Verbraucherzentrale Bremen
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BGH bestätigt seine hohen Anforderungen an die Transparenz von Gaspreisanpassungsklauseln

Urteil im Sinne der Verbraucher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17.12.08 (VIII ZR 274/06) die Rechte der Verbraucher in einem weiteren Gaspreis-Verfahren gestärkt. Er hat damit seine hohen Anforderungen an die Transparenz (Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit) an Gaspreisanpassungsklauseln nochmals bestätigt.

Die Verbraucherzentrale Bremen ist entgegen der von der swb in der Pressemeldung vom 18. 12. 2008 geäußerten Auffassung der Ansicht, dass das am 17.12.08 abgeschlossene Verfahren durchaus Auswirkungen auf das Bremer Sammelklageverfahren hat. Die Rechtstreitigkeiten sind in zwei Hauptpunkten nämlich durchaus vergleichbar. Der eine ist die unbedingte Notwendigkeit, dass Preisanpassungsklauseln klar und verständlich formuliert werden müssen. Der zweite: Dieses Verfahren betrifft Sonderkunden, die ihr Gas nicht per gesetzlicher Grundversorgung (Kleinverbraucher), sondern per (Sonder-)Vertrag geliefert bekommen. Auch die Kunden des Bremer Sammelklageverfahrens sind Sonderkunden, wie überhaupt die meisten Gaskunden.

Auch dann, wenn die swb das Revisionsverfahren weiter führen möchte, „ist sich die Verbraucherzentrale aufgrund dieses Urteils so sicher wie noch nie zuvor, dass das Sammelklageverfahren siegreich abgeschlossen werden wird“, sagt die Geschäftsführerin Irmgard Czarnecki. Die Andersartigkeit der Klauseln in den verschiedenen Verträgen ändert nämlich nichts daran, dass unverständliche Klauseln vor dem höchsten deutschen Zivilgericht keine Gnade finden. Dies betrifft die Preisanpassungsklausel, die bis zum 30.09.2006 gegolten hat.

Der BGH wird in einem weiteren Verfahren auch über die ab dem 01.10.06 geltende Klausel entscheiden. Die Verbraucherzentrale ist mit Klage vom 01.10.2006 gegen diese Klausel vorgegangen. Mit einer Entscheidung kann 2009 gerechnet werden. Auch hier ist die Verbraucherzentrale aufgrund der Gesamtschau der in jüngster Zeit ergangenen höchstrichterlichen Urteile optimistisch.

Soweit die swb, wie sie es in ihrer Pressemitteilung vom 18.12.08 formuliert, aus der Tatsache Zuversicht schöpfen möchte, dass der Bundesgerichtshof eine Klausel nicht ausdrücklich beanstandet, die eine vollständige Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung für Kleinverbraucher beinhaltet, teilt die Verbraucherzentrale diesen überschwänglichen Optimismus nicht.

Der Hintergrund ist folgender: Der Bundesgerichtshof hat diesen Punkt nämlich schlichtweg offen gelassen, weil es in seiner Entscheidung nicht darauf angekommen ist. Das darf der BGH und macht es oft und gern. Wie der BGH in Zukunft entscheiden wird, lässt sich daraus nicht schließen, nicht einmal ahnen. Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, dass eine solche Übernahme der Grundsätze der Kleinversorgung (Tarifkunden) für Sonderkunden nicht möglich ist, weil ein höheres Maß an Intransparenz nicht vorstellbar ist. § 5 Abs. 2 GasGVV lautet nämlich: „Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.“ Aus diesem Satz kann ein Verbraucher für sich die Anpassung der Gaspreise nicht herleiten. Der Satz sagt für Kleinverbraucher aus, dass die Preise überhaupt angepasst werden können und dass dies vorher veröffentlicht werden muss. Das ist alles.

Die neue Klausel der swb hat darüber hinaus die gesetzliche Bestimmung nicht einmal 1:1 übernommen. Sie verweist lediglich auf diese Bestimmungen in Zusammenhang mit § 315 BGB. Diese Verquickung ist in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung für die swb äußerst gefährlich. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist eine Klausel, die lediglich eine Verweisung auf die GasGVV enthält und auf den § 315 BGB verweist, der in der Kleinversorgung nicht einmal mehr umfassend anwendbar ist, unzulässig.

Fr, 19. Dez 2008

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