Gekündigte swb-Kunden suchen Rat
Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Kündigung durch swb und Anbieterwechsel (von Petra Sigge, erschienen im Weser-Kurier am 26.01.2010):
Sind die Kündigungen durch die swb rechtens?
Formaljuristisch ja. Es handelt sich in diesen Fällen um Sonderverträge, die sowohl dem Verbraucher als auch dem Versorger eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende einräumen.
Steht man als Kunde damit ab 1. März ohne Gas da?
Nein. Wer bis 1. März kei! nen neue n Liefervertrag hat, fällt automatisch in die gesetzliche Grundversorgung, zu der auch die swb verpflichtet ist. Das heißt, es wird auf keinen Fall das Gas abgestellt. Allerdings ist der dann gültige Basistarif etwas teurer als der Erdgasplus-Tarif. Auf ein ganzes Jahr gerechnet würde das bei einem Jahresverbrauch von 25000 Kilowattstunden Mehrkosten von 130 Euro bedeuten.
Was sollten gekündigte Gaskunden jetzt tun?
Wer nichts unternimmt, wird von der swb automatisch zum Basistarif beliefert. Günstiger ist es, selbst aktiv zu werden. Eine Variante: Man unterschreibt den neuen Erdgasplus-Vertrag bei der swb - jedoch ohne die Einzugsermächtigung, um gar nicht erst das Risiko einzugehen, dass die swb die Altforderungen mit den kommenden Abrechnungen einzieht. Zweite Variante: Wechsel zu einem anderen Anbieter. Der übernimmt alle Formalitäten einschließlich der Kündigung des bisherigen Versorgers. Auf keinen Fall sollte man selbst kündigen.
Wie lange dauert der Wechsel zu einem neuen Anbieter?
Bis zur Belieferung durch den neuen Versorger dauert es in der Regel sechs bis acht Wochen. Wenn der neue Anbieter erst ab 1. April liefern kann, würden somit Mehrkosten von maximal 25 Euro (bei 25000 kWH Jahresverbrauch) im Heizmonat März anfallen. Wer sich diese Mehrkosten sparen will, kann erst mal den neuen Erdgasplus-Vertrag der swb unterschreiben und sich damit den günstigeren Preis sichern. Die fristgerechte Kündigung zum 1. April übernimmt der neue Anbieter.
Die swb will den Kürzern in den nächsten Wochen ihre Schlussrechnung über die noch offenen Forderungen präsentieren. Müssen Kunden darauf reagieren?
Nein. Ein neuerlicher Widerspruch ist nicht nötig. Wenn die swb Geld von Verbrauchern will, ist es an ihr, diese Kunden zu verklagen. Nichts zu befürchten haben alle Kunden, die in der Vergangenheit korrekt gekürzt haben, also nur den überhö! ;hten Ga spreisanteil abgezogen haben.
In welchen Fällen könnte es Probleme geben?
Die könnte es geben, wenn Kunden nicht nur beim Gaspreis, sondern auch bei den Abschlagszahlungen für Strom und Wasser gekürzt haben. Problematisch ist es auch, wenn nach Gültigwerden des neuen rechtswirksamen Vertrages, also noch über den 15. Oktober hinaus, gekürzt wurde. Nicht zulässig sind zudem Kürzungen durch Basistarifkunden. Das BGH-Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf Kunden mit Sonderverträgen.
Was ist mit den Beträgen, die die Gaspreiskürzer einbehalten haben? Kann die swb auf Nachzahlung klagen?
Theoretisch ja. Angesichts des BGH-Urteils zugunsten der Bremer Sammelkläger ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte. Der BGH hat festgestellt, dass nicht nur die Preisänderungsklausel unrechtmäßig war, sondern in der Folge auch alle Preiserhöhungen unwirksam sind. Damit haben die Kürzer aus Sicht der Verbraucherzentrale nichts als ihr gutes Recht wahrgenommen.
Haben demnach nicht auch die übrigen Kunden Ansprüche an die swb?
Diese Frage lässt der Bundesverband der Verbraucherzentralen derzeit mit einer eigenen Klage vor dem BGH prüfen. Bis es hier zu einer Entscheidung über eventuelle Rückzahlungen an alle swb-Gaskunden kommt, dürfte es allerdings noch zwei bis drei Jahre dauern.
Zusammen mit der Bremer Bürgerinitiative gegen Gaspreiserhöhung (BIGAS) bietet die Verbraucherzentrale Bremen am Dienstag, 2. Februar 2010, eine Informationsveranstaltung zum Thema an. Beginn um 18 Uhr im Konsul-Hackfeld-Haus, Birkenstraße 34.
Mi, 27. Jan 2010

