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Themen :: Baufinanzierung :: Vorfälligkeit :: Sparkasse Schwarzwald-Baar

Sparkasse Schwarzwald-Baar mit falschen Behauptungen zu Sondertilgungen

Bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen sind vertraglich eingeräumte Sondertilgungsrechte zu berücksichtigen. In dieser Frage besteht – nicht zuletzt nach entsprechenden Urteilen der Landgerichte Landgerichten Darmstadt (Urteil vom 23.08.2006) und Heidelberg (13.02.2006) – weitgehend Einigkeit. Gleichwohl gibt es immer wieder Versuche von Kreditinstituten, die Berücksichtigung von Sondertilgungen bei der Schadensberechnung zu verweigern.

Ein Beispiel dafür ist die Sparkasse Schwarzwald-Baar. Sie verweist auf eine Klausel in ihren Verträgen, die da lautet:

        „ebenso können Sondertilgungen künftiger Kalenderjahre nicht vorzeitig
          erbracht werden.“
      

Die Sparkasse behauptet: Mit dieser Klausel sei vereinbart, dass sie bei der Schadensberechnung nur die Sondertilgungsmöglichkeit im Jahr der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens berücksichtigen – nicht aber die Sondertilgungsmöglichkeiten in den späteren Kalenderjahren.

Tatsächlich wirft die Sparkasse hier jedoch einiges durcheinander.

Wenn Sondertilgungen künftiger Kalenderjahre vorzeitig erbracht werden dürften, dann wären sie bei der Schadensberechnung in einer Summe am Tag der Darlehensrückzahlung anzusetzen. Bei jährlichen Sondertilgungen von 5.000 Euro, einer restlichen Zinsbindung von drei Jahren und einer Restschuld von 100.000 Euro wären dann bei Ablösung beispielsweise auf einen Schlag 15.000 Euro an Sondertilgungen in Abzug zu bringen. Der verbleibende Schaden wäre folglich nur auf eine Restschuld von 85.000 Euro zu berechnen. - Das ist vorliegend aber nicht möglich, denn genau das schließt die Klausel der Sparkasse aus.

Im Gegensatz dazu sind die Sondertilgungen aber rechnerisch in den Kalenderjahren anzusetzen, in denen sie nach den vertraglichen Vereinbarungen hätten geleistet werden können. Praktisch erfolgt dies in der Weise, dass für das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen der planmäßige Verlauf bis zum Zinsbindungsende berechnet wird und dabei zu Beginn jeden Kalenderjahres die vertraglich erlaubten Sondertilgungen angesetzt werden.

Rechnerisch sind dann genau die vertraglichen Vereinbarungen des Vertrages erfüllt: die Sondertilgungen werden nicht vorzeitig erbracht, sondern bei der Schadensberechnung erst in den Jahren angesetzt, in denen sie hätten erbracht werden dürfen.

Die Sparkasse Schwarzwald-Baar ist daher offenkundig nicht in der Lage, ihre eigene Klausel in gedanklich richtiger Weise mit der Berechnungsweise von Vorfälligkeitsentschädigungen zu verbinden. Betroffene sollten sich dagegen wehren.

Mi, 17. Sep 2008

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