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Bei Vorfälligkeitsentschädigung muss taggenau gerechnet werden

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Methode im Großen und Ganzen gerichtlich geklärt. Im Detail gibt es aber nach wie eine Reihe von Streitfragen. Ein Beispiel dafür ist die Frage: Von welchem Datum müssen die Wiederanlagezinssätze stammen, mit dem das Kreditinstitut seinen Schaden berechnet? Hintergrund dafür ist, dass bei der vorzeitigen Rückzahlung immer unterstellt wird, dass die Bank umgehend eine Ersatzanlage tätigt. Wenn sie mit dieser bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Zinsbindung nur eine geringere Verzinsung erzielen kann, erleidet sie einen Schaden, den der Kunde ausgleichen muss.

In der Praxis teilt der Kunde zunächst der Bank mit, dass er seine Immobilie verkaufen und deshalb sein Darlehen vorzeitig ablösen möchte. Die Bank rechnet dann mit den aktuellen Zinssätzen aus, welche Vorfälligkeitsentschädigung sie zusätzlich zu der ausstehenden Darlehensrestschuld fordert. Dabei ergibt sich jedoch ein Problem: Die Zinsen, mit denen die Bank zunächst rechnet, sind nicht die Zinsen, zu denen sie den vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrag tatsächlich wieder anlegt. Denn es dauert regelmäßig noch eine gewisse Zeit, bis die Ablösung des Darlehens erfolgt. Bis dahin kann sich das Zinsniveau aber noch ändern. Sinkt es, wird der Schaden der Bank größer; steigt es, wird er kleiner.

Wie gehen die Banken mit diesem Problem nun um? Ein Teil bezeichnet die zunächst errechnete Vorfälligkeitsentschädigung als „vorläufig“ und kündigt an, nach Erhalt des Geldbetrages eine taggenaue Schadensberechnung vorzunehmen. Andere Geldinstitute behalten sich demgegenüber nur vor, eine solche Neuberechnung vorzunehmen. In der Regel rechnen sie dann nur erneut, wenn sich das Zinsniveau zu ihrem Nachteil verändert hat. Andernfalls kassieren sie stillschweigend die zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung. Die dritte Gruppe schließlich will von einer Neuberechnung gar nichts wissen. Sie beansprucht, dass ihre ursprüngliche Berechnung auf jeden Fall gelten soll, und begründet dies mit dem andernfalls entstehenden Mehraufwand. Im Übrigen sei diese Praxis auch häufig von Vorteil für Kunden.

Das kann sie in der Tat sein. Sie kann aber auch sehr nachteilig für den Kunden ausfallen. Ein Beispiel: Der Kreditnehmer hat Mitte September mitgeteilt, dass er sein Darlehen zum 15. Oktober vorzeitig ablösen möchte. Der Kredit wurde im Juli 2000 mit einem Zinssatz von 6,5 Prozent abgeschlossen und sollte noch bis Juli 2010 laufen. Die aktuelle Restschuld liegt bei knapp 123.000 Euro und die Bank errechnet mit den Zinsen vom 14. September eine Vorfälligkeitsentschädigung von 6.140 Euro. Die Nachrechnung der Verbraucherzentrale mit den taggenauen Zinsen am Ablösetag 15. Oktober ergibt demgegenüber nur einen Schaden von 5.550 Euro, also rund 10 Prozent weniger – und in diesem Fall ausschließlich aufgrund des zwischenzeitlichen Zinsanstiegs.

Die Bank sperrt sich gegen diese Reduzierung und meint, das sei in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof jedoch bereits in einem Urteil vom 20.12.2005 angemerkt: „Für die Berechnung der Höhe der Nichtabnahmeentschädigung (gleichbedeutend mit Vorfälligkeitsentschädigung) ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.“ (BGH, XI ZR 66/05)

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale sind die Nachteile für die Kunden oftmals noch größer als in dem Beispiel. Nachfolgend haben wir deshalb Tabelle erstellt, anhand deren Betroffene prüfen können, ob sich das Zinsniveau zwischen dem Berechnungsdatum der Bank und dem Ablösetag des Darlehens zu ihren Gunsten verschoben hat und deshalb möglicher Weise eine Erstattung gefordert werden kann.

Hinweis zur Verwendung:

1. Prüfen Sie anhand Ihrer Unterlagen zunächst, wann Ihr Kreditinstitut die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet hat. Wenn in der Berechnung selbst nicht ausgewiesen wurde, von welchem Datum die Zinssätze und Renditen stammen: Nehmen Sie ein oder zwei Tage vor dem Datum des Begleitschreibens an, mit dem die Forderung zugesandt wurde.

2. Prüfen Sie, wann das Darlehen tatsächlich abgelöst wurde. Es ist der Tag, bis zu dem die Bank Zinsen berechnet hat. Diese Information müssen Sie aus Ihren Kontoauszügen oder einer Endabrechnung der Bank entnehmen.

3. Öffnen Sie die PDF-Datei, die für jeweils zwei Jahre die taggenauen Renditen von Hypothekenpfandbriefen enthalten. Vergleichen Sie die Höhe der Renditen am Tag der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit der Höhe am Tag der tatsächlichen Rückzahlung des Darlehens. Maßgeblich ist dabei die restliche Zinsbindung des abgelösten Darlehens. Ein Beispiel: Wenn das Darlehen 5 Jahre vor dem Zinsbindungsende abgelöst wurde, sind die Zinssätze in den Spalten 1-2 Jahre, 2-3 Jahre usw. bis 5-6 Jahre maßgeblich. Sind diese am Tag der Ablösung des Darlehens teilweise oder durchgängig höher als am Tag, an dem die Bank gerechnet hat, dann war die Vorfälligkeitsentschädigung wahrscheinlich überhöht und Sie können Schadensersatz verlangen.

4. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann aber auch aus anderen Gründen überhöht gewesen sein. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, sie bei der Verbraucherzentrale Bremen überprüfen zu lassen. Wir haben bereits seit mehr als 10 Jahren Erfahrung auf diesem Gebiet und kennen uns in allen Detailfragen aus.

Download:

Pfandbriefrenditen 1996-1997 (PDF, 713 KB)
Pfandbriefrenditen 1998-1999 (PDF, 997 KB)
Pfandbriefrenditen 2000-2001 (PDF, 822 KB)
Pfandbriefrenditen 2002-2003 (PDF, 766 KB)
Pfandbriefrenditen 2004-2005 (PDF, 785 KB)
Pfandbriefrenditen 2006-2007 (PDF, 730 KB)

Sa, 03. Nov 2007

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