Schlichtungsstellen für Textil- und Reinigungsreklamationen
Manche Kleidungsstücke kann man nicht selbst waschen; sie müssen gereinigt werden. Meistens geht das gut, manchmal nicht. Bei Verlust der Kleidungsstücke haftet der Textilreiniger unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Für Beschädigungen hingegen haftet der Reiniger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wie für den Verlust. Ansonsten ist die Haftung auf das Fünfzehnfache des Bearbeitungspreises beschränkt, wenn auf die Begrenzung bei Vertragsabschluß außerhalb der Lieferbedingungen (bei Vertragsabschluß) durch einen deutlich sichtbaren Aushang hingewiesen wird.
Das Problem ist oftmals der dem Verbraucher obliegende Nachweis, daß den Reiniger ein Verschulden an dem Schaden trifft. Der Reiniger ist nämlich nicht für alle Schäden verantwortlich. Er schuldet lediglich eine gewissenhafte Warenschau und eine daran gemessene Behandlung der Textilien unter gewissenhafter Beachtung der Pflegekennzeichnung. Ob dies der Fall ist, können Verbraucher gar nicht erkennen. Aus diesem Grunde gibt es bundesweit verschiedene Schlichtungsstellen für Textil- und Reinigungsreklamationen, die in der Lage sind, eingesandte Textilien fachkundig zu beurteilen.
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Fr, 19. Okt 2007



