Verbraucherzentrale Bremen
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Themen :: Energie :: Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen

Die gerichtliche Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen der swb-Kunden

Häufige Fragen und Antworten (Update: 14. Januar 2010)

1. Wird es eine „Sammelklage“ der Verbraucherzentrale geben?
2. Aus welchen Urteilen ergibt sich der Rückforderungsanspruch?
3. Hat jeder SWB-Kunde einen Rückzahlungsanspruch gegen die SWB?
4. Für welchen Zeitraum gilt der Rückzahlungsanspruch?
5. Ich habe den Tarif mehrmals gewechselt. Ist das von Bedeutung?
6. Wie berechne ich den Rückforderungsbetrag?
7. Welche Unterlagen sind für die gerichtliche Durchsetzung notwendig?
8. Kann ich die Unterlagen auch per Email oder Fax schicken?
9. Welches Amtsgericht ist für die Klage zuständig?
10. Wie gut sind die Erfolgsaussichten einer Klage?
11. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung das Prozessrisiko?
12. Kommt Prozesskostenbeihilfe in Betracht?
13. Hilft mir die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts?
14. Was ist besser: Mahnbescheid oder Klageschrift?
15. Wie steht es mit der Verjährung?
16. Muster einer Klageschrift und Gerichtskostenvorschuss
17. Wie geht es nach der Klageerhebung weiter?
18. Wird es für jede individuelle Klage eine Unterstützung der Verbraucherzentrale zu geben?
19. Anhang: Beispielrechnung

1. Wird es eine „Sammelklage“ der Verbraucherzentrale geben?

Ja, da die „Sammelklage“ (Einziehungsklage) eingereicht ist, werden keine weiteren Sammelkläger benötigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin klärt mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bremen in einem weiteren Gerichtsverfahren, ob auch die Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Gaspreise haben, die Widerspruch eingelegt haben. Auch soll geklärt werden, ob aus Gründen des Gleichbehandlungsprinzips Gaskunden, die keinen Widerspruch eingelegt haben, ebenfalls Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Abschläge haben.

2. Aus welchen Urteilen ergibt sich der Rückforderungsanspruch?

Es geht um die Urteile des Bundesgerichtshof vom 15.07.2009 Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 56/08 (PDF, 125 KB)) und der Entscheidung vom 28.10.2009 (Aktenzeichen VIII ZR 320/07 (PDF, 125 KB)). In beiden Urteilen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die von der swb genutzten Preisanpassungsklauseln unwirksam sind. Die Kläger waren jeweils Sondervertragskunden bei der swb. Mit diesen Urteilen sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bremen alle Preiserhöhungen der swb für Sondervertragskunden seit dem 01. Oktober 2004 bis zum 15. Oktober 2009 hinfällig.

3. Hat jeder SWB-Kunde einen Rückzahlungsanspruch gegen die SWB?

Einen Rückzahlungsanspruch haben nur die swb-Sondervertragskunden (swb basis plus, swb plus, kgu Erdgas plus), da nur diese Tarife die unwirksamen Preisanpassungsklauseln enthalten.

Alle „Kürzer“ können ihr Geld behalten

Alle swb-Sondervertragskunden, die auf Empfehlung der Verbraucherzentrale Bremen die Gasabschlagszahlungen mit Hinweis auf das laufende Gerichtsverfahren gekürzt haben, können sich freuen, da sie ihre Ansprüche durch die Kürzungen gegen die swb gesichert haben.

„Widersprüchler“ sollen kürzen und/oder Klage einreichen

Schwieriger wird es für die Gaskunden, die Widerspruch eingelegt aber nicht gekürzt haben. Die swb verweist Kunden, die Widerspruch eingelegt haben und jetzt die Erstattung der zuviel gezahlten Abschläge fordern, auf ihre „fairen“ Preise – unabhängig von der Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln. Die Verbraucherzentrale Bremen empfiehlt allen „Widersprüchlern“, ihre Gasabschläge bis auf 10 € ab sofort zu kürzen und dieses der swb mitzuteilen (vgl. ->Musterbrief (oder als ->Microsoft Word Dokument)). Hilfe zur Berechnung der Rückforderung bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Wer selber rechnen will, findet hier eine ->Berechnungshilfe (Microsoft Excel). Bitte beim Ausfüllen das Excel-Blatt mit dem richtigen Tarif wählen (HB Tarif swb – Berechnung; BHV Tarif swb – Berechnung, kgu Ergas plus Tarif Berechnung).

