Verbraucherzentrale Bremen
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Umtausch

Ein „Umtauschrecht“ besteht nicht von Gesetzes wegen. Manche Händler räumen ein solches Recht aus ->Kulanz ein. Weil das „Umtauschrecht“ ein freiwilliges Recht ist, kann es vom Verkäufer mit einer kurzen Frist bedacht oder sogar ausgeschlossen werden, beispielsweise bei Sonderangeboten.

Umtausch kann zweierlei bedeuten, nämlich (1) die Ware wird zurückgenommen und das Geld erstattet; (2) die Ware wird zurückgenommen und dafür ein ->Gutschein ausgehändigt. Wird nicht der Kaufpreis, sondern nur eine Gutschrift erstattet, gibt es einen weiteren Haken: Gutscheine verjähren innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung, gerechnet vom Schluß Ausstelljahres (->§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheit des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen (nur wenige Wochen oder Monate), richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (drei Jahre). Wie lange genau die Einlösefrist sein muß läßt sich nicht sagen. Die Rechtsprechung hat bisher eine Frist von zehn Monaten als zu knapp befunden, teilweise sogar gefordert, daß die Frist mindestens zwei Jahre betragen müsse.

Das Umtauschrecht darf nicht mit der Rückabwicklung (->§ 323 BGB) nach zweimaliger erfolgloser oder verweigerter Nacherfüllung (->§ 440 BGB) verwechselt werden. Dem Kunden stehen auch bei Sonderangeboten alle Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung zu.

Fr, 19. Okt 2007

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