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Schlappe der swb vor dem Bundesgerichtshof

swb verliert und muss zahlen!

Der Bundesgerichtshof hat heute in dem von der Verbraucherzentrale initiierten „Sammelklageverfahren“ (Aktenzeichen VIII ZR 320/07 (PDF, 125 KB)) den über 50 Bremer Gasverbrauchern im Rechtsstreit gegen die swb Recht gegeben.

Auf der Grundlage der heute für unwirksam erklärten Preisänderungsklauseln hat die swb zwischen 2004 und 2006 vier Preissteigerungen durchgesetzt. Insgesamt erhöhten sich die Gaspreise allein in diesem Zeitraum um 38%.

Das Landgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen erklärten die Preiserhöhungen für unwirksam, weil die Klauseln die Gaskunden unangemessen benachteiligten und intransparent seien. Die Klauseln beinhalteten z. B. als ein Kriterium für Preiserhöhungen in Bremen die Höhe eines durchschnittlichen Facharbeiterlohns für einen über 40jährigen Facharbeiter mit nur einem Kind in Nordrhein-Westfalen.

So war es fast nicht mehr verwunderlich: Vom Beginn der Revisionsverhandlung an, bestritt die swb nicht mehr ernsthaft die Unwirksamkeit der Klauseln. Es ging ihr in erster Linie jetzt um die Frage, ob sie die unrechtmäßig vorgenommenen Preiserhöhungen zurückzahlen muss. Mit Vehemenz wurde ein düsteres Bild über die drohenden finanziellen Folgen für die Energieversorger entworfen, das in der Aufforderung an den BGH gipfelte, Rückforderungen der Gasverbraucher auszuschließen. Der Sender n-tv titelte: „Gasversorger winselt um Gnade“.

Der Vorsitzende des VIII. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Ball, äußerte Zweifel an dieser Auffassung: „Kann der Einzelne einen Nachteil davon haben, dass der Vertragspartner eine unwirksame Klausel massenhaft verwendet hat? Wir sehen das kritisch.“

Allerdings wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Frage, ob nur diejenigen Ansprüche auf Erstattung haben, die Widerspruch eingelegt haben, obergerichtlich (noch) nicht geklärt sei.

„Das Urteil ist ein weiterer Erfolg für die Bremer Gasverbraucher, der sich auch noch rechnet“, so die Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Bremen Irmgard Czarnecki. „Bei einem Verbrauch von 25.000 kWh jährlich müsste die swb zwischen 400,- und 500,- Euro erstatten. Anspruch auf Erstattung haben die Kläger und auf jeden Fall alle, die Widerspruch eingelegt haben. Ob auch diejenigen Anspruch haben, die bisher noch gar nichts unternommen haben, ist juristisch nicht abschließend geklärt. Die Verbraucherzentrale wird alle juristischen Mittel einsetzen, damit alle Gasverbraucher zu ihrem Recht und zu ihrem Geld kommen. Die Verbraucherzentrale erwartet nach wie vor von der swb, dass sie alle Gasverbraucher gleich behandelt und von sich aus die zu viel gezahlten Beträge erstattet. Schließlich haben die über 50 Sammelkläger nur stellvertretend für alle Gasverbraucher geklagt. Wenn die Klausel unwirksam ist, dann haben alle ein Recht darauf, ihr Geld zurückzubekommen.“ so Czarnecki weiter.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen, die Widerspruch eingelegt und nicht gekürzt haben, ihre von 2005 bis 2009 gezahlten Beträge entsprechend zu kürzen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale hilft bei der Berechnung (Terminvereinbarung unter Tel.: 0421/160777). Einen ->Musterbrief (oder als ->Microsoft Word Dokument) gibt es in der Verbraucherzentrale bzw. auf der Website.

Die Verbraucherzentrale vertritt die Auffassung, dass bei ungültigen Klauseln alle Gaskunden ein Recht auf Rückerstattung haben. Diese Auffassung ist juristisch nicht geklärt. Deshalb bereitet die Verbraucherzentrale Bremen zusammen mit ihrem Bundesverband (vzbv) derzeit eine Klage vor, mit der sie Rückforderungsansprüche von Gasverbrauchern durchsetzen will. Mit dieser Klage soll geklärt werden, ob alle Gasverbraucher bei einer unwirksamen Klausel auch das Recht haben, ihr Geld wiederzubekommen.

Das Urteil hat allerdings auch bundesweite Bedeutung, weil damit in letzter Instanz festgestellt wird, dass solche intransparenten Klauseln, wie sie von vielen bundesweiten Energieanbietern bevorzugt verwendet werden, unwirksam sind. Gasverbraucher können zukünftig unter Berufung auf das Urteil zu viel gezahlte Beträge zurück verlangen.

Eine weitere Kommentierung des Urteils wird die Verbraucherzentrale Bremen abgeben, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und die Klage auf Rückforderung eingereicht wird. Damit rechnet die Verbraucherzentrale Ende November.

Mo, 07. Dez 2009

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