Gaspreiskürzer können mit Kündigung durch swb rechnen

Verbraucher, die den Gaspreis gekürzt haben und weiter kürzen, können davon ausgehen, dass die swb die Verträge jetzt kündigen wird. Sie ist dazu auch berechtigt, da sie keine Monopolstellung mehr hat. Es wird eine Schlussrechnung erstellt werden, die einen offenen Posten ausweisen wird. Die Verbraucherzentrale Bremen empfiehlt, nicht zahlen! Die swb muss diese Forderung einklagen. Man kann davon ausgehen, dass die swb nicht versuchen wird, diesen Posten bei Verbrauchern einzuklagen, die die Beträge in der von der Verbraucherzentrale vorgeschlagenen Weise gekürzt haben.  

Mit Vertragsende offene Rückforderungen müssen eingeklagt werden

Auch wenn ab sofort die monatliche Abschlagszahlung auf 10 Euro gekürzt wird, werden die meisten Verbraucher bis zur Kündigung durch die swb die offen stehende Rückforderung nicht mehr einbehalten können. Diesen Verbrauchern bleibt nur der Klageweg. Auch hier ist Eile geboten, denn die Verjährung von Ansprüchen droht. Auch mit der Verjährungsverzichtserklärung wird die Verjährung nur bis Juni 2010 ausgesetzt.

„Nicht-Widersprüchler“ bleibt die Hoffnung auf den nächsten Sieg vor Gericht

Ob aus Gründen des Gleichbehandlungsprinzips Gaskunden, die keinen Widerspruch eingelegt haben, ebenfalls Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Abschläge haben, bleibt bis zum Ergebnis der jetzt eingelegten Einziehungsklage offen.

Wechsler müssen klagen

Verbrauchern, die Widerspruch eingelegt und nicht gekürzt haben, aber nicht mehr Kunden bei der swb sind, bleibt nur der Klageweg, um ihre Forderungen noch durchzusetzen. Wenn man sich die Verjährungsverzichtserklärung der swb holt, hat man mit der Klage Zeit bis Juni 2010.

4. Für welchen Zeitraum gilt der Rückzahlungsanspruch?

Die Verbraucherzentrale Bremen geht davon aus, dass für die Gaskunden, die Widerspruch eingelegt haben, der Rückzahlungsanspruch ab Widerspruch gilt bis zum 15.10.2009. Ab 15.10.2009 ist bei den meisten swb-Sondervertragskunden die neue Preisanpassungsklausel gültig geworden, die mit der Gaspreissenkung zum 01.11.2009 versandt worden ist.

Wenn man vor dem 15.10.2009 in einen anderen Tarif gewechselt hat, endet der Zeitraum des Rückzahlungsanspruches mit Wechsel in den neuen Tarif.

5. Ich habe den Tarif mehrmals gewechselt. Ist das von Bedeutung?

Ja! Der Rückzahlungsanspruch gilt nur für den Zeitraum als Sondervertragskunde mit Tarif swb basis plus, swb plus, kgu Erdgas plus.

6. Wie berechne ich den Rückforderungsbetrag?

Hilfe zur Berechnung der Rückforderung bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Wer selber rechnen will, findet eine ->Berechnungshilfe (Microsoft Excel) auf der Website der Verbraucherzentrale. Bitte beim Ausfüllen das Excel-Blatt mit dem richtigen Tarif wählen (HB Tarif swb – Berechnung; BHV Tarif swb – Berechnung, kgu Ergas plus Tarif Berechnung). Eine Beispielsrechnung finden Sie unter Punkt 19.

