Überhöhte Bankforderungen durch falsche Wiederanlagezinssätze
Wird ein Hypothekendarlehen vor Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung zurückgezahlt, kann die Bank Schadensersatz verlangen. Wie eine solche Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen in den Jahren 1997 und 2000 zwar weitgehend festgelegt. Nach wie vor sind jedoch einige Detailfragen strittig, die sich nicht unerheblich auf die Höhe der Abstandsforderungen auswirken. Neben dem Problem der anzurechnenden Kostenersparnisse zählt dazu insbesondere die Frage, welche Zinssätze für die Ersatzanlage der vorzeitig zurückgezahlten Gelder heranzuziehen sind. Der BGH hat diesbezüglich zwar grundsätzlich entschieden, dass die Renditen von Hypothekenpfandbriefen anzusetzen sind. Dabei hat er jedoch nicht hinreichend klar gestellt, aus welcher statistischen Quelle die Daten zu entnehmen sind. Die Folge ist, dass mit mehr oder weniger verschiedenen Renditen gerechnet wird. Einige Kreditinstitute verwenden – die die Verbraucherzentralen bei Überprüfungsberechnungen – die Daten der Deutschen Bundesbank. Die meisten privaten Banken und insbesondere die Hypothekenbanken ziehen Werte heran, die aus dem Pfandbriefindex PEX abgeleitet werden. Der Sparkassensektor und die Landesbanken rechnen meistens mit den DGZF-Renditen der Deka-Bank. Eine kleinere Gruppe von Kreditinstituten benutzt die von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) errechneten Renditen. Manche Banken und Sparkassen verwenden schließlich auch eigene Daten.
Während der BGH wahrscheinlich davon ausging, dass es kaum Unterschiede geben könnte, weisen die Datenreihen tatsächlich erhebliche Differenzen auf. Dies zeigt eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Bremen, in der die Bundesbank-, FAZ-, PEX und DGZF-Renditen in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30.Semptember 2004 auf Basis der täglich ausgewiesenen Renditen mit Laufzeiten von ein bis zehn Jahren miteinander verglichen wurden. Über alle Laufzeiten hinweg wichen die verschiedenen Datenreihen um bis zu 0,25 Prozentpunkte voneinander ab. Das klingt nicht nach viel. Tatsächlich konnte diese Differenz aber bei einem Darlehen über 100.000 Euro eine bis zu 40 Prozent höhere oder niedrige Vorfälligkeitsentschädigung ausmachen. Weiterhin war festzustellen, dass die PEX- und die DGZF-Renditen durchgängig deutlich unter den annähernd gleichen Bundesbank- und FAZ-Renditen lagen und somit systematisch zu höheren Vorfälligkeitsentschädigungen führten. Am Nachteiligsten für die Darlehensnehmer stellten sich dabei die im Sparkassensektor verwandten DGZF-Renditen heraus, die an 62 Prozent aller Tage die niedrigsten Werte aufwiesen.
Der Grund für die durchgängig niedrigeren PEX- und DGZF-Renditen liegt vor allem darin, dass sie – anders als die Bundesbank- und FAZ-Werte - nicht auf den an der Börse festgestellten Renditen beruhen. Es handelt sich vielmehr nur um die angebotenen Renditen eines Teils der Pfandbriefe verkaufenden Banken und deshalb teilweise auch um Werte, zu denen gar keine Geschäfte getätigt werden konnten, weil die angebotenen Renditen den Anlegern zu niedrig waren.
Solche teilweisen Wunschrenditen der Banken sind als Datenbasis für Schadensberechnungen völlig ungeeignet. Ob sie trotzdem zulässig sind, wird sich am 30. November erweisen. Dann wird der BGH entscheiden, ob mit den PEX-Renditen gerechnet werden darf. Da der zuständige Senat als bankenfreundlich gilt, sind die Erwartungen zwar eher gedämpft. Nichtsdestotrotz besteht eine begründete Hoffnung, dass sich die Richter für die Deutsche Bundesbank als maßgebliche statistische Quelle entscheiden.
Eine ausführlichere Darstellung der Untersuchung finden Sie in der Anlage „Unterschiedliche Hypothekenpfandbriefrenditen bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung“.
Downloads auf einen Blick:
Mo, 15. Nov 2004



