Verhandlung Landgericht Verden Verbraucherzentrale – kgu
Landgericht Verden realitätsblind – Gaskunden werden der Willkür ausgeliefert
In der öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht Verden hat das Gericht zu erkennen gegeben, dass es die kollektivrechtliche Klage der Verbraucherzentrale gegen die Kommunale Gasunion (kgu), das Tochterunternehmen der swb, abweisen wird. In dem Verfahren ging es um die Preisanpassungsklausel in den seit 1. Oktober 2006 gültigen Verträgen.
Zur Begründung führte die Vorsitzende Richterin folgende Punkte an:
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Wenn das Gericht die Klausel untersagen würde, könnte der Energieversorger überhaupt keine Preiserhöhungen mehr durchsetzen.
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Das Gericht vertrat weiterhin die Auffassung, dass der Energieanbieter vermutlich gar keine Preisänderungsklausel erstellen kann. Deshalb habe der Energieversorger mit der einfachen Übernahme der gesetzlichen Regelungen alles getan.
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Es stehe jedem Gaskunden die Billigkeitsprüfung nach § 315 offen.
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Schließlich hätten die Kunden die Möglichkeit, in den Grundversorgungstarif zu wechseln.
Natürlich ist es richtig, dass der Energieversorger mit einer unwirksamen Klausel keine Erhöhungen durchsetzen kann. Gerade aus diesem Grund muss er für eine wirksame Klausel sorgen. Nach Meinung der Verbraucherzentrale hatte das Gericht nicht die Aufgabe zu prüfen, ob der Versorger in der Lage ist, eine wirksame Klausel zu erstellen, vielmehr sollte es prüfen, ob die vorgelegte Klausel z.B. dem Transparenzgebot genügt, wie es das Bremer Landgericht getan hat.
Außerdem hält die Verbraucherzentrale die Bezugnahme auf § 315 BGB für bedenklich. Dieser Paragraph ist lediglich ein Hilfsinstrument zur nachträglichen Herstellung von Vertragsgerechtigkeit für den Fall, dass der Preis von einer Partei einseitig festgesetzt wird. Bevor § 315 BGB zur Anwendung kommt, müssen die Parteien selbst eine vertragliche Lösung vereinbaren.
Der Hinweis des Gerichts, die Kunden könnten doch einfach in die teuere Grundversorgung wechseln, ist völlig weltfremd. Der überwiegende Anteil der Kunden sind sogenannte Sonderkunden, die sich aufgrund ihres höheren Verbrauchs für den günstigeren Tarif entschieden haben. Die werden jetzt vor die Wahl gestellt, entweder die höheren Energiekosten in der Grundversorgung zu akzeptieren oder zukünftig jegliche willkürliche Preiserhöhung als „Sonderkunde“ hinnehmen zu müssen. Wenn, wie das Landgericht Verden meint, eine Preiserhöhungsklausel ohne jegliche Transparenz bleiben darf, bleibt nur der Weg über den § 315, BGB. Aber genau diese Kontrolle ist seit dem neuen BGH-Urteil nur noch sehr eingeschränkt möglich, weil eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises über die einzelnen Erhöhungsschritte hinaus vom BGH abgelehnt worden ist. Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stünden.
Diese lebensfremde Ansicht ist auch im Bremer Sammelklage-Verfahren von der swb geäußert worden. Das Bremer Landgericht hatte dies, unserer Meinung nach zu Recht, als vollkommen realitätsfern abgetan.
Die Hinweise des Landgerichts Verden betreffen die Verträge der kgu. Die Überprüfung der wortgleichen Klauseln in den Verträgen der swb durch das Landgericht Bremen findet am 25. Juli statt.
Für das Sammelklageverfahren vor dem Bremer Oberlandesgericht hat zunächst einmal weder das BGH-Urteil Auswirkungen, noch das zu erwartende Urteil des Landgerichts Verden.
Im Bremer Sammelklageverfahren geht es weder um die Anwendung des § 315, BGB, noch wird der „neue“ Vertrag der swb vom 1. Oktober 2006 verhandelt. Im Sammelklageverfahren geht es nur um die bis zum 30. September 2006 gültige Preisänderungsklausel, die das Landgericht im Mai für unwirksam erklärt hat.
Bremen, 14. Juni 2007
Fr, 15. Jun 2007



