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Preisgestaltung bei variabel verzinslichen Krediten ist fast immer undurchsichtig

Viele Kredite werden nicht mit einem festen Zinssatz vergeben. Statt dessen wird der Bank einseitig das Recht eingeräumt, die Zinskonditionen im Zeitablauf an veränderte Marktbedingungen anzupassen. In der Praxis finden sich dann zumeist Regelungen wie: „Die Bank wird den Zinssatz bei Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus in angemessener Weise erhöhen oder senken“.

Klopft man solche Klauseln auf ihren tatsächlichen Inhalt ab, so bleibt so gut wie alles unbestimmt. Es bleibt im Dunkeln, auf welche Marktzinssätze eigentlich konkret Bezug genommen wird. Es wird nicht präzisiert, wie groß die Zinsveränderungen am Markt sein müssen, damit Zinserhöhungen oder -senkungen erlaubt bzw. geboten sind. Und unklar bleibt schließlich auch, in welchen Zeitabständen und in welchem Umfang Zinsanpassungen vorzunehmen sind.

Durch diese Unbestimmtheiten werden Spielräume geschaffen, die den Banken in der Vergangenheit schon mehrfach den Vorwurf eingetragen haben, dass Zinserhöhungen unverzüglich und in vollem Umfang, Zinssenkungen aber erst verzögert und nur zum Teil weitergegeben werden. Mitunter wird die Pflicht zu Zinssenkungen sogar völlig ignoriert. Der Verbraucher-Zentrale Bremen sind bei der Überprüfung variabel verzinslicher Hypothekendarlehen eine Reihe von Fällen bekannt geworden, in denen der Zinssatz seit der Hochzinsphase Anfang der neunziger Jahres nicht mehr verändert wurde.

Solche krassen Fälle bedeuten nicht, dass bei variabel verzinslichen Krediten der Willkür Tür und Tor geöffnet ist. Der Bundesgerichtshof hat schon in 1986 geurteilt, dass Zinserhöhungen nur im Rahmen einer kapitalmarktbedingten Verteuerung der Refinanzierungskonditionen der Bank zulässig sind und umgekehrt die Pflicht zu Zinssenkungen besteht, wenn sich die Refinanzierungskonditionen verbessern. Mit den Überprüfungsmaßstäben, die in der anschließenden Rechtsprechung entwickelt wurden, konnten in vielen Fällen auch bereits Erstattungsforderungen durchgesetzt werden. Da einige Detailfragen noch nicht hinlänglich geklärt worden sind, ist eine gerichtliche Überprüfung des Zinsanpasssungsverhalten allerdings nach wie vor mühselig und mit Risiken für die Darlehensnehmer verbunden.

Die Verbraucher-Zentrale NRW hat deshalb einen anderen Weg beschritten und unter Verweis auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Verbraucherkreditgesetzes Musterklagen gegen die schwammigen Zinsanpassungsklauseln einzelner Banken eingereicht. In einem ersten – mittlerweile rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts Dortmund wurde einer Volksbank die weitere Verwendung ihrer bisherigen Klauseln untersagt (LG Dortmund, AZ: 80559/99). Von den Richtern wurde insbesondere moniert, dass die Geschäftsbedingungen weder einen eindeutiger Referenzzins, noch einen Schwellenwert für Zinsanpassungen enthielten. Die präzise Angabe dieser Parameter sei aber eine Mindestanforderung, um dem Verbraucher eine angemessene Kontrolle der Abwicklung seines Darlehensvertrages zu ermöglichen.

Sollte sich diese Mindestanforderung in der Rechtsprechung durchsetzen, wären die gegenwärtig verwendeten Zinsanpassungsklauseln fast aller Banken unwirksam. Wer den begründeten Verdacht hegt, dass seine Bank die Zinsen nicht richtig angepasst hat , sollte aber nicht erst eine höchstrichterliche Klärung abwarten, sondern umgehend auf eine Korrektur drängen. Die Verbraucherzentrale Bremen bietet hierzu eine rechnerische Überprüfung der bisherigen Zinsanpassung an.

Fr, 14. Jan 2005

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