7. Welche Unterlagen sind für die gerichtliche Durchsetzung notwendig?

Die wichtigste Unterlage überhaupt ist die Berechnung der Kürzung. Diese muss unbedingt zusammen mit der Klage eingereicht werden. Die Jahresabrechnungen, auf denen die Berechnung fußt, sollte man zur Hand haben, falls die swb die Berechnung bestreitet.

8. Kann ich die Unterlagen auch per Email oder Fax schicken?

Nein, das ist in diesem Fall nicht geschickt. Es würde die Bearbeitung weiter verzögern.

9. Welches Amtsgericht ist für die Klage zuständig?

Zuständig ist das Amtsgericht bis 5.000,00 Euro; ab 5.000,01 Euro das Landgericht. Vor dem Landgericht muss man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Amtsgerichten kann man sich selber mit unserer Musterklage vertreten.

Für Bremen:

Amtsgericht Bremen
Ostertorstraße 25-31
18195 Bremen

für Bremerhaven:

Amtsgericht Bremerhaven
Nordstraße 10
27580 Bremerhaven

10. Wie gut sind die Erfolgsaussichten einer Klage?

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind die Erfolgsaussichten gut und das Prozessrisiko vertretbar. Leider existiert kein Rechtsweg mit 100%igen Erfolgsaussichten, jeder Zivilprozess birgt ein mehr oder weniger großes Prozessrisiko. Letztlich muss jeder für sich entscheiden, ob er eine Klage erheben will oder nicht. Die Verbraucherzentrale kann Ihnen diese Entscheidung nicht abnehmen.

Das Prozessrisiko hängt auch davon ab, ob Widerspruch eingelegt worden ist oder nicht. Bei Verbrauchern, die Widerspruch eingelegt haben, sieht die Verbraucherzentrale sehr gute Chancen. Bei Verbrauchern, die keinen Widerspruch eingelegt haben, können die Chancen nicht eingeschätzt werden. Die Frage, ob es außerhalb einer Billigkeitskontrolle beim Wegfall einer ungültigen Klausel in ihrer Gesamtheit auf den Widerspruch eines einzelnen Verbrauchers ankommen kann, ist bislang obergerichtlich vom Bundesgerichtshof nicht geklärt. Es gibt Oberlandesgerichte, die dieser Meinung sind, andere Oberlandesgerichte verneinen dies.

11. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung das Prozessrisiko?

In aller Regel ja. Beachten Sie jedoch den Selbstbehalt und holen Sie sich vorab schriftlich eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren ein. Die Höhe des Risikos lässt sich nur schwer einschätzen, weil bis zu einem Streitwert von 5.000,- EUR die Amtsgerichte zuständig sind und dort kein Anwaltszwang herrscht. Es kann auch sein, dass nur eine Partei sich anwaltlich vertreten lässt. Es kommt zudem immer auf den Streitwert an. Bei einem Streitwert von bis zu 300,- EUR beträgt das Prozesskostenrisiko inklusive Rechtsanwaltskosten in der 1. Instanz 253,60, bei einem Streitwert von bis zu 600,- EUR beträgt es 420,35 EUR, bei einem Streitwert von bis zu 900,- EUR beträgt es 569,35 EUR und bei einem Streitwert von bis zu 1.200,- EUR beträgt es 718,35 EUR.

12. Kommt Prozesskostenbeihilfe in Betracht?

Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe (PKH) kann gewährt werden, wenn ein Kläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Gerichtskosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Zur Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei den Amtsgerichten ->Formulare erhältlich, denen Nachweise zu den gemachten Angaben beizufügen sind. Diese Unterlagen sind dem Gericht spätestens nach Aufforderung vorzulegen.

