Weiterer Erfolg im Kampf gegen Gaspreiserhöhungen Verbraucherzentrale Sachsen erfolgreich gegen die ENSO Erdgas GmbH
Das Landgericht Dresden folgt in seiner Rechtsauffassung einigen in ähnlichen Rechtsstreiten kürzlich ergangenen Entscheidungen, so der Landgerichte Bremen und Berlin, nach denen eine Billigkeitskontrolle der Preise bereits dann scheitert, wenn schon die wichtigste Voraussetzung einer Preisanhebung, nämlich eine wirksame Preiserhöhungsklausel, fehlt.
Das Gericht (Urteil vom 30.06.2006 – 10 O 3613/05) vertrat die Meinung, daß die Verbraucher unangemessen benachteiligt würden, weil die betreffende Preisbestimmung von einem überprüfbaren Preisindex abgekoppelt sei. Die Klausel schließe zudem nicht aus, daß der Energieversorger möglicherweise schlecht ausgehandelte Vorlieferantenpreise auf die Kunden abwälze. Der Energieversorger hatte seine Klausel mit soviel juristischer Sorgfalt und Fairneß gegenüber den Kunden angefertigt, daß nach deren Wortlaut es sogar möglich gewesen wäre, die Preise bei Senkung der Zuliefererpreise zu erhöhen.
Genau wie bei der Bremer Klausel enthielt die Dresdener Klausel auch keine die Benachteiligung der Gaskunden Ausgleichsregelung, wie zum Beispiel die Verpflichtung des Gaslieferanten zur Senkung der Preise bei Preissenkung des Vorlieferanten.
Im Unterschied zum Bremer Urteil reichten den Richtern in Dresden die genannten Benachteiligungen aus, um zu einer Unwirksamkeit der Klausel zu gelangen, so daß sie von einer Überprüfung der Transparenz Abstand genommen haben. Das ist unter Zugrundelegung juristischer Denkweise korrekt. Bedauerlich ist, daß sich nicht noch in sogenannten Hilfserwägungen Ausführungen zur mangelnden Transparenz der Klausel finden, denn nach Überzeugung der Verbraucherzentrale Bremen ist die Dresdener noch intransparenter als die Bremer Klausel.
Do, 27. Jul 2006



