Verbraucherzentrale: „Trotz Urteil Widerspruch einlegen und kürzen!“
Das Landgericht Bremen (8- O-1065/05 (PDF, 75 KByte)) hat am 24.05.06 die Preisanpassungsklausel der swb für unwirksam erklärt. Damit gibt es keine vertragliche Grundlage für die Preiserhöhungen und dies gilt für alle Kunden der swb; allerdings erst wenn das Urteil rechtskräftig ist. Die swb hat bereits angekündigt, in die Berufung zu gehen. Auf der sicheren Seite sind immer diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben. Zumal es aus der swb-Zentrale zur Gleichbehandlung von Kunden widersprüchliche Äußerungen gibt.
Preiserhöhung nicht zahlen!
Derzeit ist nicht absehbar wie lange das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Urteil dauert. Damit man nicht in die Verjährungsfalle läuft, ist es wichtig, die Preiserhöhung auch nicht zu zahlen! Dazu muss man als Verbraucher das bequeme Einzugsverfahren aufgeben und die gekürzten Beträge per Dauerauftrag an die swb überweisen. Doch der geringe Aufwand lohnt sich. Denn damit dreht man den Spieß um. Man muss sich nicht mehr um die Verjährung sorgen. Vielmehr ist es so, dass etwaige Rückforderungen von einbehaltenen Beträgen der swb nach drei Jahren verjähren, falls sie nicht von der swb gerichtlich geltend gemacht werden. Sehr wichtig ist allerdings, dass die Kürzungen rechnerisch stimmen müssen. Es gilt der Gaspreis vom 30.9.2004 in Höhe von 3,46 ct. Keinesfalls darf man zu viel kürzen, weil in diesem Fall die swb mit der Einstellung der Versorgung drohen darf. Ist die Berechnung richtig, darf die swb weder sperren, ja nicht einmal damit drohen.
Die Schritte im einzelnen:
- Widerspruch einlegen,
- Die Endabrechnung um die Preiserhöhung kürzen (Energieberatung oder Musterrechnung (PDF, 91 KByte)),
- Einzugsermächtigung kündigen,
- Dauerauftrag einrichten und den gekürzten Abschlag überweisen.
Kostenbeitrag: 5 €.
Mi, 31. Mai 2006