13. Hilft mir die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts?

Die Stellung eines Antrages oder die Erhebung einer Klage erfolgt schriftlich. Dies kann auch zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Rechtsantragstelle erfolgen. In der Rechtsantragsstelle hilft Ihnen ein Rechtspfleger bei der Stellung eines Antrages (etwa Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe), bei der Erhebung einer Klage oder bei der Erwiderung auf eine Klage. Sofern sich der Umfang in Grenzen hält, nimmt der Rechtspfleger auch die Begründung von Anträgen/Klagen zu Protokoll. Grundsätzlich ist aber der Schriftverkehr von den Beteiligten selbstständig zu verfassen. Der Rechtspfleger darf beim Formulieren helfen und sachdienliche Hinweise erteilen, eine Rechtsberatung ist ihm nicht gestattet. Eine solche Beratung dürfen nur Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände vornehmen. Wichtig ist, dass Sie alle Unterlagen über Ihre Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse (z. B. Bescheide über Einkommen, Arbeitslosengeld, Sozialleistungen, Mietvertrag usw.) mitbringen.

Zum Teil gibt es in den Gerichten neben den Rechtsantragsstellen auch Infostellen, deren Mitarbeiter Ihnen zu den üblichen Öffnungszeiten für Auskünfte zur Verfügung stehen und bei Bedarf Informationsmaterial (Broschüren) aushändigen. Die Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle sind Montags – Freitags von 10:00 Uhr – 13:00 Uhr.

14. Was ist besser: Mahnbescheid oder Klageschrift?

Ein Mahnbescheid ist das schnellste Rechtsinstrument, da keine Begründung des Anspruchs notwendig ist und es im automatisierten Verfahren abgewickelt wird. Das Formular eines Mahnbescheids kann im Schreibwarenhandel oder bei einem Formularverlag erworben werden. Es ist handschriftlich auszufüllen. Der Antragsteller des Mahnbescheids erhält vom Gericht eine Kostenrechnung über die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens. Ein Formular ist auch online kostenlos erhältlich unter: ->http://www.online-mahnantrag.de.

Da sich jedoch die swb weigert, Gelder zurück zu zahlen, wird sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, so dass die Klage dann später doch begründet werden muss. Insofern kann man auch sofort eine Klage erheben, zumal man auch für das Mahnbescheidsverfahren die Berechnung der Rückforderung erstellen muss.

15. Wie steht es mit der Verjährung?

Das ist leider eine nicht ganz einfach zu beantwortende Frage. Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Diese Dreijahresfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Rückforderungsanspruch mit der rechtsgrundlosen Zahlung der Jahresabrechnung, also dem Eingang der Zahlung bei der swb. Rückforderungen aus dem Jahre 2005 wären also zum 31.12.2008 verjährt, wenn die entsprechende Zahlung aufgrund der Jahresabrechnung auch noch 2005 erfolgte.

Ist die Jahresendabrechnung mit Rechnungsposten aus dem Jahre 2005 erst im Jahre 2006 zugegangen, verjähren die Forderungen aus 2005 erst zum 31.12.2009. Die Verjährung kann also im Einzelfall bis zu vier Jahren minus einen Tag dauern.

Achtung: Die Verjährung tritt im genannten Beispielsfall nur für die Forderungen aus 2005/2006 ein. Forderungen aus den Jahren 2006/2007 verjähren erst zum 31.12.2010, wenn die Jahresendab-rechnung erst 2007 zugegangen ist und Rechnungsposten aus dem Jahre 2006 enthält. Der Eintritt der Verjährung kann nur durch die Einlegung gerichtlicher Schritte unterbrochen werden. Ein Rückforderungsschreiben allein – mag es auch per Einschreiben mit Rückschein versandt worden sein – kann den Eintritt der Verjährung nicht verhindern. Auch Vorbehaltserklärungen sind dazu nicht geeignet.

