Wettbewerbsrecht
Das ->Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, wie ->Unternehmer im Konkurrenzkampf als Wettbewerber miteinander umgehen dürfen – und im besonderen, was sie im ->Wettbewerb nicht dürfen.
->§ 1 UWG postuliert dementsprechend: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der ->Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“
Zu den unlauteren Verhaltensweisen, mit denen versucht wird, illegitime Vorteile gegenüber der Konkurrenz zu erzielen, zählen beispielsweise das cold calling (unerbetene Werbeanrufe), das Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern, Täuschung durch angebliche Gewinnspiele, Behinderung von Mitbewerbern. Schleichwerbung und ->irreführende Werbung (§ 5 UWG) ist gar nicht; ->vergleichende Werbung (->§ 6 UWG) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Unternehmer (Wettbewerber) können sich bei Verstößen gegenseitig auf ->Unterlassung verklagen. Aber auch den Verbraucherschutzorganisationen wie den ->Verbraucherzentralen oder der ->Wettbewerbszentrale steht das Recht zu, mittels kollektivrechtlicher Verbandsklagen gegen unlautere Methoden vorzugehen.
Di, 02. Okt 2007



