Rückforderungen gegen swb gerechtfertigt
Verhandlung vor dem Landgericht Bremen am 10.12.2010
Im Herbst 2009 wurden die Preisanpassungsklauseln der swb für Sondergasvertragskunden auf Betreiben der Verbraucherzentrale Bremen vor dem Bundesgerichtshof als unwirksam erklärt (VIII ZR 320/07 (PDF, 125 KB) und VIII ZR 56/08 (PDF, 125 KB)). Daraufhin hat der Verbraucherzentrale Bundesverband sich Rückforderungen von Verbrauchern abtreten lassen und eingeklagt. Der Vorsitzende Richter Ingo Behrens stellte in der Verhandlung am 10.12.2010 klar: Es kommt bei einer ungültigen Preisanpassung nicht auf den Widerspruch an. Das Gericht stellte ferner fest: Wenn die swb behauptet, sie müsse wegen dem Wegfall der Preisanpassungsklausel das Gas unter dem Einkaufspreis verkaufen, muss sie das beweisen.
Kontrovers wurde über die Bedeutung der neuen Verträge zum 01.10.2006 in der Verhandlung diskutiert, die swb beruft sich auf eine Preisschwelle. 2006 war seitens der swb gegenüber der Verbraucherzentrale Bremen aber zugesichert worden, dass die Verbraucher mit Unterschrift die neu verwandten Preisanpassungsklauseln akzeptieren würden nicht aber den Preis. Deshalb hatte damals die Verbraucherzentrale den swb-Kunden empfohlen, die neuen Verträge zu akzeptieren und gleichzeitig gegen die Preise Widerspruch einzulegen. Kunden, die Widerspruch gegen die Preise eingelegt hatten und die neuen Verträge nicht unterschrieben haben, wurden von der swb in den Grundversorgungstarif eingestuft. Ein Wechsel des Gasanbieters war damals noch nicht möglich. Eine Entscheidung zum weiteren Verlauf des Verfahrens wird nicht vor Mitte Februar erwartet.
Aus der Verhandlung vom 10.12.2010 ergibt sich für swb-Sondervertrags-kunden folgende Sachlage: Es besteht ein Anspruch gegenüber der swb auf Erstattung zuviel gezahlter Gaspreise unabhängig davon, ob man Widerspruch eingelegt hat oder nicht. Unklar ist in der Verhandlung geblieben, welcher Preis ab dem 01.10.2006 für Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden kann. Die Verbraucherzentrale Bremen kann dementsprechend nur dazu raten, dass die betroffenen Verbraucher je nach Risikobereitschaft und finanzieller Absicherung selber entscheiden müssen, ob sie den Gaspreis vom 30.09.2004 oder vom 01.10.2006 für die Berechung der Rückforderung gegenüber der swb geltend machen wollen. Eine Berechnungshilfe, die die Preisschwelle vom 01.06.2006 berücksichtigt, steht als download bereit. Forderungen aus den Jahren 2006/2007 verjähren zum 31.12.2010, wenn die Jahresendabrechnung 2007 zugegangen ist und Rechnungsposten aus dem Jahre 2006 enthält. Der Eintritt der Verjährung kann nur durch gerichtliche Schritte unterbrochen werden. Eine Musterklage steht zum Download zur Verfügung.
Unklar bleibt auch nach der Verhandlung, weswegen die swb anders als die EWE nicht versucht, durch eine vergleichsweise Lösung wie sie Henning Scherf für das Mutterunternehmen EWE erarbeitet hat, die Klagewelle einzudämmen.
Di, 26. Jul 2011



