Weiterer Erfolg: Die Delmenhorster Stadtwerke (SWD) unterliegen vor Gericht!
Im Gegensatz zum Bremer Landgericht, das am 24. Mai die letzen vier Preiserhöhungen des Bremer Versorgers swb wegen der intransparenten (undurchschaubaren und nicht nachvollziehbaren) Preisanpassungsklausel ohne Billigkeitskontrolle für unwirksam erklärt hatte, war das Amtsgericht Delmenhorst bereit, eine Billigkeitskontrolle durchzuführen. Aber statt der vom Gericht geforderten Kalkulation legten die SWD lediglich einen Vergleich mit anderen Versorgern vor. Nach diesem Vergleich lagen die Preise im „Mittelfeld des Marktüblichen“. Mit einem Privatgutachten wollten die SWD zudem beweisen, daß die Preissteigerungen einzig auf Preiserhöhungen des Vorlieferanten zurückzuführen seien. Zur Nachprüfung der Preisanpassung im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bedarf es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung einer ausführlichen Begründung, umfassenden Offenlegung der Kalkulation nebst Glaubhaftmachen durch Belege. Folgerichtig hat das Amtsgericht Delmenhorst am 04.08.2006 – 4A C 4063106 (IV) – für Recht erkannt:
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I. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten in dem zwischen der Beklagten und den Klägern geschlossenen Gaslieferungsvertrag rum 01.0.2004, zum 01.10 0.2005 und zum 01.10.2006 vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises Erdgas unbillig und unwirksam sind.
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II. Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
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III. Das Urteil 1st vorläufig vollstreckbar.
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IV. Die Berufung wird zugelassen.
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Sa, 09. Sep 2006



