Verbraucherzentrale Bremen
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Themen :: Energie :: Widerspruch nicht notwendig

Widerspruch nicht notwendig: Bundesgerichtshof zu Gaspreiserhöhungen

„Wir fordern die Verbraucher auf zu klagen“, sagt Irmgard Czarnecki, die Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Bremen, „auch Verbraucher, die bisher keinen Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen der swb eingelegt haben, haben gute Chancen vor Gericht.“ Anlass der Aufforderung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 14. Juli, in der das Gericht die Rechtssprechung zu Gaspreisanpassungsklauseln weiterentwickelt hat (VIII ZR 246/08).

Der BGH hat festgestellt, dass durch die vorbehaltslose Zahlung einer Jahresendabrechnung der Gaskunde den Gaspreis nicht anerkennt. Selbst dann, wenn Gaskunden den erhöhten Preisen nicht widersprochen haben, können sie die ohne Rechtsgrundlage vorgenommen Preiserhöhungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Für normale Haushalte geht es um eine Größenordnung von 250,- Euro bis zu 2000,- Euro.

Günstig ist die Entscheidung auch für Preiskürzer, die ihre Einwendungen gegen die Preiserhöhungen der swb nicht oder spät mitgeteilt haben. Sie haben gute Chancen, dass sie das Geld behalten dürfen.

Es verbleibt dabei, dass Verbraucher auf Erstattung klagen müssen. Nach dem Urteil des BGH kann die Verbraucherzentrale allen Gaskunden mit Sondervertrag, also auch denjenigen, die bisher nicht widersprochen haben, dazu raten, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Verbraucherzentrale hält zu diesem Zwecke eine Musterklage und weitere Informationen bereit. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale hilft bei der Berechnung der Rückforderungsansprüche. „Jeder Gaskunde der swb kann sein zu Unrecht gezahltes Geld zurückverlangen“, sagt Irmgard Czarnecki.

Die Rückforderungsansprüche sind begrenzt durch die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Alle Rückforderungsansprüche, die auf Jahreabrechnungen beruhen, die erst nach dem 31.12.2006 zugegangen sind, verjähren frühestens zum 31.12.2010.

Mo, 19. Jul 2010

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