Höhe des Abschlages für die entfallende Risikovorsorge
0. Zusammenfassung
Die von den meisten Banken angesetzten Risikokostenersparnisse bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen sind deutlich zu niedrig. Soweit sich die Kreditinstitute auf die Rechtsprechung von Oberlandesgerichten berufen, halten deren Schätzungen einer Kritik nicht stand. Zudem müssen bei nachrangigen Darlehen mit Risikokostenaufschlägen auch entsprechend höhere Risikokostenersparnisse veranschlagt werden.
1. Problemstellung
Die Frage, wie eine Vorfälligkeitsentschädigung korrekterweise berechnet werden kann, ist durch die Rechtsprechung des BGH inzwischen im Großen und Ganzen entschieden. Im Detail sind jedoch nach wie vor eine Reihe Fragen umstritten, die einen nicht unbeträchtlichen Einfluss auf die Größenordnung der Entschädigungsforderungen haben:
Zu den strittigen Punkten zählt vor allem die Frage, in welcher Höhe Abschläge für die entfallende Risikovorsorge anzusetzen. Ungeklärt ist dabei nicht zuletzt auch, wie dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Darlehen trotz grundpfandrechtlicher Besicherung nicht gleich sicher, sondern mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen ein „Abschlag für die entfallende Risikovorsorge“ vorzunehmen. Da das Risiko von der jeweiligen Höhe der Restschuld abhängt, ist dem durch einen „prozentualen Abschlag“ Rechnung zu tragen.
Nach den Beobachtungen der Verbraucherzentralen wurden anfänglich von vielen Kreditinstituten für die ersparten Risiko- und die ersparten Verwaltungskosten von sich aus summarische Abschläge von 0,25 bis 0,3 Prozent eingeräumt. Unter dem Eindruck deutlich günstigerer Schätzungen von Gerichten sind inzwischen jedoch fast alle Institute zu niedrigeren Ansätzen übergegangen. Dabei wird oftmals der Eindruck zu erwecken gesucht, dass die Frage gerichtlich abschließend geklärt worden sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Urteil vom 7.11.2002 referiert der BGH zwar die bis dato in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geschätzten Werte. Er enthält sich dabei jedoch jeglicher Bewertung, so dass davon auszugehen ist, dass sich der Senat in dieser Frage (noch) nicht festlegen wollte.
2. Kritik der bisherigen Rechtsprechung
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind nach den Feststellungen des BGH „Abschläge zwischen 0,05 und 0,06 Prozent (OLG Hamm WM 1998, 1811, 1812 und WM 2000, 1145; OLG Köln WM 1999, 1661, 1662) bzw. 0,014 Prozent (OLG Schleswig WM 1998, 861, 863) gemacht (worden)“. Dies legt den Eindruck nahe, dass immerhin drei Oberlandesgerichte unabhängig voneinander zu verhältnismäßig niedrigen Schätzwerten gelangt sind. Tatsächlich gehen jedoch alle genannten Abschläge auf eine Schätzung des OLG Schleswig zurück.
Das OLG Schleswig hat sich erstmals in einem Urteil vom 2. Oktober 1996 mit den ersparten Kosten bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung befasst. Auf der Grundlage statistischer Angaben für die Jahre 1989 bis 1995 wurden dort die gewöhnliche Bruttozinsmarge von Hypothekendarlehen auf 0,8 bis 0,9 Prozent und die durchschnittlichen Kosten auf 33,3 Prozent der Zinsmarge oder 0,3 Prozent geschätzt. Für diese wiederum wurde geschätzt, dass sie sich zu 0,24 Prozent auf Verwaltungskosten und zu 0,06 Prozent auf „Risikoaufwendungen und sonstige Kosten“ verteilen. (OLG Schleswig, 5 U 124/95, S. 17)
Dieser Schätzwert von 0,06 Prozent wurde später vom OLG Hamm und vom OLG Köln in den oben genannten Entscheidungen übernommen, ohne dass dort eigene Untersuchungen oder Überlegungen zu den Kosten der Risikovorsorge angestellt worden wären.
