Kurzinfo zu den Vergleichsverhandlungen mit der swb
Kurzinfo:
Die swb und der Verbraucherzentrale Bundesverband haben vor dem Landgericht Bremen einen Vergleich geschlossen.
Dieser Vergleich wird mit einer Zusatzvereinbarung zwischen der swb und der Verbraucherzentrale Bremen ergänzt. Diese Zusatzvereinbarung enthält Regelungen für diejenigen Verbraucher, die Ende letzten Jahres ein Rückforderungsschreiben von der swb erhalten haben. Bevor der Vergleich wirksam werden kann, muss das Gericht dem zustimmen. Diese Zustimmung liegt bisher nicht vor. Vor diesem Hintergrund hat die swb eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass sie die Angelegenheit bei allen betroffenen Verbrauchern über den 30.04.2012 hinaus ruhen lassen wird, die eine Frist bis zum 30.04.2012 haben bzw. eine Fristverlängerung bis zu diesen Tag beantragt haben.
Da die Verjährungsverzichtserklärung nur bis zum 30.06.2012 gilt, empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich bis spätestens Ende Mai 2012 mit einem Vergleichsvorschlag auf Grundlage des geschlossenen Vergleichs an die swb zu wenden.
Die Verbraucherzentrale Bremen geht davon aus, dass das Gericht bis zum 11.05.2012 dem Vergleich vzbv ./. swb zustimmen wird. Die Verbraucherzentrale Bremen wird den geschlossenen Vergleich unverzüglich veröffentlichen. Betroffene Verbraucher, die bei der Berechnung der Forderung Unterstützung durch die Energieberatung erhalten möchten, können unter Tel.: 0421-160777 einen Termin vereinbaren.
Im Herbst 2009 wurden die Preisanpassungsklauseln der swb für Sondergasvertragskunden auf Betreiben der Verbraucherzentrale Bremen vor dem Bundesgerichtshof als unwirksam erklärt (VIII ZR 320/07 (PDF, 125 KB) und VIII ZR 56/08 (PDF, 125 KB)). Daraufhin hat der Verbraucherzentrale Bundesverband sich Rückforderungen von Verbrauchern abtreten lassen und eingeklagt. Der Vorsitzende Richter, Ingo Behrens, legte den Parteien in der Verhandlung vom 10.02.2012 nahe, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Diese Empfehlung sah das Gericht als geboten, da der Bundesgerichtshof (BGH) mit ->Beschluss vom 07.09.2011 (VIII 25/11) seit der letzten Verhandlung am 10.12.2010 festgelegt hat, dass es auf die genaue Begründung eines Widerspruchs gegen Gaspreiserhöhungen nicht ankommt und es somit laut Gericht bei allen Klägern - bis auf einen, der keinerlei Widerspruch eingelegt hatte - nur noch um die Höhe der Rückforderung geht.
Bei der Höhe der Rückforderungen beruft sich die swb auf eine Preisschwelle, die zum 01.10.2006 durch die Zusendung der neuen Verträge zustande gekommen sein soll. 2006 war aber seitens der swb gegenüber der Verbraucherzentrale Bremen zugesichert worden, dass die Verbraucher mit Unterschrift die neu verwandten Preisanpassungsklauseln akzeptieren würden nicht aber den Preis. Im Übrigen findet sich im Schreiben der swb an die Gaskunden folgender bemerkenswerter Satz: „Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt.“
Im Termin hatte das Gericht angedeutet, dass es dazu tendieren könnte, die Preisschwelle als gegeben anzusehen. Es sagte allerdings, dass die Auslegung der Verbraucherzentrale, dass sich aufgrund der Verlautbarungen keine Preisschwelle gebildet habe, auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei. Die Lage ist also nach wie vor unklar. Das gilt auch noch für einige andere Problempunkte, besonders die Anforderungen, die an eine Offenlegung der Kalkulation zu stellen sind.
Deshalb hat der vzbv in Abstimmung mit der Verbraucherzentrale Bremen am Freitag, den 10.02.2012, der Empfehlung des Gerichts zugestimmt, Vergleichsverhandlungen mit der swb zu führen.
Sollten diese Verhandlungen erfolglos sein, wird das Gericht in acht Wochen seine Entscheidung verkünden.
->Artikel von Petra Sigge – Weser Kurier vom 14.02.2012
Zwischenzeitlich wird der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren zu dem gleichen Thema, die man hier einsehen kann, weitere Rechtsfragen geklärt haben:
->Verkündungstermin: 14. März 2012 VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11
Der Verbraucherzentrale Bremen geht es bei diesen vom Gericht angeregten Vergleichsverhandlungen um alle betroffenen swb-Kunden. Deswegen wurde bei der swb beantragt, bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen auch die Verfahren gegen die Verbraucher, von denen letztes Jahr die Verjährungsverzichtserklärung angefordert wurde, ruhen zu lassen.
Verbraucher mit Zahlungsaufforderungen seitens der swb bezüglich der Berechnung der Gaspreiskürzungen wird empfohlen, Fristverlängerung bei der swb bis zum Abschluss des Verfahrens zu beantragen.
Ein Musterbrief hierfür kann heruntergeladen werden.
Download:
Mo, 07. Mai 2012



