swb verzichtet auf Verjährung
Die Verbraucherzentrale hatte im Interesse der Bremer Gaskunden von der swb einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gefordert.
Der Sinn war folgender: Das Sammelklageverfahren der Verbraucherzentrale geht in die Revision nach Karlsruhe. Deshalb ist das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht rechtskräftig. Der Fall wird also nicht abschließend geklärt werden können, bevor die ersten Rückforderungen von Verbrauchern (bei günstigem Ausgang des Verfahrens) oder Nachforderungen der swb (bei ungünstigem Ausgang) verjähren.
Die swb ist bereit, deshalb auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Es freut uns, dass die swb den Vorschlag der Verbraucherzentrale aufgegriffen hat. Auch die Abgabe der Verzichtserklärung auf gegenseitiger Basis halten wir für diejenigen Verbraucher, die nicht gekürzt haben, sondern nur unter Vorbehalt (Widerspruch) weitergezahlt haben, für ein faires Vorgehen. D.h. die Verbraucherzentrale empfiehlt all denjenigen, die Widerspruch eingelegt, aber nicht gekürzt haben, die Verzichtserklärung der swb zu unterschreiben und zurück zu schicken.
Für diejenigen Kunden aber, die schon – unserem Rat folgend – die unserer Meinung nach unberechtigten Preiserhöhungen weggekürzt haben, gestaltet sich der Rat etwas schwieriger. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte für das Jahr 2004 keinen Verjährungsverzicht abgeben; also das Schreiben der swb nicht beantworten. Die Kürzer von 2004 ohne eine solche Versicherung müssen das Risiko für sich abwägen. Theoretisch wäre denkbar, dass die swb diejenigen Gaskunden, die 2004 die Monate Oktober bis Dezember gekürzt haben, noch in diesem Jahr, also bis zum 31. Dezember 2007, verklagt. Das ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich, weil der Aufwand für die swb enorm wäre. Käme es doch zu einem solchen Verfahren, würde es vermutlich bis zur Entscheidung des BGH ausgesetzt werden. Gewinnen die Sammelkläger, muß die swb die Kosten übernehmen. Gewinnt die swb – was wir natürlich bezweifeln! –, kann man sofort die Forderung anerkennen und damit die ohnehin nur ganz geringen Gerichtskosten noch weiter absenken. Wir halten das Risiko für absolut vertretbar. Deshalb lautet der Rat der Verbraucherzentrale auch für diejenigen, die keine Rechtschutzversicherung haben, keinen Verjährungsverzicht abgeben, also das Schreiben der swb nicht beantworten.
(Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, daß das Verjährungsrecht kompliziert ist. Unter Juristen ist es umstritten, ob die Forderungen/Rückforderungen aus 2004 tatsächlich schon in diesem Jahr von der Verjährung bedroht sind).
Do, 06. Dez 2007