Auch die genannten 0,014 Prozent, mit denen der BGH das OLG Schleswig referiert, gehen keineswegs auf eine neuere und mit zusätzlichen Erkenntnissen verbundene Untersuchung zurück. Das Gericht hat vielmehr – nach Rückverweisung vom BGH – in dem gleichen Fall mit 0,06 Prozent wiederum den ursprünglichen Schätzwert angesetzt, ohne aber dessen Herleitung zu erwähnen. Stattdessen führte das Gericht aus, dass es „die Risikoprämie auf einen Betrag von 140 DM pro angefangene Million der Darlehenssumme und Jahr“ schätze. Aus der Relation 140 zu einer Million resultierte dann der Prozentssatz von 0,014 Prozent!
Da in der Praxis kein Kreditinstitut seine Kreditrisiken „pro angefangene Million“ schätzt und den vom OLG veranschlagten 140 DM in Wirklichkeit auch ein relativer Wert zu Grunde lag, ist zumindest der Schätzwert von 0,014 Prozent folglich völlig indiskutabel.
Aber auch die 0,06 Prozent sind vor dem Hintergrund ihrer Herleitung als deutlich zu niedrig anzusehen. Wie oben gezeigt, hat das OLG Schleswig die Risiko- und Verwaltungskosten ursprünglich auf insgesamt 0,3 Prozent geschätzt, aufgeteilt in 0,24 Prozent Verwaltungskosten und 0,06 Prozent Risikokosten. In seinem zweiten Urteil hat das Gericht die laufenden Verwaltungskosten demgegenüber nur noch mit 10 DM bzw. umgerechnet rund 5 € pro Ratenzahlung geschätzt. Sofern der Schätzwert für die Risikokosten nicht verändert wird, würde das bedeuten, dass im Durchschnitt mehr als 0,2 Prozent der Zinsmarge auf die anfänglichen Verwaltungskosten bei Vertragsabschluss entfallen würden. Das wird jedoch empirisch nicht belegt, da die Banken, wenn sie einmalige Bearbeitungskosten ausweisen, hierfür in der Regel nur zwischen 0,5 und 1 Prozent der Darlehenssumme berechnen. Nimmt man den Mittelwert von 0,75 Prozent und legt eine durchschnittliche Zinsbindungsfrist von 7,5 Jahre (Mittelwert der häufigsten Zinsbindungen von 5 und 10 Jahren) zu Grunde, so betragen die anfänglichen Verwaltungskosten umgelegt auf einen jährlichen Zinssatz offenbar nur zirka 0,1 Prozent p.a.
Dieser Wert entspricht auch der Schätzung des OLG Hamm, das in seiner oben genannten Entscheidung – ausgehend von dem Schätzwert von 0,24 Prozent des OLG Schleswig – eine Aufteilung in 0,1 Prozent für anfängliche Einmalkosten und 0,14 Prozent für die laufenden Verwaltungskosten für angemessen angesehen hat. (WM 1998, 1811, 1812)
Nachdem diese Aufteilung in 0,14 Prozent ersparte Verwaltungs- und 0,06 Prozent ersparte Risikokosten zunächst vielfach übernommen wurde (z.B. von den meisten Sparkassen und Bausparkassen), wurden die Abschläge für die laufenden Verwaltungskosten nach dem Urteil des BGH vom 7.11.2000 nicht nur auf absolute Beträge umgestellt, sondern gleichzeitig auch drastisch reduziert. Während in der Spitze noch Kosten von rund 60 Euro pro Jahr eingeräumt werden, bewegt sich die Mehrzahl der Kreditinstitute inzwischen bei Ansätzen von unter 25 Euro.
Die Frage ist dann allerdings: Wenn die vom OLG Schleswig geschätzten Gesamtkosten von 0,3 Prozent und die vom OLG Hamm daran anschließend geschätzten laufenden Kosten von 0,2 Prozent keine bloßen Phantasiezahlen waren – wo sind nach der Marginalisierung der laufenden Verwaltungskosten die übrigen Kosten verblieben?
