An das Bremen, 15.12.2009 Amtsgericht Bremen Ostertorstrasse 25/31 28195 Bremen Klage des/der Name................................ Strasse............................... 28..........................Bremen - Klägers/Klägerin - gegen swb Vertrieb Bremen GmbH, Theodor-Heuss-Allee 20, 28215 Bremen, vertreten durch die Vorstände Heinrich Block und Thomas Eickholt - Beklagte - wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung Streitwert: ...................... I. Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger/Klägerin .................. Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil, wenn die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt. II. Gründe: Der Kläger/Klägerin bezieht/bezog von der Beklagten Gas im Rahmen eines Normsonderkundenvertrages. In der Sonderversorgung hat die Beklagte jegliche Preisveränderungen vom 01.10.2004 bis zum 15.10.2009 ohne Rechtsgrundlage vorgenommen, weil es ihr an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlte. Der/die Klägerin hat aus diesem Grunde Anspruch auf Rückzahlung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem als Anlage beigefügtem Berechnungsblatt. Ich habe gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom ................................. den Vorbehalt der Zahlung erklärt (Widerspruch). An das Bremen, 15.12.2009 Amtsgericht Bremerhaven Nordstraße 10 27580 Bremerhaven Klage des/der Name................................ Strasse............................... 28..........................Bremerhaven - Klägers/Klägerin - gegen swb Vertrieb Bremerhaven GmbH, swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG, Rickmersstraße 90, 27568 Bremerhaven, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter swb Vertrieb Bremen GmbH, Theodor-Heuss-Allee 20, vertreten durch die Vorstände Heinrich Block und Thomas Eickholt Beklagte - wegen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung Streitwert: ...................... I. Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger/Klägerin .................. Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil, wenn die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt. II. Gründe: Der Kläger/Klägerin bezieht/bezog von der Beklagten Gas im Rahmen eines Normsonderkundenvertrages. In der Sonderversorgung hat die Beklagte jegliche Preisveränderungen vom 01.10.2004 bis zum 15.10.2009 ohne Rechtsgrundlage vorgenommen, weil es ihr an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlte. Der/die Klägerin hat aus diesem Grunde Anspruch auf Rückzahlung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem als Anlage beigefügtem Berechnungsblatt. Ich habe gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom ................................. den Vorbehalt der Zahlung erklärt (Widerspruch). Der Anspruch selbst ergibt sich aus folgenden Argumenten: Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24.05.2006 (8 O 1065/05) die Klauseln der Beklagten verworfen, die bis zum 30.06.2006 gegolten haben. Das Urteil ist vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen mit Urteil vom 16.11.2007 (5 U 42/06) bestätigt worden. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Revision (VIII ZR 320/07) ist am 28.10.2009 verworfen worden. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht der Beklagten zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – KZR 2/07, vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, und vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08). Die von der Beklagten verwendeten Formulierungen ("behalten sich ... vor", "sind berechtigt") lassen zumindest eine Auslegung zu, nach der sie zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach unten vorzunehmen, wenn die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung gesunken sind. Damit hatte die Beklagte die Möglichkeit, durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Die Beklagte war nach Meinung des Bundesgerichtshofs auch nicht nach der - im Zeitpunkt der umstrittenen Preiserhöhungen noch geltenden – Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) zur Preisänderung berechtigt. Diese Vorschrift, die ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens begründet, ist nur auf die Versorgung von Tarifkunden (jetzt: Grund­versorgungs­kunden) unmittelbar anwendbar. Bei den "Sammelklägern" ("Streitgenossen") des Revisionsverfahrens VIII ZR 320/07 handelt es sich aber jeweils ausschließlich um Sondervertragskunden, nicht um Tarifkunden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Wege der Gesetzesanalogie liegen nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung kam in dem entschiedenen Fall nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof stellte zudem fest: bei einer Preisänderungsklausel, die durch die Regelungen zum Schutze vor unlauteren Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) überprüft werden kann, kein billiger Preis an Stelle der Klausel tritt. Die Lücke, die durch die unwirksame Preisanpassungsklausel in den Vertrag gerissen worden ist, kann nicht durch die Anwendung und den (verminderten) Schutz des § 315 BGB geschlossen werden. Es verbleibt bei der Lücke und damit der Unwirksamkeit der Preisanpassungen. Auch die ab dem 01.10.2006 bis zum 15.10.2009 geltende Klausel hatte vor dem Bundesgerichtshof gleichfalls keinen Bestand (Urteil vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 56/08). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auch hier insbesondere bemängelt, dass die Klägerin für sich ein Recht auf Preiserhöhung formuliert, sich aber nicht verpflichtet, gefallene Gasbezugskosten entsprechend an die Kunden, das heißt: auch an die Beklagte, weiter zu geben (siehe ausführlich oben). Fehlt es an einer wirksamen Preisanpassungsklausel, gilt folgendes: Nicht der Gaskunde, sondern der Energieversorger als Verwender einer Klausel trägt das Risiko ihrer Wirksamkeit. Wäre das Risiko spiegelbildlich verteilt, könnte im Rechtsverkehr jedwede Klausel verwandt werden, denn das Gericht minimierte durch Reduktion das Verwendungsrisiko stets auf den gerade noch zulässigen rechtlichen Gehalt. Ein solches Netz, einen immerwährenden zulässigen Kern, sozusagen einen risikominimierten und dann auch noch variablen Preissockel, gibt es im Geschäftsverkehr nicht. Dem Verwender einer unwirksamen Klausel wird mittels deren rücksichtsloser Tilgung aus dem Vertrag vielmehr eine Strafe (Sanktions­charakter der §§ 305ff.) auferlegt; wirtschaftliche Defizite sind Teil dieser Buße. Erst dann, wenn die Sanktion zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses über alle Maßen hinaus führt - der Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 1996, S. 1009ff.) spricht wörtlich von "krass" - darf überhaupt erst über eine Abmilderung der Sühne für die Zuwiderhandlung nachgedacht werden. Die Anwendung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) käme – wegen der starren Risikoverteilung – nur in Betracht, wenn sich aus dem ersatzlosen Wegfall der unwirksamen Klausel eine extreme, ja, existenzbedrohende Notlage ergäbe. Die Unmöglichkeit der Abwälzung von Preissteigerungen unterhalb derjenigen exorbitanten Schwelle, welche die unantastbare Maxime pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden) destruiert, hat sich der Verwender einer unwirksamen Klausel selbst zuzuschreiben Die Beklagte hat den Sanktionscharakter der Rechtsfolgen beim Wegfall der Preisanpassungsklauseln durch kompromisslose Zuweisung des Verwendungsrisikos unterschätzt. Parallel und vergleichbar zu Preisanpassungsklauseln hat dieses Problem im Falle des Themas der Schönheitsreparaturen im Mietrecht Bedeutung erlangt. Die auch dort unerwartete Folge des Wegfalls der Schönheitsreparaturklauseln ist, dass sich in millionenfachen Fällen die Vermieter – entgegen ihren Erwartungen aber durchaus in Übereinstimmung mit dem Gesetz - mit der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen konfrontiert sahen. Dies gewissermaßen als "Sühne" für die Verwendung benachteiligender Klauseln. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 124/05 vom 28.06.2006 = NJW 2006, S. 2915ff.; NZM 2006, S. 691ff.) hat in seiner Entscheidung zu Schönheitsreparaturklauseln evident zum Ausdruck gebracht, dass er bei Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen keinesfalls gewillt ist, sich, quasi als Belohnung gesetzwidrigen Verhaltens auf irgendwelche "Ersatzstrategien" als Korrektiv einzulassen. Mit unnachsichtiger Strenge und erfreulicher Deutlichkeit hat der Bundesgerichtshof statuiert, dass das Fehlen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung – vergleichbar zum vorliegenden Fall - zu Lasten des Verwenders der unzulässigen Formularklauseln geht. Da sich die Beklagte – auch ausdrücklich über die Bremer Presse – einer Rückzahlung verweigert, war Klage geboten. Unterschrift .................................