BGH-Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung veröffentlicht
In einem Urteil vom 30.11.2004 hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Berechnungsweise von Vorfälligkeitsentschädigungen befasst. Bislang lag dazu nur eine Pressemitteilung vor. Nunmehr ist auch das Urteil in vollem Wortlaut veröffentlicht worden.
In dem vorliegenden Fall hatten die Richter zu entscheiden, welche Wiederanlagerenditen die Kreditinstitute unterstellen dürfen, wenn sie ihren Schaden bei einer vorzeitigen Zurückzahlung von Hypothekendarlehen. Konkret ging es um die Frage, ob die aus dem Pfandbriefindex PEX abgeleiteten Werte herangezogenen werden dürfen oder ob die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Renditen maßgeblich sind. Dieser Frage kam insofern eine erhebliche Bedeutung zu, als die PEX-Renditen in der Vergangenheit nahezu duchgängig unter den Werten der Bundesbank lagen und ihre Verwendung daher regelmäßig zu deutlich höheren Vorfälligkeitsentschädigungen führte.
Wie aus einer Pressemitteilung des BGH bereits bekannt war, hat das Gericht der Verwendung der PEX-Renditen mit Urteil vom 30.11.2004 einen Riegel vorgeschoben und stattdessen die Heranziehung der Bundesbankstatistik „empfohlen“. Unklar war dabei zunächst, wie verbindlich diese Empfehlung war und ob daneben auch andere statistische Quellen erlaubt sein würden.
Wie aus dem Wortlaut des jetzt veröffentlichten Urteils zu entnehmen ist, ist es für den BGH entsscheidend, dass die Renditen ein repräsentatives Bild des Marktgeschehens liefern. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass die Renditen auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ermittelt werden.
Diese Anforderungen sieht der BGH durch die PEX-Renditen nicht erfüllt. Denn diesen lägen zu einem erheblichen Teil keine realen Umsätze zu Grunde, sondern bloße Angebote, zu denen Hypothekenbanken Pfandbriefe verkaufen möchten. In solche Angebote flössen auch subjektive Einschätzungen und Wünsche der Emittenten ein und es könne insbesondere auch zu Verzerrungen durch einzelne große Marktführer kommen. Vor allem aber handele es sich lediglich um Angebotskurse, während die in der Regel um 0,10 bis 0,15 Prozent höheren Nachfragekurse unberücksichtigt blieben. Der PEX-Index weise deshalb systembedingt zu niedrige Renditen aus.
Die Kapitalmarktstatsitik der Deutschen Bundesbank bilde demgegenüber die realen Marktverhältnisse hinreichend repräsentativ ab, da sie auf tatsächlich getätigten Geschäften beruhe. Dass sie lediglich den börslichen, nicht aber den außerbörslichen Handel erfasse, sei unbeachtlich.
Gleichzeitig billigt das Gericht der beklagten Bank auch nicht zu, die Vorfälligkeitsentschädigung ersatzweise mit den DGZF-Renditen zu ermitteln, die von der Deka-Bank auf der Basis von Pfandbriefen von öffentlich-rechtlichen Instituten ermittelt wird. Deren angebliche Geeignetheit sei insbesondere für eine private Hypothekenbank wie die Beklagte nicht ohne weiteres ersichtlich. - Dieser Zusatz ist insofern bedeutsam, als viele Banken bislang behaupten, sie seien von dem neuen Urteil nicht betroffen, weil sie mit den DGZF-Renditen rechnen würden.
Das Urteil geht auf die DGZF-Renditen zwar selbst nicht weiter ein. Implizit wird deren Geeignetheit für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen aber genauso verworfen wie die der PEX-Renditen. Denn bei den DGZF-Renditen handelt es sich gleichermaßen um bloße Angebotsrenditen – nur von einer anderen Bankgruppe. Sie erfüllen daher genauso wenig die Anforderungen des BGH.
Verworfen wird schließlich praktisch auch die Möglichkeit, bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Pfandbriefrenditen einer einzelnen Bank heranzuziehen. Ein solches Verfahren wird vereinzelt von Sparkassen praktiziert, die die Renditen ihrer Landesbank heranziehen – mit der Begründung, sie würden vornehmlich Pfandbriefe von dieser kaufen. Dagegen spricht die grundlegende Forderung des BGH, dass die es sich bei den bei der Schadensberechnung anzusetzenden Pfandbriefrenditen um Werte handeln muss, die repräsentativ für das Marktgeschehen sind.
Darlehensnehmer, bei denen die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mit den von der Bundesbank ermittelten Renditen berechnet wurde – oder bei denen die Quelle der Renditen unklar ist – sollten ihr Kreditinstitut deshalb auffordern, die Forderung mit den Bundesbank-Renditen zu überprüfen.
Ein Musterschreiben finden Sie im Download-Bereich.
Bitte beachten Sie, dass das neue Urteil keine Auswirkungen hat,
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wenn die Bank bei der Vorfälligkeitsentschädigung eine Ersatzanlage in Hypothekendarlehen (so genannter Aktiv-Aktiv-Vergleich) unterstellt hat (so z.B. Deutsche Bank, Gerling Versicherung) oder
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wenn kein rechtlicher Anspruch auf die vorzeitige Darlehensrückzahlung bestand, wie insbesondere bei einer bloßen Umschuldung des Darlehens oder bei einer vorzeitigen Rückzahlung aus vorhandenem Vermögen. In solchen Fällen ist die Abstandsforderung des Kreditinstituts nach Auffassung des Bundesgerichtshofs als „frei ausgehandelter Preis“ anzusehen, der auch deutlich über den reinen Schaden des Kreditinstituts herausgehen kann.
Downloads auf einen Blick:
Mo, 14. Feb 2005