Die Antwort könnte darin bestehen, dass diese Kosten gar nicht existieren. Das aber hätte zur Folge, dass die Nettomarge der Kreditinstitute regelmäßig höher als 0,5 Prozent und damit über dem Wert liegen würde, der in der Rechtsprechung bislang einhellig als branchenübliche Nettomarge anerkannt worden ist. Wird ein solch höherer Wert reklamiert, wäre dann aber ein konkreter Schadensnachweis zu erbringen. (BGH WM 1991, 760,761; BGH ZIP 1997, 1641, 1644)
Ohne einen solchen konkreten Nachweis kann die Lösung offenbar nur darin bestehen, dass die Risikokosten, die immer nur als Residualgröße abgeleitet wurde, tatsächlich deutlich höher zu veranschlagen sind: Setzt man für die laufenden Verwaltungskosten 5 Euro pro Rate an, entspricht dass bei einer durchschnittlichen Kreditgröße von 200.000 bis 300.000 Euro einer relativen Größenordnung von 0,03 bis 0,02 Prozent. Nimmt man weiterhin an, dass die laufenden Gesamtkosten mit durchschnittlich 0,2 Prozent vom OLG Hamm richtig geschätzt wurden, so folgt daraus, dass die Risikokosten bei etwa 1,7 bis 1,8 Prozent liegen.
3. Weitere Argumente für höhere Kostenansätze
Es gibt aber sogar Indizien, dass die Kosten noch höher zu veranschlagen sind.
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Stellt man die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Effektivzinssätze für Hypothekarkredite mit 10jähriger Zinsfestschreibungen den Renditen von Hypothekenpfandbriefen mit 9-10jähriger Laufzeit gegenüber, so ergibt für die Zeit von Januar 1990 bis Januar 2003 eine durchschnittliche Bruttomarge von 0,91 Prozent . Mit einer Standardabweichung von lediglich 0,12 Prozent ist dieser Wert ziemlich konstant.
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Berücksichtigt man nun, dass die Nettomarge bei Hypothekendarlehen in der in der Rechtsprechung einhellig mit 0,5 Prozent geschätzt wird, so belaufen sich die Kosten demnach in etwa auf 0,4 Prozent. Zieht man davon den anfänglichen einmaligen Verwaltungsaufwand von umgelegt 0,1 Prozent p.a. ab, so gelangt man in etwa zu einer Größenordnung der Risiko- und laufenden Verwaltungskosten, wie sie von vielen Banken anfänglich selbst eingeräumt worden sind (siehe oben):
Für einen deutlich höheren Ansatz der Risikokosten sprechen auch folgende Überlegungen:
Im Zuge der Diskussion sind die „laufenden Verwaltungskoste“ begrifflich auf die reinen Buchungs- und Kontoführungskosten reduziert worden, wobei aus der Tatsache, dass diese Aufgaben per EDV abgewickelt werden, darauf geschlossen wurde, dass sie „in aller Regel keinen erheblichen Aufwand“ mit sich bringen würden. Angesichts der sonstigen Klagen über die hohen Hardware-, Software-, Leitungs- und Wartungskosten, ist eine solche Folgerung zwar sehr fragwürdig. Sicher ist aber, dass bei dieser engen Fassung des Begriffs „laufende Verwaltungskosten“ nur die planmäßige, ungestörte Kreditabwicklung betrachtet wird, während alle Aufwendungen, die mit dem Management der tatsächlich vorhanden Kreditrisiken verbunden sind, unberücksichtigt bleiben.
Eine solche enge Sichtweise der „laufenden Verwaltungskosten“ muss dann aber konsequenter Weise dazu führen, dass bei den Risikokosten nicht nur die Kosten betrachtet werden, die (erfahrungsmäßig) durch den tatsächlichen Ausfall von Krediten entstehen. Vielmehr müssen auch die Aktivitäten und Aufwendungen berücksichtigt werden, durch die der Ausfall von Krediten überhaupt vermieden werden soll.
Für eine solche erweiterte Fassung der Risikokosten spricht auch, dass der BGH einen „Abschlag für die entfallende Risikovorsorge“ fordert und damit einen Begriff verwendet, der vorbeugende Maßnahmen gegen tatsächliche Kreditausfälle mit einschließt. (Siehe auch Wehrt, Vorfälligkeitsentschädigung und Umfinanzierung, Vortrag auf der WM-Tagung zum Kreditrecht am 26./27.9.2002)
Als Fazit ist jedenfalls festzuhalten, dass die Überprüfung der instanzgerichtlichen Schätzungen erhebliche Widersprüchlichkeiten zu Tage fördert und sich diese Widersprüche nur dann aufheben, wenn für die Risikokosten deutlich höhere Werte veranschlagt werden.
Die Verbraucherzentralen setzen in ihren Berechnungen in der Regel einen Abschlag von 0,15 Prozent p.a. an. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist dieser Wert sogar eher zu niedrig und deshalb als ein Kompromissvorschlag zu verstehen.