16. Muster einer Klageschrift und Gerichtskostenvorschuss

Eine Klage wird in dreifacher Ausfertigung bei Gericht eingereicht. Das Gericht nimmt für die Bearbeitung und Zustellung einer Klage Geld, deshalb müssen für die Einreichung einer Klage die sogenannten Gerichtskosten gezahlt werden. Wenn man Recht bekommt, hat der Beklagte diese Kosten zu erstatten. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert. Am besten senden Sie den Verrechnungsscheck für die Gerichtskosten gleich mit oder Sie reichen die Klage persönlich bei Gericht ein, dann können sie bei der Gerichtskasse diese Kosten einzahlen. Ansonsten übersendet Ihnen das Gericht eine Rechnung, die Sie überweisen können. Das müssen Sie aber so schnell wie möglich erledigen, damit die Klage der Gegenseite alsbald zugestellt werden und damit die Verjährung gehemmt werden kann.

Gerichtskostenvorschuss für Klageinreichung in Abhängigkeit vom Streitwert:

Bis 300,- Euro Streitwert       75,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 600,- Euro Streitwert       105,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 900,- Euro Streitwert       135,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 1200,- Euro Streitwert      165,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 1500,- Euro Streitwert      195,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 2000,- Euro Streitwert      219,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 2500,- Euro Streitwert      243,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 3000,- Euro Streitwert      267,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 3500,- Euro Streitwert      291,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 4000,- Euro Streitwert      315,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 4500,- Euro Streitwert      339,- Euro Gerichtskostenvorschuss,
bis 5000,- Euro Streitwert      363,- Euro Gerichtskostenvorschuss.
          

Muster Klagschrift:

Auch als Download: ->Textdatei oder ->Microsoft Word Dokument

An das                                                              Bremen, 15.12.2009
Amtsgericht Bremen
Ostertorstrasse 25/31
28195 Bremen


Klage


des/der
Name................................
Strasse...............................
28..........................Bremen
                                                                 - Klägers/Klägerin -


gegen


swb Vertrieb GmbH, Theodor-Heuss-Allee 20, 28215 Bremen, vertreten durch
die Vorstände Heinrich Block und Thomas Eickholt

                                                                         - Beklagte -

wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Streitwert: ......................


I. Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger/Klägerin
   .................. Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
   über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil, wenn die
   Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt.


II. Gründe:

Der Kläger/Klägerin bezieht/bezog von der Beklagten Gas im Rahmen eines
Normsonderkundenvertrages.

In der Sonderversorgung hat die Beklagte jegliche Preisveränderungen vom
01.10.2004 bis zum 15.10.2009 ohne Rechtsgrundlage vorgenommen, weil es
ihr an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlte.

Der/die Klägerin hat aus diesem Grunde Anspruch auf Rückzahlung aufgrund
ungerechtfertigter Bereicherung. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus
dem als Anlage beigefügtem Berechnungsblatt.

Ich habe gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom
................................. den Vorbehalt der Zahlung erklärt
(Widerspruch).


An das                                                            Bremen, 15.12.2009
Amtsgericht Bremerhaven
Nordstraße 10
27580 Bremerhaven


Klage


des/der
Name................................
Strasse...............................
28..........................Bremerhaven
                                                                - Klägers/Klägerin -


gegen


swb Vertrieb Bremerhaven GmbH, swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG,
Rickmersstraße 90, 27568 Bremerhaven, vertreten durch den persönlich
haftenden Gesellschafter swb Vertrieb Bremen GmbH, Theodor-Heuss-Allee
20, vertreten durch die Vorstände Heinrich Block und Thomas Eickholt

                                                                          Beklagte -

wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Streitwert: ......................


I. Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger/Klägerin
   .................. Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
   über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil, wenn die
   Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt.


II. Gründe:

Der Kläger/Klägerin bezieht/bezog von der Beklagten Gas im Rahmen eines
Normsonderkundenvertrages.

In der Sonderversorgung hat die Beklagte jegliche Preisveränderungen vom
01.10.2004 bis zum 15.10.2009 ohne Rechtsgrundlage vorgenommen, weil es
ihr an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlte.

Der/die Klägerin hat aus diesem Grunde Anspruch auf Rückzahlung aufgrund
ungerechtfertigter Bereicherung. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus
dem als Anlage beigefügtem Berechnungsblatt.

