Berücksichtigung von Sondertilgungen
In den vergangenen Jahren sind in zunehmendem Maße Hypothekendarlehen vergeben worden, bei denen den Kreditnehmern Sondertilgungsmöglichkeiten eingeräumt worden. Bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen werden diese Sondertilgungsrechte jedoch oft nicht berücksichtigt. Mitunter wird auch nur die Sondertilgungsmöglichkeit im Jahr der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens angerechnet.
Diese Praxis ist nicht angängig.
Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung stützt sich grundsätzlich darauf, dass die Bank bis zum Zinsbindungsende oder – bei längeren Zinsbindungsfristen als 10 Jahren – bis zur erstmaligen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit einen vertraglich gesicherten Zinsanspruch besitzt.
Ein möglicher Schadensersatz kann sich somit nur auf die Zinsansprüche beziehen, die dem Kreditinstituts vertraglich auf jeden Fall zustehen. Dies ist bei Zinsen, die auf Kreditbeträge entfallen, die durch Sondertilgungen vorzeitig zurückgezahlt werden können, nicht der Fall. Hier muss der Kreditgeber damit rechnen, dass diese vom Darlehensnehmer auch genutzt werden – und zwar unabhängig davon, ob der Kreditnehmer in der Vergangenheit Sondertilgungen geleistet hat und ob es „wahrscheinlich“ ist, dass er bei planmäßiger Fortsetzung künftig zusätzliche Zahlungen leisten kann.
Bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist deshalb zu unterstellen, dass die vertraglich eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeiten im vollen Umfang und zum frühestmöglichen Zeitpunkt genutzt werden.
Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass die Rechtsprechung eine vorzeitige Darlehensrückzahlung als eine vorgezogene Vertragserfüllung betrachtet. Insofern übt der Darlehensnehmer dann auch seine Sondertilgungsrechte aus.
In einem Urteil des OLG Frankfurt ist zwar auf die Frage abgestellt worden, ob anzunehmen ist, dass der Darlehensnehmer die finanziellen Möglichkeiten für Sondertilgungen besitzt. Dieses Urteil steht jedoch außerhalb der gesamten juristischen Diskussion um die Berechtigungen und die Berechnungsweise von Vorfälligkeitsentschädigungen.
Auch von Autoren, die der Bankenseite nahe stehen, wird deshalb die Auffassung vertreten, dass Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu berücksichtigen sind. Wir verweisen hierzu auf die Ausführungen in dem Buch „Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, München 2003, S. 126 ff,“ beigefügt. Dieses Buch wird von Kreditinstituten als das Standardwerk zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung angesehen.
Mi, 01. Dez 2004



