Zeitpunkt der Schadensberechnung
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird regelmäßig vor der Darlehensrückzahlung erstellt. Dabei lassen sich unterschiedliche Verfahrensweisen bei den Kreditinstituten beobachten:
Ein Teil der Banken bezeichnet seine Berechnungen ausdrücklich aus „vorläufig“ und kündigt an, eine neue Berechnung am Tag des Geldeingangs vorzunehmen.
Ein weiterer Teil weist im Begleitschreiben zu der Vorfälligkeitsentschädigung daraufhin, dass sie sich bei einer Änderung des Zinsniveaus eine Neuberechnung „vorbehalten“. In der Regel geschieht dies dann allerdings nur, wenn das Zinsniveau bis zum Ablösetag weiter gesunken ist und der Bank dadurch ein Nachteil droht. Im umgekehrten Fall überlässt man es dem Kunden, eine Neuberechnung zu fordern.
Ein Reihe von Kreditinstituten schließlich stellt sich auf den Standpunkt, dass das Zinsniveau am Tage ihrer Berechnung maßgeblich für die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sei. Sinkt das Zinsniveau bis zur Rückzahlung des Darlehens, ist dies für die Kreditnehmer von Vorteil. Steigt das Zinsniveau, erleidet der Darlehensnehmer einen Nachteil. Insbesondere in Phasen eines steilen Zinsanstiegs kann dies ganz erhebliche Beträge ausmachen. Nichtsdestotrotz werden Forderungen auf eine Neuberechnung abgelehnt.
Diese Position ist unseres Erachtens nicht haltbar.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schaden es Kreditinstituts durch das Zinsniveau am Tage der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens bestimmt wird. Denn an diesem Tage erfolgt auch die Ersatzanlage zu den dann geltenden Zinssätzen. Anders würde sich der Sachverhalt nur dann darstellen, wenn die Bank bereits schon am Tage ihrer Berechnung disponieren und die Entscheidung für eine auf den vorgesehenen Ablösetag terminierte Anlage treffen würde. Dann wären tatsächlich die Renditen am Tage der Berechnung maßgeblich. Dass die Kreditinstitute in dieser Weise verfahren, ist allerdings nicht anzunehmen, da oftmals noch gar nicht bekannt ist, wann genau die Ablösung erfolgt. Jedenfalls hat bislang auch noch kein Kreditinstitut nachgewiesen, dass es in dieser Weise Ersatzanlagen disponiert.
In Wirklichkeit steht hinter dieser Verfahrensweise regelmäßig nur das Rationalisisierungskalkül, sich den Aufwand einer zweiten Schadensberechnung zu ersparen. Dabei wird in Kauf genommen, dass die Nichtneuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei einem weiteren Zinsrückgang einen Nachteil der Bank führt; es wird aber damit kalkuliert, dass diese teilweisen Nachteile durch die Vorteile bei einem Zinsanstieg kompensiert werden. Einen solchen Nachteilsausgleich durch andere Kunden kann die Bank jedoch nicht verlangen.
Bei einem Verkauf der Immobilie – oder wenn ein zusätzlicher Kredit benötigt wird, den die bisherige Bank nicht gewähren will – besteht ein rechtlicher Anspruch des Darlehensnehmers auf eine vorzeitige Darlehensrückzahlung. Von daher befindet sich die Bank – anders als bei einem Umschuldungs- oder einfachen Rückzahlungsbegehrens ohne Verkauf – nicht in einer Verhandlungsposition, bei dem sie das Renditeniveau am Tag der Schadensberechnung zur Bedingung machen kann.
Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn die Bank bei der vorzeitigen Darlehensrückzahlung auf die Einhaltung der in 2002 eingeführten dreimonatige Kündigungsfrist für eine außerordentliche Kündigung des Darlehens verzichtet. Mit Rücksicht auf die Anforderungen der Praxis beruft sich zwar kaum ein Kreditinstitut auf diese Kündigungsfrist, da sie bei einem anstehenden Immobilienverkauf nur zusätzliche Probleme verursachen würde, an denen niemandem gelegen ist. Vereinzelt wird neuerdings jedoch versucht, mit dem Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist eine Verhandlungssituation zu konstruieren, in der die Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung mit den Renditen am Tage der Berechnung vereinbart worden sei.
Wenn ausdrücklich ein entsprechendes Angebot unterbreitet wurde und der Darlehensnehmer die Wahl hatte, alternativ auf eine Schadensberechnung mit den Renditen am Tage der Ablösung zu bestehen, wäre das nicht zu beanstanden.
Die Praxis zeigt jedoch, dass dem Kreditnehmer diese Wahl nicht geboten, sondern ihm ein allgemeines Einverständnis mit der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aufgenötigt wird. Dass auf diese Weise objektiv überhöhte Vorfälligkeitsentschädigungen nicht legitimiert werden können, hat der Bundesgerichtshof jedoch schon in seinen grundlegenden Urteilen zur Vorfälligkeitsentschädigung im Jahre 1997 festgestellt.
Überdies ist auch nicht erkennbar, dass die Bank bei einem Verzicht auf die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist einen Nachteil erleidet, für den sie berechtigterweise eine Gegenleistung verlangen könnte. Ob ein Darlehen kurzfristig oder erst in drei Monaten vorzeitig abgelöst werden kann, macht keinen Unterschied, da die Bank über die Vorfälligkeitsentschädigung in jedem Fall einen Nachteilsausgleich erhält. Bisweilen wird zwar reklamiert, die dreimonatige Kündigungsfrist verschaffe der Bank mehr Planungssicherheit; worin dieses Plus an Planungssicherheit bestehen soll, bleibt jedoch unklar. Dass sich ein Kreditinstitut auf eine außerplanmäßige Darlehensrückzahlung „vorbereiten“ und erst eine Ersatzanlage ausfindig machen muss, wäre jedenfalls eine völlig praxisfremde und antiquierte Vorstellung.
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass aus rechtlicher Sicht die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung vorzunehmen ist und etwas Anderes nur gelten kann, wenn Kreditgeber und Kreditnehmer tatsächlich freiwillig eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Diese Einschätzung wird auch von den Autoren des Buches „Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, München 2003, Seite 169“ geteilt, das in Bankkreisen als Standardwerk für die Vorfälligkeitsentschädigung angesehen wird.
Mi, 01. Dez 2004