Ich habe gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom
................................. den Vorbehalt der Zahlung erklärt
(Widerspruch).

Der Anspruch selbst ergibt sich aus folgenden Argumenten: Das
Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24.05.2006 (8 O 1065/05) die
Klauseln der Beklagten verworfen, die bis zum 30.06.2006 gegolten
haben. Das Urteil ist vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen mit
Urteil vom 16.11.2007 (5 U 42/06) bestätigt worden. Die von der
Beklagten dagegen eingelegte Revision (VIII ZR 320/07) ist am 28.10.2009
verworfen worden. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in
den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht der Beklagten zur
einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln
benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten
vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben,
nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis
zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche
Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit
geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen
zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu auch die Urteile des
Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – KZR 2/07, vom 21. April
2009 – XI ZR 78/08, und vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07
und VIII ZR 56/08).

Die von der Beklagten verwendeten Formulierungen ("behalten sich ...
vor", "sind berechtigt") lassen zumindest eine Auslegung zu, nach der
sie zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden
Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach unten
vorzunehmen, wenn die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der
letzten Preisanpassung gesunken sind. Damit hatte die Beklagte die
Möglichkeit, durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten
Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst
mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Die Beklagte war nach Meinung des Bundesgerichtshofs auch nicht nach der
- im Zeitpunkt der umstrittenen Preiserhöhungen noch geltenden –
Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) zur
Preisänderung berechtigt. Diese Vorschrift, die ein gesetzliches
Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens begründet, ist nur auf
die Versorgung von Tarifkunden (jetzt: Grund­versorgungs­kunden)
unmittelbar anwendbar. Bei den "Sammelklägern" ("Streitgenossen") des
Revisionsverfahrens VIII ZR 320/07 handelt es sich aber jeweils
ausschließlich um Sondervertragskunden, nicht um Tarifkunden. Die
Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Wege
der Gesetzesanalogie liegen nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung
aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung kam in dem entschiedenen
Fall nicht in Betracht.

Der Bundesgerichtshof stellte zudem fest: bei einer
Preisänderungsklausel, die durch die Regelungen zum Schutze vor
unlauteren Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) überprüft werden kann,
kein billiger Preis an Stelle der Klausel tritt. Die Lücke, die durch
die unwirksame Preisanpassungsklausel in den Vertrag gerissen worden
ist, kann nicht durch die Anwendung und den (verminderten) Schutz des §
315 BGB geschlossen werden. Es verbleibt bei der Lücke und damit der
Unwirksamkeit der Preisanpassungen.

Auch die ab dem 01.10.2006 bis zum 15.10.2009 geltende Klausel hatte vor
dem Bundesgerichtshof gleichfalls keinen Bestand (Urteil vom 15.07.2009,
Az.: VIII ZR 56/08). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auch hier
insbesondere bemängelt, dass die Klägerin für sich ein Recht auf
Preiserhöhung formuliert, sich aber nicht verpflichtet, gefallene
Gasbezugskosten entsprechend an die Kunden, das heißt: auch an die
Beklagte, weiter zu geben (siehe ausführlich oben).