4. Nachrangige Darlehen mit Zinsaufschlägen
Die Standardkonditionen der Kreditinstitute sind in der bis zu einem Beleihungsauslauf von 60 Prozent kalkuliert, was zumeist in etwa 50 Prozent des Wertes der Immobilie entspricht. Gehen die Darlehensbeträge über diese Grenze hinaus und/oder erfolgt im Grundbuch nur eine nachrangige Besicherung der Kredite, so wird regelmäßig ein Zinsaufschlag berechnet. Auch hier ist nach wie vor strittig, ob und inwieweit diese Aufschläge als zusätzliche Risikoprämie zu interpretieren und demgemäß bei den ersparten Risikokosten zu berücksichtigen sind.
Von den Kreditinstituten wird gegenüber solchen Forderungen zumeist reklamiert, dass die vom BGH referierten Abschläge aus den instanzgerichtlichen Schätzungen einen mittleren Wert darstellen würde, der für alle Darlehen gelte. Das sei insbesondere auch deshalb sachgerecht, weil der erhöhte Zins für nachrangige Darlehen überwiegend auf erhöhte Refinanzierungskosten zurückgehe. Ein erhöhter Abschlag für ersparte Risikokosten würde daher in diesen Fällen zu Lasten der vertraglich gesicherten Gewinnerwartungen gehen.
Diese Argumentation ist jedoch in keiner Hinsicht haltbar.
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Die vom BGH referierten Schätzungen aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung betrafen Fälle, in denen die Frage eines Risikozinsaufschlages keine Rolle spielte. Lediglich in dem vom OLG Schleswig behandelten Fall ging es um zwei Darlehen, bei denen für eines ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 Prozent pro Jahr zu entrichten war. Diesen zusätzlichen Verwaltungskostenbeitrag hat das Gericht dann konsequenterweise voll zu den ersparten Verwaltungskosten gerechnet. (OLG Schleswig 1996, S. 18). Wie oben gezeigt, gehen alle Schätzwerte zu den Risikokosten auf das OLG Schleswig zurück. Seine Schätzung basierte auf der Statistik der Deutschen Bundesbank, die nur erstrangig besicherte Hypothekendarlehen erfasst. Von daher können die referierten Schätzwerte gar keine Aussage über die Risikokosten bei nachrangig besicherten Darlehen treffen.
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Der BGH hat sich zudem – wie oben bereits ausgeführt – mit keinem Wort auf die referierten Abschläge festgelegt und ihnen schon gar nicht Gültigkeit für alle Darlehen eingeräumt. Er hat vielmehr ganz im Gegenteil geurteilt, dass die Risikokostenabschläge „je nach den Risiken des konkreten Vertrages“ zu schätzen sind.
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Überschreitet der Kreditbedarf den Beleihungsauslauf von 60 Prozent, wird der Gesamtkredit entweder auf zwei (oder mehr) Kredite aufgeteilt, wobei für das nachrangige Darlehen bis zu einem Beleihungsauslauf von 80 Prozent in der Regel ein Zinsaufschlag von 0,5 bis 0,75 Prozent berechnet wird. Oder es wird zwar ein einheitlicher Kredit vergeben; gegenüber der Standardkondition wird dann aber der Zins in der Regel um 0,1 bis 0,2 Prozent erhöht, was einem Aufschlag von 0,4 bis 0,8 Prozentpunkte für den nachrangigen Bereich entspricht. Auch diese Zahlen unterstreichen, dass die Schätzwerte aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nur auf erstrangig besicherte Darlehen gemünzt sind und keinen „Durchschnittswert“ für alle Darlehen darstellen. Denn mathematisch würde das zu negativen Risikokosten bei den erstrangig gesicherten Krediten führen, was offenkundig abwegig ist. Das gilt umso mehr, als bei Beleihungsausläufen von über 80 Prozent noch deutlich höhere Zinsaufschläge verlangt werden.
