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Bei Umschuldungen dürfen Banken mehr kassieren. Neues BGH-Urteil

Zum Hintergrund: Wer ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen mit einem Festzins aufnimmt, kann den Vertrag vor Ablauf der Zinsbindungsfrist grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen bestehen lediglich für Bauspardarlehen sowie für Hypothekendarlehen, bei denen der Zins länger als zehn Jahre festgeschrieben ist und bei denen seit der Vollauszahlung des Kredites mehr als zehn Jahre vergangen sind. Ansonsten kann der Darlehensnehmer nach den Bestimmungen des ¶ 490 BGB den Kredit nur kündigen, „wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten“. In diesen Fällen eines außerordentlichen Kündigungsrechts kann das Kreditinstitut jedoch einen Ausgleich des Schadens verlangen, der ihm durch die vorzeitige Ablösung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Ein berechtigtes Interesse hat der Bundesgerichtshof bislang nur in zwei Fällen anerkannt: Wenn für einen Verkauf der Immobilie die Ablösung des Kredites und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist. Oder wenn das Grundstück für die Absicherung eines zusätzlichen Kredites benötigt wird, der nur bei einem anderen Kreditinstitut erhältlich ist.

Kein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Kreditablösung wird demgegenüber in zwei anderen Fällen gesehen, die ebenfalls häufig vorkommen: Wenn der Darlehensnehmer den Kredit einfach vorzeitig zurückzahlen möchte, weil ihm ein entsprechender Geldbetrag zugeflossen ist. Oder wenn das Darlehen lediglich wegen günstiger Zinskonditionen vorzeitig umgeschuldet werden soll. In der Praxis wird diesen Wünschen gleichwohl oftmals entsprochen. Strittig war deshalb lange Zeit, ob die Bank bei einer solchen freiwilligen Zustimmung zu einer vorzeitigen Kreditrückzahlung ebenfalls nur einen Schadensausgleich verlangen kann oder ob sie mehr kassieren darf.

Mit seinem neuen Urteil hat der BGH nun entschieden, dass der Preis für eine vorzeitige Darlehensablösung der freien Vereinbarung unterliegt, wenn die Kredite lediglich zum Zwecke günstigerer Konditionen umgeschuldet werden sollen. Die Bank darf sich demnach auf Kosten des Darlehensnehmers leistungslos bereichern, solange sie mit ihren Forderungen nicht die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreitet. Nach gängiger richterlicher Sichtweise ist das in der Regel erst der Fall, wenn das Kreditinstitut mehr als das Doppelte des reinen Schadensausgleiches vereinnahmt. Engere Grenzen sind nur dann zu ziehen, wenn zu dem objektiven Missverhältnis der Forderung subjektive Umstände des Einzelfalls hinzutreten wie die Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Beurteilungsvermögen des Benachteiligten.

Für Darlehensnehmer, denen in der Vergangenheit bei einer Umschuldung zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen abverlangt wurden, ist das Urteil enttäuschend. Wer künftig eine Umschuldung vornehmen möchte, hat mehr den je Grund, die Forderung der Bank vorab von der Verbraucherzentrale überprüfen zu lassen. Es würde allerdings zu kurz greifen, nur die BGH-Richter zu kritisieren. Gefordert ist eigentlich der Gesetzgeber. Warum Darlehensnehmer nicht das Recht haben sollen, einen Festzinskredit – aus welchen Gründen auch immer – jederzeit mit Ausgleich des Zinsschadens zurückzuzahlen, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Der jetzige Zustand lädt lediglich zu Missbrauch ein und lässt sich auch nicht mit berechtigten Interessen der Banken rechtfertigen. Dass es auch anders und besser geht, kann man in den USA und den meisten anderen europäischen Ländern studieren, vor allem in Dänemark.

Mo, 24. Mai 2004

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