Rückzieher von Hipp – Klage in letzter Minute abgewendet
Unternehmen verweigerte monatelang Unterschrift unter berechtigter Abmahnung
Mit der Qualität von Babynahrung ist es nicht zum Besten bestellt. Vergleicht man die beiden entsprechenden Testberichte der Stiftung Warentest vom September 2008, ist das Tierfutter den Babygläschen überlegen.
Von 39 Katzenfutteranbietern sind bewertet worden: sehr gut: 11 (28%), gut 2 (5%), befriedigend 20 (51%), ausreichend 3 (8%), mangelhaft 3 (8%). Von 15 Babynahrungsanbietern sind bewertet worden: sehr gut: - (0%), gut - (0%), befriedigend 13 (87%), ausreichend 2 (13%), mangelhaft - (0%).
So verwundert es zusätzlich, dass der Herrsteller Hipp die – weiter unten wörtlich zitierte – von der Verbraucherzentrale beanstandete Werbeaussage in die virtuelle Welt eingestellt hat. Im Einzelnen: Die Verbraucherzentrale Bremen hatte das Unternehmen Hipp vor einigen Monaten abgemahnt und eine Klage gegen das Unternehmen vorbereitet. Die Gründe: Hipp hatte eine Werbeaussage auf der Homepage plaziert, die von der Verbraucherzentrale scharf kritisiert wurde: „Das intensive Wachstum des Babys fordert nach dem 4. Monat die Erweiterung des Speiseplans um Fleisch-/Gemüsemahlzeiten, den Menüs.“ (Ablesedatum 21.04.2008)
Diese Behauptung war und ist falsch. Weltgesundheitorganisation, Nationale Stillkommission, Deutsche Gesellschaft für Ernährung oder Bundesinstitut für Risikobewertung – sie alle empfehlen eine Mindeststilldauer von sechs Monaten. Besser kann nach wissenschaftlicher Einschätzung ein Säugling nicht versorgt werden.
Ausschließlich gestillte Kinder
- werden optimal mit Nährstoffen versorgt;
- gedeihen besser;
- erkranken seltener;
- leiden später seltener unter Übergewicht;
- leiden seltener unter Allergien, Zöliakie und Diabetes;
- entwickeln eine enge Beziehung zur Mutter.
Aus diesen Gründen war die Werbeaussage von Hipp – zudem in Verbindung mit dem Begriff „fordert“ – irreführend. Gerade jungen, unerfahrenen Eltern wurde suggeriert, dass sie bei Nicht-Füttern (mit Hipp-Menüs!) ihren Kindern nach dem 4. Monat wissentlich die für eine optimale Entwicklung erforderliche Ernährung vorenthalten. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Bremen zielt eine solche Werbung in unlauterer Weise darauf ab, den Umsatz zu steigern.
Die Firma war aufgrund der Abmahnung zwar bereit, die Werbeaussage zurückzuziehen, nicht jedoch, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies jedoch ist nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (PDF, 250 KB) vom 18.04.2002 (III ZR 199/01) unbedingt erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Daher kündigte die Verbraucherzentrale Bremen für den 30.10.2008 eine Klageeinreichung beim Landgericht Ingolstadt an. Zwei Tage vorher erfolgte dann plötzlich der Rückzieher von Hipp – zunächst telefonisch angekündigt, wurde die unterschriebene Unterlassungserklärung der Verbraucherzentrale am selben Tag per Fax zugestellt.
Für die Verbraucherzentrale Bremen ist es unverständlich, dass ein renomiertes Unternehmen zunächst eine so unqualifizierte und unlautere Aussage für Werbezwecke treffen konnte und anschließend lange nicht bereit war, mit einer Unterschrift die Auseinandersetzung vorzeitig zu beenden. Dies läßt nur den Schluß zu, daß Hipp ohne die Klageandrohung die Aussage zu gegebener Zeit wieder auf der Homepage platzieren wollte.
Es ist eine der zentralen Aufgaben der Verbraucherzentrale, VerbraucherInnen vor unlauteren und irreführenden (Werbe-) Aussagen zu schützen. Das wird sie auch in Zukunft mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln tun. Sie empfiehlt VerbraucherInnen, Werbung immer äußerst kritisch, keinesfalls als Fakt, sondern jeweils durch die „Brille“ und als absatzfördernde Maßnahme des betreffenden Unternehmens zu verstehen.
Der Fall Hipp zeigt deutlich: Erstens: Als Konsument findet sich der Durchschnittsverbraucher weitgehend in einer schwachen Rolle. Er muss sich vor Risiken, Schaden und Gefahren schützen, ohne selbst ausreichende Kompetenz zu besitzen. Er benötigt fachliche Beratung und Hilfe; in mancher Hinsicht auch Fürsorge, die ausschließlich von den Marktparteien unabhängige Institutionen leisten können.
Zweitens: Gegen die Tendenz, den Verbrauchern mehr und mehr Schutz zu entziehen, ihnen Rechte zu nehmen und diese Entwicklung als Folge von Globalisierung und Liberalisierung (Strom, Telekommunikation) oder neuen Marktchancen, beispielsweise Internet (e-commerce) auszugeben, muss als Gegenstrategie die Intensivierung des institutionellen Verbraucherschutzes gesetzt werden.
Als Gegenstrategie bietet sich die Abmahnung unseriöser Unternehmen an, gegebenenfalls kollektivrechtliche Rechtsverfolgung. Das ist keine Frage der Kompetenz der Verbraucherzentralen, sondern lediglich der Finanzierung. Der Gesetzgeber muß die von ihm geschaffenen Instrumente auch finanziell fördern. Ansonsten sind sie zur Wirkungslosigkeit verdammt.
Drittens: Hipp fährt eine typische Taktik: Auf eine fundierte Abmahnung folgt lediglich ein freundliches Schreiben mit (vorgetäuschter) Einsicht und eben keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Oft wird dann auch die Abmahnpauschale in Höhe von 200,- Euro gezahlt, um die Verbraucherzentrale ruhig zu stellen. Darauf kommt es uns Verbraucherschützern naturgemäß aber nicht an.
Für den kollektivrechtlichen Verbraucherschutz ist es wichtig, dass unlauterer Wettbewerb sich nicht lohnen darf. Nur auf diese Weise kann sicher gestellt werden, dass zukünftig Lauterkeit herrscht. Insoweit kämpft die Verbraucherzentrale auch für die Wirtschaft, indem sie gesetzestreue Unternehmen vor unlauterer Konkurrenz schützt und hilft, dass keine unberechtigten (weil unter unlauteren Bedingungen erwirtschaftet) Gewinne eingefahren werden – zu Lasten der Verbraucher und redlichen Unternehmer.
Di, 02. Dez 2008