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Die Risikozinsaufschläge sind in erster Linie durch das erhöhte Ausfallrisiko von Darlehen außerhalb des erstrangigen Beleihungsbereiches bedingt. „Dieses Extra-Risiko lassen sich die Kreditinstitute durch eine Prämie (den sogenannten Nachrangzuschlag) honorieren“ – so die Darlegung einer Sparkasse in einem Schriftsatz an das OLG Bremen, der der Verbraucherzentrale Bremen vorliegt. Hinzu kommt, dass sich die Refinanzierung in solchen Fällen tatsächlich verteuert: Zum einen, weil Kredite außerhalb des 60prozentigen Beleihungsauslaufes nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes nicht mehr mit dem halben, sondern dem vollen Satz an Eigenkapital unterlegt werden müssen. Zum anderen, weil – bei einer Refinanzierung am Kapitalmarkt – Inhaberschuldverschreibungen, die nicht mit erstrangigen Hypotheken besichert („deckungsstockfähig“) sind, nur mit einem Renditeaufschlag abgesetzt werden können.
Diese Verteuerung spricht aber nicht dagegen, dass der gesamte Nachrangzuschlag bei den ersparten Risikokosten berücksichtigt wird. Denn zum einen entfällt bei einer Ersatzanlage in Hypothekenpfandbriefen die Notwendigkeit der vollen Eigenkapitalunterlegung, so dass bei der Ersatzanlage auch kein entsprechender Renditeaufschlag erzielt werden muss. Zum anderen wird die Bank – wenn sie sich mit weniger sicheren und dadurch teureren Schuldverschreibungen refinanziert hat – die vorzeitigen Rückflüsse aus einem nachrangigen Darlehen entweder zum Aufkauf dieser Titel nutzen oder entsprechend weniger neue Schuldverschreibungen dieser Art emittieren („ersparte Refinanzierung statt Ersatzanlage“). Jedes andere Verhalten wäre unter der Prämisse eines Gewinn maximierenden Verhaltens jedenfalls nicht einsichtig.
Anzumerken ist, dass mitunter von Kreditinstituten auch einfach bestritten wird, dass ein Darlehen mit einem Zinsaufschlag ausgestattet wurde. Angeführt wird dann in der Regel, dass sich der betreffende Zinssatz in der Streubreite der in der Bundesbankstatistik ermittelten Zinssätze für erstrangig gesicherte Hypothekarkredite bewegt habe.
Auch diese Betrachtungsweise ist irreführend. Ob ein Darlehen mit einem Risikozinsaufschlag vergeben wurde oder nicht, läßt sich nicht an den Konditionen anderer Kreditinstitute bestimmen. Die Frage kann nur im Vergleich mit den erstrangigen Konditionen der selben Bank beantwortet werden.
5. Keine Risikokosten bei erstrangig besicherten Darlehen?
Von einigen Kreditinstituten wird behauptet, dass bei der Kreditvergabe innerhalb des erstrangig besicherten Bereiches bis zirka 60 Prozent des Beleihungsauslaufes keinerlei Ausfallrisiko bestehe und in diesen Fällen folglich auch keine Abschläge für Risikokostenersparnisse gerechtfertigt seien.
Diese Argumentation wird jedoch bereits durch Angaben des Verbandes der Hypothekenbanken widerlegt, der auch bei erstrangig gesicherten Wohnungsbaukrediten Kreditausfälle einräumt. (Pfandbrief Update, 20. Dezember 2001 /Nr.5, S. 2) Die dort erwähnte Untersuchung ist nicht veröffentlicht worden, was den Aussagewert der Zahlen schmälert, nicht aber das grundsätzliche Eingeständnis tatsächlicher Risiken.) Dass die risikolose Zone zumindest nicht bis 60 Prozent des Beleihungswertes der Immobilie reicht, läßt sich zudem daran ablesen, dass einige Kreditinstitute – vor allem Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen – nur bis zirka 45 Prozent des Beleihungswertes erstrangig besicherte Darlehen vergeben und danach Risikoaufschläge verlangen oder gar keine Kredite anbieten.
Gegen die Annahme einer risikolosen Kreditvergabe sprechen weiterhin insbesondere die aufsichtsrechtlichen Regelungen im Bankgewerbe. Danach müssen die Banken erstrangig besicherte Realdarlehen zwar nur mit der Hälfte des sonst vorgeschriebenen Satzes an Eigenkapital unterlegen. Dass eine Eigenkapitalunterlegung gefordert wird, zeigt aber, dass die Aufsichtsbehörden die Realdarlehen – anders als etwa Anleihen des Bundes – als Risikoaktiva einstufen und folglich auch Ausfallrisiken sehen.
