Absender swb Vertrieb GmbH swb Bremerhaven Postfach 10 78 03 Postfach 101280 28078 Bremen 27512 Bremerhaven Bremen, den Kundennummer Ihr Schreiben vom .... Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche Ihrem Erhöhungsverlangen zum 1. Oktober 2007. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass § 315 BGB auf Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, weil dabei ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, wonach die Preise vom Gasversorgungsunternehmen nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt werden können. Ich bestreite weiterhin, dass Sie mir gegenüber als Sonderkunde zur einseitigen Neufestlegung der Preise nach Vertragsabschluss berechtigt sind. Anders als der dortige Kläger habe ich auch nicht nur einer einzelnen Preiserhöhung widersprochen und diese als unbillig gerügt, sondern das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig gerügt. Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. §315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden. Sie müssen nach wie vor die Steigerung ihrer Bezugskosten ordnungsgemäß darlegen. Wirtschaftsprüferatteste, die Sie selbst in Auftrag gegeben haben, reichen dafür nicht aus. Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen. Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden. Ich bin davon überzeugt, dass der von Ihnen geforderte Gaspreis nicht nur aus Bezugskosten besteht. Auch zu der Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte. Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten Gaspreise insgesamt überhaupt zustande kommen sollen: Die Differenz zwischen den Großhandelspreisen und den von mir verlangten Erdgaspreisen, welche Sie mir gegenüber einseitig festgelegt haben, erscheint absolut überhöht und überhaupt nicht nachvollziehbar. Ich muss deshalb davon ausgehen, dass Sie mit Ihren Vorlieferanten in der Lieferkette zu meinen Lasten ständig Zusatzgewinne teilen. Weil Sie als Energieversorgungsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 EnWG von Anfang an zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit zu transparenten, verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind, dürfen Sie solch große Differenzen ganz gewiss auch nicht als eigenen Gewinn verbuchen. Auch wenn dies bei anderen Erdgasmonopolisten gängige Praxis sein sollte, steht eine solche doch im krassen Widerspruch zu Ihrer eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung, welche Sie auch mir als Teil der Allgemeinheit schulden. Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde. Ich bin nach wie vor nicht bereit, von Ihnen einseitig festgelegte Preise zu bezahlen, die im Widerspruch zu dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung gebildet wurden (vgl. BGH NJW 2006, 684 [685] Rn. 13 am Ende). Ich bestreite auch, dass hier vor Ort ein Wärmemarkt existiert und dass Ihr Unternehmen auf einem solchen in einem wirksamen Wettbewerb steht. Hierzu verweise ich auf die Feststellung im Urteil des zuständigen Kartellsenats des BGH vom 09.07.2002 - KZR 30/00 auf Seite 12, wonach ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht. Für die Tatsache, dass es bisher keinen wirksamen Wettbewerb gibt, beziehe ich mich auf die Begründung der Bundesregierung zur Verschärfung des Energiekartellrechts (BT-Drs. 16/5847 vom 27.06.2007). Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt des Schreibens. Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Gericht vorlegen werden. Mit freundlichen Grüßen