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Vorfälligkeitsentschädigung: Einige Kreditinstitute rechnen nach wie mit zu niedrigen Wiederanlagezinsen

Im November letzten Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein neues Urteil zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen gefällt. Gleichwohl können Kreditnehmer noch immer nicht darauf vertrauen, dass die Schadensersatzforderungen richtig berechnet werden. Einige Banken ignorieren das neue Urteil sogar und rechnen nach wie vor mit zu niedrigen Zinssätzen für die Wiederanlage vorzeitig abgelöster Darlehen.

Wird ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen vor dem Zinsbindungsende zurückgezahlt, kann die Bank Schadensersatz verlangen. Wie diese Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, ist zum Teil nach wie vor umstritten. Da der Gesetzgeber auf diesem Gebiet jeglichen Gestaltungswillen vermissen lässt, muss der Streit mühsam über die Gerichtsinstanzen ausgetragen werden. Trotz mehrerer höchstrichterlicher Urteile sind einige Detailfragen noch immer nicht geklärt. Da es um viel Geld geht, werden von einigen Banken zudem selbst geringste Unklarheiten in den Urteilen ausgenutzt, um die Kunden zu benachteiligen.

Zuletzt hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, aus welcher statistischen Quelle die Zinssätze heranzuziehen sind, mit denen die Vorfälligkeitsentschädigungen berechnet werden. Dabei kamen die Richter zu folgendem, in einem Leitsatz zusammengefassten Ergebnis: „Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite (aus) der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, (und) nicht dem PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.“ Trotz dieses eindeutigen Verweises auf die Statistik der Bundesbank verwenden einige Kreditinstitute nach wie vor andere statistische Quellen, deren Werte für die Darlehensnehmer in der Regel ungünstiger sind. Einige Banken – wie etwa die norddeutsche Landesbank Nord LB – rechnen weiterhin mit den Renditen der eigenen Pfandbriefe. Dabei hält man es nicht einmal für nötig, dem Kunden die Renditen und deren Quelle zur Nachprüfung mitzuteilen – ein klarer Verstoß auch gegen die vom BGH geforderte Transparenz der Berechnung. Andere ziehen noch immer die so genannten DGZF-Renditen heran, die von der Deka-Bank, dem zentralen Investmentdienstleister der Sparkassen ermittelt werden. Prominentestes Beispiel hierfür ist die BHW Bausparkasse. Sie beruft sich gegenüber ihren Kunden darauf, dass der BGH in seinem jüngsten Urteil die DGZF-Renditen nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Außerdem würde es sich bei den DGZF-Renditen nicht um bloße Angebotsrenditen handeln – wie beim PEX-Index – sondern um Werte, in denen sich Angebot und Nachfrage widerspiegele. BHW verwende somit, wie vom BGH gefordert, „tatsächliche“ Renditen.

Richtig ist, dass sich der BGH in dem Urteil nicht näher mit den DGZF-Renditen befasst und diese nicht klipp und klar verworfen hat. Falsch ist jedoch die Behauptung, bei den DGZF-Renditen handele es sich – wie bei den Werten der Bundesbankstatistik – um real gehandelte Renditen. Tatsächlich sind es – wie bei den PEX-Renditen – ausschließlich Werte, zu denen Banken Pfandbriefe anbieten und verkaufen möchten. Es handelt sich lediglich um eine andere Gruppe von Anbietern: nämlich öffentlich-rechtliche Kreditinstitute statt privater Hypothekenbanken. Dabei sind die Werte sogar noch fragwürdiger als beim PEX, weil das Volumen der angebotenen Pfandbriefe so gering ist, dass gar nicht Tag für Tag alle Laufzeiten der DGZF-Renditen vollständig abgedeckt werden. Im Prinzip haben die DGZF-Renditen somit das gleiche Manko wie die PEX-Renditen. Wie eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Bremen für den Zeitraum 1996 bis 2004 gezeigt hat, sind sie für den Kreditnehmer zumeist noch ungünstiger als die PEX-Renditen. Die Betroffenen sollten sich deshalb nicht durch die Behauptungen der BHW-Bausparkasse abwimmeln lassen – zumal deren Berechnungen oft aus weiteren Gründen zu beanstanden sind.

Mo, 10. Aug 2009

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