Vorfälligkeitsentschädigung: BGH entscheidet gegen PEX-Renditen und für Bundesbank-Renditen
Wie der der unten stehenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu entnehmen ist, hat der zuständige XI. Senat des BGH die Heranziehung der aus dem Pfandbriefindex PEX abgeleiteten PEX-Renditen bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen abgelehnt. Stattdessen hat er die Heranziehung der von der Deutschen Bundesbank ermittelten Pfandbriefrenditen empfohlen.
Der BGH gibt damit in dieser Frage den Verbraucherzentralen in vollem Umfang recht, die bei Ihren Überprüfungsberechnungen schon seit jeher die Auffassung vertreten haben, dass die Bundesbank als maßgebliche statistische Quelle anzusehen ist.
Der Verweis auf die Bundesbank-Renditen bedeutet, dass fast alle Vorfälligkeitsentschädigungen nicht korrekt berechnet worden sind und die Darlehensnehmer eine Neuberechnung fordern können. Denn bislang hat kaum ein Kreditinstitut mit den Bundesbank-Renditen gerechnet, sondern die für günstigeren PEX-Renditen oder Renditen aus anderen Quellen als der Bundesbank verwendet.
Viele Betroffene müssen sich jedoch beeilen, da unter Umständen eine Verjährung von Erstattungsansprüchen droht. Dies gilt möglicherweise für Vorfälligkeitsentschädigungen, die vor dem 1.1.2002 gezahlt wurden. Betroffen sind vor allem aber Vorfälligkeitsentschädigungen, vor dem 1.1.1994 angefallen sind. Denn ab dem 1.1.2005 verjähren Forderungen nach 10 Jahren auch ohne Kenntnis des zugrunde liegenden Anspruchs.
Die Verbraucherzentrale Bremen empfiehlt deshalb allen denjenigen, die vor dem 1.1.2002 eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, sofort ihr damaliges Kreditinstitut anzuschreiben und eine Neuberechnung zu fordern. Gleichzeitig sollte die Bank oder Sparkasse aufgefordert werden, umgehend eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten wird.
Die Verbraucherzentrale Bremen hat hierzu ein Musterschreiben erstellt.
Mit der Herantziehung anderer Renditen als der von der Deutschen Bundesbank ermittelten ist erneut ein Versuch der Kreditinstitute gescheitert, sich auf dem Papier einen höheren Schaden und einen höheren Schadensersatz zu errechnen. Die Neuberechnung wird den Banken und Sparkassen einen nicht unerheblichen Aufwand bereiten. Die Verbraucherzentrale Bremen hofft deshalb, dass zumindest einige Kreditinstitute daraus lernen und bei der notwendigen Neuberechnung gleich realistischere Werte auch in anderen stittigen Punkten der Vorfälligkeitsentschädigung anzusetzen. Ausarbeitungen zu diesen Streitpunkten finden Sie im Artikel „Strittige Fragen der Vorfälligkeitsentschädigung“.
Nicht betroffen sind auch Fälle, bei denen die Bank als Ersatzanlage die Zinssätze von Hypothekendarlehen angesetzt hat. Gängige Praxis ist dies bei der Deutschen Bank.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 141/2004
Bundesgerichtshof zur Berechnung einer Vorfälligkeits- entschädigung anhand des PEX-Index
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Ablösung eines Realkredits über 8,3 Mio. DM zu 7,35% Zinsen mit einer Laufzeit von 10 Jahren bis zum 31. Mai 1999 zu entscheiden. Nach lastenfreier Veräußerung des belasteten Gewerbegrundstücks bat die Kreditnehmerin Anfang 1994 um vorzeitige Ablösung des Annuitätendarlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die kreditgebende Hypothekenbank stimmte dem zu. Sie berechnete die Vorfälligkeitsentschädigung, durch die sie so gestellt werden soll, als ob der Darlehensvertrag bis zum 31. Mai 1999 vereinbarungsgemäß durchgeführt worden wäre, ausgehend von der Wiederanlage der vorzeitig zurückerlangten Darlehensvaluta zu Renditen des sog. PEX-Index. Die Kreditnehmerin wünscht demgegenüber eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Monatsrenditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank.
Dem PEX-Index liegt ein Portfolio von 30 synthetischen Pfandbriefen mit drei verschiedenen Kupons von 6%, 7,5% und 9% und verschiedenen Laufzeiten von einem bis zu 10 Jahren zugrunde. Für diese synthetischen Pfandbriefe melden die Hypothekenbanken täglich ihre Renditen, zu denen sie Pfandbriefe tatsächlich emittiert haben bzw. emittieren möchten. Es werden also nicht nur reale Umsätze berücksichtigt, sondern auch bloße Angebote, in die subjektive Einschätzungen und Wünsche von Hypothekenbanken einfließen können. Berücksichtigt werden im PEX-Index in jedem Falle nur die Briefrenditen, dh. Verkaufskurse Pfandbriefe emittierender Hypothekenbanken. Geldkurse (Kaufkurse), in denen sich die Vorstellungen auch von Pfandbriefkäufern widerspiegeln, bleiben beim PEX-Index unbeachtet. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, also an möglichst geringen Renditen der Pfandbriefkäufer interessiert sind, besteht die Gefahr, daß der PEX-Index zu niedrige Renditen ausweist. Dies führt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Forderungen an den Kreditnehmer, die den tatsächlichen Nachteil von Hypothekenbanken aus der vorzeitigen Ablösung von Realkrediten übersteigen.
Wegen dieser systemimmanenten Schwächen des PEX-Index und der daraus resultierenden ungerechtfertigten Vorteile von Hypothekenbanken hat sich der Bundesgerichtshof gegen eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der (Wiederanlage-)Renditen des PEX-Index ausgesprochen und eine Berechnung anhand der Renditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank befürwortet. Diese Renditen resultieren aus realen Umsätzen von Pfandbriefen an der Börse. Sie sind für Hypothekenbanken bei der Wiederanlage der vorzeitig zurückerlangten Darlehensvaluta ohne weiteres erzielbar, wenn sie an der Börse emittierte Pfandbriefe zurückkaufen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt zu einer erheblichen Ermäßigung der von der beklagten Hypothekenbank beanspruchten Vorfälligkeitsentschädigung.
Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03
Karlsruhe, den 30. November 2004
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Mi, 01. Dez 2004



