Neue Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) in Kraft getreten
Versorgungspflicht auch gegenüber Zahlungskürzern
Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist jetzt die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) als Nachfolgerin der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Tarifkunden (AVGGasV) in Kraft getreten. Nach der neue Verordnung müssen Preisänderungen allen Kunden vorab brieflich mitgeteilt werden. Gassperren müssen künftig vier Wochen vorher statt bisher zwei Wochen vorher angekündigt werden. Streitigkeiten über die Höhe und die Angemessenheit der Preise rechtfertigen nun auch nach dem Gesetz keine Versorgungsunterbrechung mehr.
Verbraucher, die ihre Gasrechnung aufgrund § 315 BGB wegen zu hoher Preise und Preiserhöhungen kürzen, brauchen gemäß § 17 GasGVV künftig keine Angst mehr vor Strom- oder Gassperren zu haben. Damit hat der Bundesrat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgeschrieben: Versorgungseinstellungen gegenüber Protestkunden, die fehlende Billigkeit bemängeln, sind unzulässig. Aufgrund massiver und flächendeckender Verbraucherproteste hat der Bundesrat diese Regelung nun unmißverständlich in § 17 GasGVV klargestellt.
Der Rat der Verbraucherzentrale, nicht nur unter Vorbehalt zu zahlen, sondern die Rechnungen zu kürzen, erfordert deshalb gegenwärtig noch weniger Mut als früher. Die Schritte im einzelnen werden dargestellt unter: „Fragen und Antworten zu den neuen Gasverträgen der swb“. Wer mit den Berechnungen nicht zurechtkommt, kann sich von der Energieberatung der Verbraucherzentrale helfen lassen. Die Beratungszeiten und -konditionen finden Sie unter Beratung::Beratungsthemen::Energie.
Do, 16. Nov 2006