Wäre die Behauptung eines Null-Risikos zutreffend, würde sich zudem die Frage stellen, warum bei solchen Realdarlehen nicht auf die Prüfung der persönlichen Bonität des Kreditnehmers verzichtet wird? Tatsächlich wird die Bonität jedoch stets geprüft, so dass alle Anbieter offenbar doch Risiken sehen.
Schließlich ist daran zu erinnern, dass die instanzgerichtlichen Schätzwerte für die Risikokosten auf eine Schätzung des OLG Schleswig zurückgehen, die sich auf die Statistik der Deutschen Bundesbank stützt. Da diese Statistik nur erstrangig besicherte Realdarlehen erfasst, kommen folglich alle oben genannten Urteile zu dem Schluss, dass bei erstrangig besicherten Darlehen auch Risikokosten einkalkuliert sind. Dass die entsprechenden Schätzwerte zu niedrig sind, wurde bereits oben dargelegt.
6. Individuelles Risiko oder Versicherungsprinzip?
Bei den ersparten Risikokosten wird bisweilen schließlich argumentiert, dass der betreffende Darlehensnehmer eine einwandfreie Bonität besessen und deshalb kein oder kein erhöhtes Risiko bestanden habe. Oder es wird reklamiert, dass die Zinsbindung nur noch eine relativ kurze Zeit gegolten habe und deshalb das Ausfallrisiko vermindert gewesen sei. – Diesen Ausführungen liegt jedoch eine falsche Darstellung zugrunde, wie Kreditinstitute für ihre Ausfallrisiken vorsorgen.
Die Kreditinstitute stehen vor dem Problem, dass erfahrungsgemäß ein bestimmter Teil der Kredite nicht planmäßig bedient wird oder ganz ausfällt, sie aber im Voraus nicht wissen, welche Kreditnehmer die Probleme bereiten werden. Denn wenn sie voraussehen könnten, dass bestimmte Kreditnehmer ihre Kreditverpflichtungen nicht erfüllen können, würden sie mit diesen gar nicht erst Verträge abschließen.
Die Lösung des Problems erfolgt deshalb traditionell nach dem Versicherungsprinzip: Die Bank „versichert“ ihre Kreditnehmer gegen Kreditausfälle, wobei man sich die Versicherung als bankinternen Risikodeckungsfonds vorstellen kann, in den die Kunden – insgeheim – ihre Prämien in Form eines Aufschlags auf den Nominalzins einzahlen. Mit diesen Prämien sollen die erwarteten Ausfälle abgedeckt werden. (Siehe Konrad Wimmer, Moderne Bankkalkulation, Deutscher Sparkassen-Verlag Stuttgart 2002, S. 323 f.)
Eine solche Versicherungskonstruktion funktioniert natürlich nur, wenn alle Kunden, also gerade auch die bonitätsstärkeren, mit der Risikoprämie belastet werden. Im Prinzip ist es zwar denkbar, dass die Prämien/Zinsaufschläge je nach Kunden individuell gestaffelt werden. Praktisch ist eine solche individualisierte Risikobepreisung allerdings erst in Zukunft – mit der durch Basel II ausgelösten Umwälzungen – zu erwarten. Bislang erfolgt eine Differenzierung lediglich nach den Beleihungsausläufen, wobei zumeist jenseits der 60-Prozent-Marke stufenweise zusätzliche Risikoaufschläge kalkuliert werden.
Da für die Höhe der kalkulierten Risikoprämie nicht das individuelle Bonitätsrisiko, sondern die Ausfallkosten der jeweiligen Kreditklasse maßgeblich sind, kann eine Erstattung von Risikokosten auch nicht mit Verweis auf ein niedriges individuelles Ausfallrisiko des betreffenden Kreditnehmers verweigert werden. Würde der nominale Vertragszins bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um die kalkulierte Risikoprämie gekürzt, würde der Darlehensnehmer mit Einzahlungen in einen Risikoabsicherungsfonds belastet, obwohl sein Kredit dem Pool von risikobehafteten Darlehen gar nicht mehr angehört. Das wäre das Gleiche, als müsste ein Autofahrer beim Verkauf seines Autos noch die Kfz-Haftpflichtversicherung für ein paar Jahre weiter zahlen. Eine solche Vorstellung ist abwegig.
Mi, 01. Dez 2004



