Schadenersatz bei Finanzierungen mit Lebensversicherung?
Der Verbraucherzentrale Bremen liegen Fälle vor, bei denen diese Lücken nach den aktuellen Hochrechnungen inzwischen nahezu ein Drittel der ursprünglich in Aussicht gestellten Ablaufsumme ausmachen. Bei einem Darlehen von 100.000 Euro drohen damit am Ende der Laufzeit über 30.000 Euro zu fehlen.
Bei der Frage, wie diese Lücken geschlossen werden können, mahnen die Kreditinstitute zusätzliche Leistungen der Kreditnehmer an. Da die Finanzierung mit einer Lebensversicherung in der Regel gar nicht empfehlenswert war, steht jedoch auch die Frage einer möglichen Falschberatung und Schadensersatzforderung im Raum.
Wenn Kreditinstitute eine sachkundige Beratung zur Baufinanzierung anbieten, dann kommt – auch ohne Schriftform – ein Beratungsvertrag mit dem Kunden zustande. Innerhalb des Beratungsverhältnisses sind dann zunächst alle in Frage kommenden Arten der Finanzierung vorzustellen (so z.B. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.1996, 31 U 25/96). Statt nur eine Lebensversicherungshypothek anzubieten, hätte deshalb immer auch auf die klassische – und in der Regel empfehlenswerteste – Form der Finanzierung über ein normales Hypothekendarlehen mit laufender Tilgung hingewiesen werden müssen. Andernfalls läge bereits ein Beratungsfehler vor.
Bei komplizierten und nur schwer durchschaubaren Finanzierungskonstruktionen ist weiterhin über die speziellen Nachteile und Risiken solcher Verträge aufzuklären. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 3.4.1990 entschieden (abgedruckt in NJW 1990, S. 1844).
Bei einer Kombination aus Lebensversicherung und einem Darlehen ohne laufende Tilgung hätte dementsprechend erstens ein unübersehbarer und unmissverständlicher Warnhinweis erfolgen müssen, dass die Ablaufleistung der Versicherung möglicherweise nicht ausreicht, um die Darlehensschuld vollständig zu tilgen, oder dass sich die Laufzeit verlängern würde, um auf den notwendigen Betrag zu kommen. Um die Größenordnung dieses Risikos vor Augen zu führen, hätte auch aufgezeigt werden müssen, welche Lücken verbleiben, wenn die Überschussbeteiligungen beispielsweise ein oder zwei Prozent niedriger ausfallen als zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung.
Zweitens hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass der für die Lebensversicherungshypothek ausgewiesene „effektive Jahreszins laut Preisangabenverordnung“ die wahren Finanzierungskosten – anders als bei einem normalen Hypothekendarlehen – nicht annähernd richtig widerspiegelt. Wenn die Rendite, die mit der Versicherung erwirtschaftet wird, niedriger ist als der Zinssatz, der für den Kredit bezahlt werden muss, dann bedeutet das nämlich: Im Vergleich mit einer direkten Tilgung ist die Besparung der Lebensversicherung ein Verlustgeschäft. In Wirklichkeit ist die Kombination aus Versicherung und Kredit daher von vorneherein regelmäßig teurer als der Kreditzins des Darlehens allein vermuten lässt. Statt nur den Kreditzins anzugeben, hätte daher auch über den wirklichen Preis der Verbindung aus Festdarlehen und Versicherung aufgeklärt werden müssen.
Drittens wäre auch darauf hinzuweisen gewesen, dass bei einem Verzicht auf eine laufende Tilgung der Kredit vom ersten bis zum letzten Tag in voller Höhe bestehen bleibt und dadurch zusätzliche Nachteile entstehen können: der Nachteil, dass sich mögliche spätere Zinssteigerungen auf die volle Kreditsumme auswirken und die Finanzierung deshalb verhältnismäßig stärker verteuern als bei einem laufenden Abtrag; die Gefahr, bei einem vorzeitigen Abbruch der Finanzierung eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, weil der Zinsausfall für das Kreditinstitut größer ist; schließlich das Manko, dass es bei einem gleich bleibend hohen Kredit schwerer fällt, die Finanzierung durchzuhalten, wenn sich später die finanziellen Verhältnisse verschlechtern sollten.
Nach den Beobachtungen der Verbraucherzentrale ist über diese speziellen Risiken und Nachteile in der Vergangenheit nur unzureichend bis gar nicht aufgeklärt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das aber zur Folge, dass der Kreditnehmer Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss verlangen kann. Betroffene sollten sich deshalb nicht nur ärgern, sondern sich zu ihren rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.
Fr, 14. Jan 2005



