Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei bestimmten Altkrediten
Nach den Bestimmungen des ¶ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches hatten Darlehensnehmer vor dem 1.1.1987 grundsätzlich das Recht, ein Darlehen mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen, wenn der Darlehenszins mehr als sechs Prozent betrug. Eine andere Regelung galt nur, wenn das Darlehen in eine „aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen“ eingestellt wurde. In diesem Fall konnte das gesetzliche Kündigungsrecht durch eine ausdrückliche Vereinbarung für die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Deckungsstock ausgeschlossen werden.
In der Praxis wurde diese Ausnahmeregelung von den meisten Kreditinstituten genutzt. Wenn ein Kreditnehmer sein Hypothekendarlehen vorzeitig ablösen wollte, wurde er deshalb schon damals in der Regel zur Kasse gebeten: teils durch eine ausdrückliche Vorfälligkeitsentschädigung, teils aber auch einfach dadurch, dass ein eigentlich anteilig zu erstattendes Disagio einbehalten wurde. Die gängige Praxis hatte jedoch einen großen Makel: Kaum ein Kreditinstitut hielt es für nötig, gegenüber dem Kreditnehmer auch zu beweisen, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Ablösungsankündigung tatsächlich in die Deckungsmasse eingestellt war. Zu einem solchen Nachweis waren sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch verpflichtet.
Bei der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigungen empfiehlt die Verbraucherzentrale bei solchen Darlehen deshalb, von der Bank zunächst den Nachweis zu verlangen, dass das Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen war. In einer Reihe von Fällen hat sie inzwischen festgestellt, dass der erforderliche Beleg nicht erbracht werden konnte und deshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen gänzlich erstattet oder erlassen werden mussten. „Erwischt“ wurden beispielsweise die Sparkassen in Bremen, Syke und Wilhelmshaven, die Bremer Landesbank, die Nord LB und die Westdeutsche Landesbank
Wichtig: Die Bestimmungen des früheren ¶ 247 BGB haben nicht nur Bedeutung für Darlehen, die schon vor langer Zeit abgelöst worden sind. Bei der Aufhebung dieses Paragrafen wurde in einem Überleitungsgesetz vielmehr festgelegt, dass seine Bestimmungen für Verträge, die vor 1987 abgeschlossen wurden, weiterhin gelten. Sofern bei späteren Anschlussfinanzierungen die Verträge nicht wesentlich geändert und eine ausdrückliche Umstellung auf das neue Kündigungsrecht des § 609a BGB bzw. mittlerweile ¶ 490 BGB vorgenommen wurde, gelten die alten Regelungen noch heute. Das heißt: Das Kreditinstitut muss auch jetzt noch belegen, dass das Darlehen in eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gebildeten Deckungsmasse eingestellt ist. Andernfalls kann der Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden. Interessant wäre das insbesondere für Darlehensnehmer sein, die bei den derzeit sehr niedrigen Zinsen gerne umschulden möchten.
Wer sich nicht sicher ist, ob die Regelungen des ¶ 247 BGB für sein Darlehen noch gelten oder wer für ein solches Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Bremen wenden. Wir prüfen die Verträge und fordern auf Wunsch die Kreditinstitute im Namen des Darlehensnehmers auf, die Einstellung in die Deckungsmasse in geeigneter Weise nachzuweisen. Die bloße Prüfung des Darlehensvertrags kostet 25 Eur0, Prüfung und Anforderung des Einstellungsnachweises 50 Euro.
Mo, 24. Mai 2004



