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Effektivzins: Preiswahrheit oder Irreführung?

Die deutsche Preisangabenverordnung (PAngVO) soll für Preisklarheit und Preiswahrheit sorgen. Das ist ihr hehrer Auftrag und Anspruch. Tatsächlich ist in ihren einschlägigen Vorschriften jedoch seit geraumer Zeit etwas Merkwürdiges zu beobachten. Wenn Banken nämlich im Rahmen des staatlich geförderten WohnRiesters eine Kombination aus Vorfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag anbieten, dann müssen sie den wahren Effektivzins dieser Finanzierungskombination angeben. Wenn sie die gleiche Finanzierung als ungefördertes Produkt offerieren, dann müssen sie das jedoch nicht. Sie können den Darlehensnehmern vielmehr weiterhin über die wahren Kosten ihrer Angebote täuschen.

Ein Beispiel: der Kunde benötigt ein Darlehen über 150.000 Euro und die Bank oder Sparkasse unterbreitet folgendes Angebot: Ein Darlehen über 150.000 Euro mit einem Zins von nominal 4,0 Prozent und effektiv 4,07 Prozent, festgeschrieben für 10 Jahre, und ohne laufende Tilgung. Stattdessen wird zur Tilgung ein neuer Bausparvertrag abgeschlossen, ebenfalls über 150.000 Euro und mit folgenden Konditionen: ein Prozent Abschlussgebühr, Guthabenzins 0,75 Prozent, Mindestansparsumme 40 Prozent, zwei Prozent Gebühr bei der Zuteilung des späteren Bauspardarlehens, 125 monatliche Raten zur Tilgung des Bauspardarlehens, bei einem nominalen Darlehenszins von 2,95 Prozent. Der effektive Jahreszins des Bauspardarlehens gemäß Preisangabenverordnung liegt bei 3,53 Prozent.

Der Kunde bekommt also die Informationen, dass der effektive Jahreszins in den ersten 10 Jahren für das Vorausdarlehen 4,07 Prozent beträgt, und in den folgenden 125 Monaten für das Bauspardarlehen 3,53 Prozent. Für den Kunden liegt es deshalb nahe zu glauben, dass der Effektivzins über die gesamte Laufzeit in etwa in der Mitte zwischen den 4,07 und den 3,53 Prozent liegt, also ungefähr bei 3,8 Prozent. Das soll der Kunde auch glauben – aber es ist falsch!

Angenommen, die Bank oder Sparkasse bietet die gleiche Finanzierung als staatlich gefördertes WohnRiester-Darlehen an. Dann darf sie nicht nur den Effektivzins für das Vorausdarlehen und den Effektivzins für das Bauspardarlehen nennen. Sie muss vielmehr auch den einheitlichen effektiven Jahreszins für die Kombination aus dem Vorausdarlehen und Bausparvertrag angeben. Und siehe da: Dieser liegt mitnichten bei 3,8 Prozent, sondern bei 4,85 Prozent. Bezogen auf die 150.000 Euro macht das über die gesamte Laufzeit hinweg einen Unterschied von knapp 21.000 Euro aus.

Wie kommt das? Der Grund liegt darin, dass der Kreditnehmer in den ersten 10 Jahren ein Minusgeschäft macht: Er zahlt auf der einen Seite effektiv 4,07 % Zinsen für den Kredit; auf der anderen Seite bekommt er aber nur 0,75 Prozent Zinsen für das Geld, das er in den Bausparvertrag einzahlt. Im Vergleich zu einer direkten Tilgung erleidet er daher einen Verlust von über drei Prozent pro Jahr, bezogen auf die Raten für den Bausparvertrag.

Wenn dem Kunden – wie bei dem ungeförderten Darlehen – der Gesamteffektivzins nicht genannt wird, kann er folglich ziemlich in die Irre geführt werden. Günstige Angebote für ein normales Hypothekendarlehen mit laufender Tilgung und einer Zinsfestschreibung auf 20 Jahre liegen derzeit bei etwa 4,5 Prozent effektiv. Sie sind damit deutlich günstiger als die oben beschriebene Bausparkombination. Wenn dem Kreditsuchenden der Gesamteffektivzins der Finanzierungskombination nicht genannt wird, wird er jedoch das genaue Gegenteil annehmen: dass nämlich die Bausparkombination mit den angegebenen Effektivzinsen von zunächst 4,07 und dann 3,95 Prozent günstiger sei.

Dass solche Irreführungen nach wie vor erlaubt werden, ist nicht nachvollziehbar. Umso weniger, als die Vorschriften für geförderte Finanzierungen zeigen: es geht auch anders!

Mi, 31. Mär 2010

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