Fehlt es an einer wirksamen Preisanpassungsklausel, gilt folgendes:
Nicht der Gaskunde, sondern der Energieversorger als Verwender einer
Klausel trägt das Risiko ihrer Wirksamkeit. Wäre das Risiko
spiegelbildlich verteilt, könnte im Rechtsverkehr jedwede Klausel
verwandt werden, denn das Gericht minimierte durch Reduktion das
Verwendungsrisiko stets auf den gerade noch zulässigen rechtlichen
Gehalt. Ein solches Netz, einen immerwährenden zulässigen Kern,
sozusagen einen risikominimierten und dann auch noch variablen
Preissockel, gibt es im Geschäftsverkehr nicht. Dem Verwender einer
unwirksamen Klausel wird mittels deren rücksichtsloser Tilgung aus dem
Vertrag vielmehr eine Strafe (Sanktions­charakter der §§ 305ff.)
auferlegt; wirtschaftliche Defizite sind Teil dieser Buße. Erst dann,
wenn die Sanktion zu einer erheblichen Störung des
Äquivalenzverhältnisses über alle Maßen hinaus führt - der
Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 1996, S. 1009ff.) spricht wörtlich von
"krass" - darf überhaupt erst über eine Abmilderung der Sühne für die
Zuwiderhandlung nachgedacht werden. Die Anwendung des § 313 BGB (Störung
der Geschäftsgrundlage) käme – wegen der starren Risikoverteilung
– nur in Betracht, wenn sich aus dem ersatzlosen Wegfall der
unwirksamen Klausel eine extreme, ja, existenzbedrohende Notlage
ergäbe. Die Unmöglichkeit der Abwälzung von Preissteigerungen unterhalb
derjenigen exorbitanten Schwelle, welche die unantastbare Maxime pacta
sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden) destruiert, hat sich
der Verwender einer unwirksamen Klausel selbst zuzuschreiben Die
Beklagte hat den Sanktionscharakter der Rechtsfolgen beim Wegfall der
Preisanpassungsklauseln durch kompromisslose Zuweisung des
Verwendungsrisikos unterschätzt. Parallel und vergleichbar zu
Preisanpassungsklauseln hat dieses Problem im Falle des Themas der
Schönheitsreparaturen im Mietrecht Bedeutung erlangt. Die auch dort
unerwartete Folge des Wegfalls der Schönheitsreparaturklauseln ist, dass
sich in millionenfachen Fällen die Vermieter – entgegen ihren
Erwartungen aber durchaus in Übereinstimmung mit dem Gesetz - mit der
Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen konfrontiert
sahen. Dies gewissermaßen als "Sühne" für die Verwendung
benachteiligender Klauseln. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 124/05 vom
28.06.2006 = NJW 2006, S. 2915ff.; NZM 2006, S. 691ff.) hat in seiner
Entscheidung zu Schönheitsreparaturklauseln evident zum Ausdruck
gebracht, dass er bei Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen
keinesfalls gewillt ist, sich, quasi als Belohnung gesetzwidrigen
Verhaltens auf irgendwelche "Ersatzstrategien" als Korrektiv
einzulassen. Mit unnachsichtiger Strenge und erfreulicher Deutlichkeit
hat der Bundesgerichtshof statuiert, dass das Fehlen einer wirksamen
vertraglichen Vereinbarung – vergleichbar zum vorliegenden Fall -
zu Lasten des Verwenders der unzulässigen Formularklauseln geht.

Da sich die Beklagte – auch ausdrücklich über die Bremer Presse
– einer Rückzahlung verweigert, war Klage geboten.




Unterschrift .................................
          

17. Wie geht es nach der Klageerhebung weiter?

Erst nach Einzahlung der Gerichtskosten wird die Klage der Beklagten zugestellt. Diese bekommt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungsnahme, von der der Kläger eine Abschrift gegebenenfalls zusammen mit der Aufforderung erhält, darauf seinerseits eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

18. Wird es für jede individuelle Klage eine Unterstützung der Verbraucherzentrale zu geben?

Die Verbraucherzentrale darf nach den gesetzlichen Regelungen über eine Einziehungsklage hinaus gerichtlich nicht für den einzelnen Verbraucher tätig werden. Die Verbraucherzentrale wird jedoch die Prozesse beobachten und allgemeine Hinweise und Hilfestellungen gegebenenfalls ein Muster zur Erwiderung auf die Klageerwiderung geben.

19. Anhang: Beispielrechnung

Eine Excel-Datei als Berechnungshilfe der Rückforderung steht auf unserer Homepage zur Verfügung.

Beispielrechnung Bremen
Beispielrechnung Bremen

Beispielrechnung Bremerhaven
Beispielrechnung Bremerhaven

Dieser Artikel als PDF zum Download: Häufige Fragen und Antworten (PDF, 311 KB)

Di, 14. Jan 2010

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