_____________ (Name) _____________ _____________ (Adresse) Kundennummer:_____________ swb Vertrieb GmbH Postfach 10 78 03 28078 Bremen Datum:_____________ Ihr Erhöhungsverlangen / Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, mit der von Ihnen geforderten Erhöhung des Gaspreises bin ich nicht einverstanden und widerspreche Ihrem Erhöhungsverlangen. Als Monopolunternehmen auf dem Gaspreissektor sind Sie bis zur Einführung eines Wettbewerbs privilegiert. Ohne Wettbewerb läuft zudem das mir eingeräumte Kündigungsrecht ins Leere. Ihre Monopolstellung besteht trotz der Tatsache, dass Verbraucher mit anderen Energieträgern heizen könnten, als mit Gas. Eine Umstellung ist wegen des damit verbundenen Aufwands und der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar. Als Monopolist, der Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge anbietet, müssen Sie beweisen, dass Ihre beabsichtigte Preiserhöhung billig (angemessen) ist. Die Billigkeitskontrolle ergibt sich aus dem Gesetz (§ 315 BGB), der Rechtsprechung (Bundesgerichtshof VIII ZR 8/05 v. 21.09.2005; BGH X ZR 60/04 u. X ZR 99/04) und zudem unmittelbar aus Ihrer Preisanpassungsklausel selbst, deren Mittelteil lautet: "Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden." Zur Nachprüfung der Preisanpassung bedarf es nach der Rechtsprechung einer ausführlichen Begründung, umfassenden Offenlegung der Kalkulation nebst Glaubhaftmachen durch Belege. Diesen Ansprüchen genügt Ihr Preiserhöhungsverlangen nicht. Parallel gilt: Ihre Preisanpassungsklausel, auf die Sie Ihr Erhöhungsverlangen stützen, ist unwirksam, weil sie Gaskunden unangemessen benachteiligt: Preissenkungen- oder Schwankungen werden nicht berücksichtigt. Preiserhöhungen sind für Verbraucher unberechenbar im doppelten Wortsinne. Deshalb genügt die Klausel dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegebenen Transparenzgebot (307 BGB) nicht. Abschließend darf ich noch auf Folgendes hinweisen: Bis zur gerichtlichen Feststellung ist ungeklärt, wie hoch der geschuldete Rechnungsbetrag überhaupt ist. Aus diesem Grund kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag zur Zahlung nicht fällig werden. Deshalb dürfen Sie die Gasversorgung weder einstellen noch mit der Einstellung drohen. Dies haben Sie im Einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Bremen (12 C 0137106) am 16. Mai 2006 mit den Worten anerkannt: "Solange der Antragsteller [Gaskunde] die verminderten Abschlagsbeträge pünktlich zahlt, sieht die Antragsgegnerin [swb] keine Veranlassung, eine Liefersperre einzuleiten." Sollten Sie trotzdem mit einer Gassperre drohen, werde ich einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen