhalb von 24 Stunden verzehrt werden.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, bis wann ein Lebensmittel seine charakteristischen Eigenschaften behält – Geschmack, Optik und der Frischezustand müssen mindestens bis zum angegebenen Datum gut sein. Je nachdem, wie kurz oder wie lange ein Lebensmittel haltbar ist, kann die Kennzeichnung unterschiedlich sein:
Bei Lebensmitteln, die bis zu drei Monaten haltbar sind, reicht die Angabe des Tages und des Monats, zum Beispiel: „mindestens haltbar bis zum 15.04“. Bei einer Haltbarkeit zwischen drei Monaten und anderthalb Jahren kann der Tag entfallen: „mindestens haltbar bis 12/2010“. Und bei einer Haltbarkeit von mehr als anderthalb Jahres kann auch der Monat entfallen: „mindestens haltbar bis Ende 2011“ könnte die Kennzeichnung lauten. Wichtig ist, dass sich die Datumsangaben nur auf die ungeöffnete Verpackung beziehen, einmal angebrochen, verderben die meisten Lebensmittel schneller.
Bei der Verbraucherzentrale gibt es in der Beratung immer wieder Beschwerden darüber, dass Geschäfte Lebensmittel weiter verkaufen, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Viele Verbraucher ärgern sich besonders dann, wenn es keinen Hinweis oder Preisnachlass gibt. Doch weder das eine noch das andere ist vorgeschrieben. Der Gesetzgeber verpflichtet den Händler lediglich, durch regelmäßige Kontrollen den einwandfreien Zustand der Ware sicher zu stellen. Doch was passiert, wenn ein Kunde ganz bewusst ein preisgünstiges, aber abgelaufenes Lebensmittel kauft und zu Hause feststellen muss, dass beispielsweise der günstige Joghurt doch schon verdorben ist? Pech gehabt? Eigenes Risiko? Mitnichten – der Händler ist immer verpflichtet, für einwandfreie Ware zu sorgen, auch wenn sie abgelaufen ist. Der Kunde sollte aber seinen Joghurt mit dem Kassenbon schnellstmöglich – spätestens am nächsten Tag – reklamieren.
Ganz anders ist die Situation beim Verbrauchsdatum. Es gibt auf der Verpackung genau den Tag an, bis zu dem ein Lebensmittel verkauft werden darf, dannach muss es aus dem Handel genommen werden. Das Verbrauchsdatum ist für besonders leicht verderbliche Lebensmittel vorgeschrieben, wie Hackfleisch, frische Bratwurst oder frisches Geflügelfleisch. Manchmal kennzeichnen die Hersteller auch andere empfindliche Lebensmittel mit einem Aufbrauchsdatum, wie zum Beispiel Räucherlachs. Untersuchungen der Stiftung Warentest oder durch Überwachungsbehörden zeigen immer wieder, dass Lebensmittel bereits vor Ablauf des Aufbrauchsdatums stark keimbelastet oder sogar verdorben sein können, so dass bei einem Verzehr ein Gesundheitsrisko besteht. Offensichtlich gibt es entweder bei der Verarbeitung Hygienemängel oder aber – und das trifft insbesondere auf Räucherlachs zu – werden die Daten zu weit nach hinten gesetzt. Hier sind von seiten der Hersteller und Verarbeiter Verbesserungen dringend erforderlich. Noch ein Problem: Beim Verbrauchsdatum ist manchmal eine sehr niedrige Lagertemperatur nur knapp über 0° C angegeben. Die normale Kühlschranktemperatur liegt jedoch zwischen 5° und 7° C – das bedeutet, das Lebensmittel muss auf jeden Fall vor dem angegebenen Datum verzehrt werden. Verbraucherfreundlich oder praxisgerecht ist ein so niedrige Lagertemperatur nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bremen nicht.
Do, 15. Apr 2010



