Klage gegen kgu
Mündliche Gerichtsverhandlung am 14. Juni 2007
Die Verbraucherzentrale Bremen hatte am 01.10.2006 – also an dem Tag als die neuen (identischen) Verträge von swb und kgu in Kraft getreten sind, eine kollektivrechtliche Klage gegen die neue und nach Meinung der Verbraucherzentrale intransparente Preisanpassungsklausel der swb und deren Tochterunternehmen, die kgu, eingereicht. Das Landgericht Verden hat jetzt den Termin zur ersten mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 14. Juni 2007 um 11.30 Uhr, angesetzt. Die Verhandlung ist öffentlich.
In der mündlichen Verhandlung wird noch kein Urteil gesprochen werden. Vielmehr wird das Gericht erfahrungsgemäß eine erste Einschätzung darüber abgeben, wie es den umfangreichen Vortrag beider Parteien zur Problematik und der Klausel einschätzt. Die Klausel lautet:
kgu darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Absatz 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.
Ein Hauptargument der kgu in diesem Verfahren ist, dass sie sich mit ihrer Klausel streng an die gesetzlichen Vorschriften gehalten habe, weil sie in ihrer Klausel auf die Gasgrundversorgungsverordnung (früher AVBGasV) Bezug genommen habe. Sie meint, daß sich allein aus § 5 Abs. 2 GasGVV ein Preisanpassungsrecht herleiten lasse. Der Paragraph lautet:
(2) 1 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. 2 Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale und mittlerweile auch einiger Gerichte ist das schon nach dem Wortlaut nicht nicht der Fall, weil dieser Paragraph lediglich eine Regelung dazu enthält, zu welchem Zeitpunkt Änderungen der Tarife wirksam werden, nicht aber dazu unter welchen Voraussetzungen die kgu berechtigt ist, die Tarife zu ändern. Bereits im Mai 2006 hat das Landgericht Bremen die „alte“ Preisänderungsklausel der swb wegen Intransparenz für ungültig erklärt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale gilt das gleiche für die „neue“ Klausel.
Außerdem hält die Verbraucherzentrale die Bezugnahme auf § 315 BGB für bedenklich. Dieser Paragraph ist lediglich ein Hilfsinstrument zur nachträglichen Herstellung von Vertragsgerechtigkeit für den Fall, daß der Preis von einer Partei einseitig festgesetzt wird. Bevor § 315 BGB zur Anwendug kommt, müssen die Parteien selbst eine vertragliche Lösung vereinbaren.
Fr, 08. Jun 2007



